Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Auslegung des § 1578 Abs 1 S 1 BGB unter Heranziehung der in der höchstrichterlichen Rechtssprechung entwickelten Dreiteilungsmethode bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts – die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung überschreitender Systemwechsel, bei dem die gesetzgeberischen Grundentscheidungen durch eigene Gerechtigkeitsvorstellungen ersetzt werden
(Gesetzliche Unfallversicherung – Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 4 SGB 7 – behinderte Menschen im Förder- und Betreuungsbereich gem § 136 Abs 3 SGB 9 – keine Werkstattfähigkeit – Verfassungsmäßigkeit – kein Verstoß gegen Art 3 Abs 3 S 2 GG und Art 3 Abs 1 GG)
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Garantie der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Überspannung der Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bei Entscheidung über PKH-Antrag – hier: Anrechnung fiktiver, aber persönlich nicht erzielbarer Einkünfte bei Unterhaltsberechnung – Festsetzung des Gegenstandswertes auf 8000 Euro
Nichtannahmebeschluss: Zweitwohnungssteuer und Residenzpflicht eines Beamten – Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG wegen Residenzpflicht oder aufgrund eines etwaigen Erhebungsdefizits – Zudem auch keine Verletzung von Art 6 Abs 1 GG