(Gesetzliche Unfallversicherung – Höhe der Verletztenrente – Neuberechnung des Jahresarbeitsverdienstes – Diplom-Chemiker – Teilzeittätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft mit Abschluss – Maßgeblichkeit des zum Unfallzeitpunkt lebensstandardsichernden Entgelts ungeachtet späterer Promotion – Abgrenzung: Berufsausbildung und berufliche Weiterbildung – keine erhebliche Unbilligkeit iS von § 577 RVO – anzuwendendes Recht)