Verwaltungsrecht

Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Aktenzeichen  L 11 AS 541/17 ER

Datum:
16.8.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 86b Abs. 2, § 94, § 202 S. 1
GVG GVG § 17 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Kein weiteres einstweiliges Rechtsschutzverfahren zulässig, wenn ein hinsichtlich des Streitgegenstandes identisches Beschwerdeverfahren noch rechtshängig ist. (Rn. 6)

Verfahrensgang

S 16 AS 260/17 ER 2017-07-19 Bes SGWUERZBURG SG Würzburg

Tenor

I.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 21.07.2017 wird abgelehnt.
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 21.07.2017 wird abgelehnt.

Gründe

I.
Streitig ist die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld – Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab Juli 2017.
Die Antragstellerin (ASt) bezog vom Antragsgegner (Ag) zuletzt bis Juni 2016 Alg II (Bescheid vom 20.01.2017). Im Hinblick auf einen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab 01.07.2017 hat der Ag bislang noch keine Leistungen bewilligt.
Einen diesbezüglichen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 14.06.2017 hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Beschluss vom 19.07.2017 abgelehnt. Mit der dagegen beim Bayer. Landessozialgericht erhobenen Beschwerde (L 11 AS 532/17 B ER) hat die ASt ausdrücklich nochmals einen gesonderten Eilantrag gestellt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist abzulehnen.
Dem Antrag steht bereits die Rechtshängigkeit (§ 94 SGG analog) der Streitsache des einstweiligen Rechtsschutzantrages vom 14.06.2017 entgegen. In dem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren L 11 AS 532/17 B ER streiten die Beteiligten über denselben Streitgegenstand, so dass ein zweites Verfahren hierüber nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) unzulässig ist (vgl dazu auch Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 94 Rn 7).
Im Übrigen fällt eine im Rahmen einer einstweiligen Anordnung hier vorzunehmende Interessenabwägung nicht zugunsten der ASt aus. Insofern wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Beschwerdeverfahren L 11 AS 532/17 B ER verwiesen.
Der Antrag war daher abzulehnen.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).


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