(Kein Abschluss einer Ausnahmevereinbarung nach Art 17 EWGV 1408/71 zur Weitergeltung der polnischen Rechtsvorschriften für in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer eines polnischen Unternehmens zur Verschaffung eines Wettbewerbsvorteils – Rechtsschutzgarantie nicht auf speziellen Rechtsmittel der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage beschränkt)
Nichtannahme einer Urteilsverfassungsbeschwerde in einer sozialrechtlichen Sache mangels eines besonders schweren Nachteils iSd § 93a Abs 2 BVerfGG – Absehen von der Bestellung eines besonderen Vertreters (§ 72 Abs 1 SGG) kann Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs 4 GG sowie Gehörsanspruch gem Art 103 Abs 1 GG verletzen