Arbeitsrecht

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Garantie der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Überspannung der Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bei Entscheidung über PKH-Antrag – hier: Anrechnung fiktiver, aber persönlich nicht erzielbarer Einkünfte bei Unterhaltsberechnung – Festsetzung des Gegenstandswertes auf 8000 Euro

Aktenzeichen  1 BvR 3031/08

Datum:
11.3.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Stattgebender Kammerbeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100311.1bvr303108
Normen:
Art 20 Abs 3 GG
Art 3 Abs 1 GG
§ 1603 Abs 1 BGB
§ 1603 Abs 2 S 1 BGB
§ 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
§ 14 Abs 1 RVG
§ 37 Abs 2 S 2 RVG
§ 114 ZPO
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG Stuttgart, 17. September 2008, Az: 15 WF 167/08, Beschlussvorgehend AG Besigheim, 28. April 2008, Az: 4 F 276/08, Beschluss

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Besigheim vom 28. April 2008 – 4 F 276/08 – sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. September 2008 – 15 WF 167/08 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. September 2008 – 15 WF 167/08 – wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen.
2. …
3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen eine Kindesunterhaltsklage.
I.
2
1. Der 1979 geborene Beschwerdeführer ist Vater eines 2006 geborenen Kindes, des Klägers des Ausgangsverfahrens (im Folgenden:
Kläger). Der Kläger verklagte den Beschwerdeführer auf Zahlung des Mindestkindesunterhalts (damals 202 € monatlich). Der Klage
trat der Beschwerdeführer entgegen und beantragte Prozesskostenhilfe insbesondere mit der Begründung, er sei nicht leistungsfähig.
Er sei drogenabhängig gewesen. Ohne Ausbildung verdiene er als ungelernte Hilfskraft bei der Firma P. mit Überstunden und
Schichtdienst bei einem Stundenlohn in Höhe von 7,21 € brutto lediglich monatlich 931 € beziehungsweise nach Abzug von Kosten
für eine Monatskarte 862 € netto.
3
a) Das Amtsgericht Besigheim wies das Prozesskostenhilfegesuch des Beschwerdeführers mit angegriffenem Beschluss vom 28. April
2008 zurück.
4
Da lediglich der Mindestunterhalt geltend gemacht werde, sei der Beschwerdeführer für seine fehlende Leistungsfähigkeit darlegungs-
und beweispflichtig. Er habe nicht dargetan, alles ihm Mögliche zur Sicherung des Mindestunterhalts seines Kindes getan zu
haben. Daher sei ihm fiktiv ein Einkommen anzurechnen, welches ihm die Leistung des geforderten Unterhalts ermögliche. Er
habe sich neben seiner Erwerbstätigkeit im gesamten Bundesgebiet bewerben und notfalls auch Arbeiten unterhalb seines Ausbildungsniveaus,
gegebenenfalls Gelegenheits- und Aushilfstätigkeiten beziehungsweise Nebentätigkeiten annehmen müssen. Ausreichende anderweitige
beziehungsweise zusätzliche Erwerbsbemühungen zu seiner teilschichtigen Tätigkeit habe er nicht dargetan.
5
b) Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2008 erhob der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde, die er insbesondere damit begründete,
die Unterstellung fiktiver Einkünfte setze voraus, dass das fiktiv angerechnete Einkommen für den Unterhaltspflichtigen konkret
überhaupt erzielbar sei. Er könne nicht mehr auf die Aufnahme einer Hilfsarbeit verwiesen werden, da er diese bereits ausübe.
Er könne lediglich – wie bei der Firma P. – einen Stundenlohn zwischen 7 € bis 8 € brutto erzielen. Unabhängig davon sei ihm
keine bundesweite Arbeitssuche zumutbar, da ihm regelmäßiger Umgang mit dem in seiner Nähe wohnenden Kläger zuzugestehen sei.
6
c) Mit angegriffenem Beschluss vom 17. September 2008 wies das Oberlandesgericht Stuttgart die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers
unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts zurück. Ergänzend führte es aus, der Beschwerdeführer
habe zwar von November 2007 bis April 2008 bei der Zeitarbeitsfirma P. bei einem Stundenlohn von 7,21 € brutto in Vollzeit
nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen nur 862 € netto monatlich erzielt und beziehe seit dem Verlust dieser Anstellung nur
noch Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 562,80 € monatlich. Mit diesen Einkommen sei er im Hinblick auf seinen Selbstbehalt
grundsätzlich nicht leistungsfähig.
7
Der Beschwerdeführer genüge mit seinen Bewerbungen rund um seinen Wohnort jedoch nicht seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit,
sondern müsse seine Suche auf die nahegelegenen wirtschaftlichen Ballungszentren ausweiten und gegebenenfalls dorthin umziehen.
Bei entsprechender Anstrengung könne er eine Arbeit finden, mit welcher er einen Bruttolohn von 10 € bis 11 € die Stunde oder
gegebenenfalls bei zusätzlichen Einkünften aus einer Nebentätigkeit ein Einkommen von mindestens 1.200 € monatlich erzielen
könne. Mit diesem Einkommen könne er den geltend gemachten Mindestunterhalt auch unter Berücksichtigung von Umgangskosten
bezahlen.
8
2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts auf Rechtsschutzgleichheit aus
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Er bringt insbesondere vor, die Gerichte hätten die Anforderungen an die
Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung durch die Anrechnung fiktiver, für ihn persönlich nicht erzielbarer
Einkünfte überspannt.
9
3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Die baden-württembergische Landesregierung
und der Kläger des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
10
Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers
geboten ist, § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich
begründet ist, § 93c Abs. 1 BVerfGG.
11
1. Die angefochtenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG. Mit der Annahme, der Beschwerdeführer könne ein Nettoeinkommen erzielen, welches unter Wahrung seines Selbstbehalts
die Zahlung des geforderten Unterhalts zulasse (damals 202 € im Monat), haben die Gerichte des Ausgangsverfahrens die Anforderungen
an die Bewilligung der Prozesskostenhilfe überspannt.
12
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation
von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22,
83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ). Dabei wird es als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen, die
Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit verlangt keine völlige
Gleichstellung; der Unbemittelte muss vielmehr nur dem Bemittelten gleich gestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig
abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 81, 347 ). Die Auslegung und Anwendung des § 114
ZPO obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den – verfassungsgebotenen – Zweck der Prozesskostenhilfe
zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht kann nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn
die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung
der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen.
13
Maßgeblich für die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung des Beschwerdeführers ist, ob er sich erfolgreich
auf seine fehlende (fiktive) Leistungsfähigkeit berufen kann. Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht
ist § 1603 Abs. 1 BGB. Danach ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande
ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Eltern, die sich in dieser Lage befinden,
sind gemäß § 1603 Abs. 2 BGB ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel
zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Hieraus sowie aus Art. 6 Abs. 2 GG folgt die Verpflichtung der
Eltern zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft. Daher ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nicht nur die tatsächlichen,
sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare
Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese “bei gutem Willen” ausüben könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 29. Oktober 2009 – 1 BvR 443/09 -, juris, Rn. 11).
14
b) Vorliegend haben die Gerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung überspannt
und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen.
Die Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO sowie des § 1603 BGB durch die Gerichte des Ausgangsverfahrens halten einer rechtlichen
Überprüfung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht stand.
15
Zwar haben die Ausgangsgerichte zutreffend angenommen, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers werde nicht allein durch
dessen tatsächlich vorhandenes Einkommen bestimmt, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit und seine Erwerbsmöglichkeiten
(BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2008 – 1 BvR 125/06 -, juris, Rn. 14; BGH, Urteil vom 9. Juli
2003 – XII ZR 83/00 -, juris, Rn. 22). Ebenso zutreffend ist die Annahme, dass eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit besteht,
sich ausreichend um Arbeit zu bemühen. Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, einen Unterhaltspflichtigen
für verpflichtet zu halten, sich neben einer unzureichend vergüteten Erwerbstätigkeit um eine besser bezahlte Anstellung zu
bemühen. Ein Unterhaltspflichtiger muss dabei seine Arbeitskraft entsprechend seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten und der
Arbeitsmarktlage bestmöglich einsetzen und ist seinen minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten
auszuschöpfen. Doch darf von dem Unterhaltspflichtigen auch im Rahmen seiner gegenüber minderjährigen Kindern gesteigerten
Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB nichts Unmögliches verlangt werden. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist
anerkannt, dass die Zurechnung fiktiver Einkünfte, welche die Leistungsfähigkeit begründen sollen, zweierlei voraussetzt.
Zum einen muss feststehen, dass subjektiv Erwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners fehlen. Zum anderen müssen die zur Erfüllung
der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv überhaupt erzielbar sein, was von seinen
persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiografie und Gesundheitszustand
sowie dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt (vgl. BVerfGK 7, 135 ; 9, 437 ; BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2009 – 1 BvR 443/09 -, juris, Rn. 15; BGH, Urteil vom 15. November 1995 –
XII ZR 231/94 -, juris, Rn. 18; Urteil vom 30. Juli 2008 – XII ZR 126/06 -, juris, Rn. 22).
16
aa) Es kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer subjektiv – wie von den Gerichten des Ausgangsverfahrens beanstandet – keine
ausreichenden Erwerbsbemühungen dargetan beziehungsweise nachgewiesen hat. Ebenso bedarf es keiner Erörterung, dass der Beschwerdeführer
zu Recht darauf hingewiesen hat, angesichts seiner fehlenden beruflichen Qualifikation und seiner Erwerbsbiografie könne er
auf Tätigkeiten unterhalb seines Ausbildungsniveaus nicht mehr verwiesen werden. Er hat zuletzt seiner fehlenden Ausbildung
und seiner persönlichen Krankheitsgeschichte entsprechend als ungelernter Hilfsarbeiter gearbeitet und kann auf weniger qualifizierte
Arbeiten nicht mehr verwiesen werden.
17
bb) Die pauschale Annahme der Gerichte, der Beschwerdeführer könne bei – bundesweiten – Bemühungen um Arbeit als ungelernte
Kraft objektiv ein Einkommen erzielen, mit welchem er den geforderten Kindesunterhalt zahlen könne, erscheint überspannt.
18
Dies hätte – unabhängig von Umgangskosten – zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Entscheidungen bei einem Selbstbehalt
von 900 € und einem Mindestkindesunterhalt in Höhe von damals 202 € im Monat die Erwirtschaftung eines bereinigten Nettoeinkommens
in Höhe von 1.102 € beziehungsweise unter Berücksichtigung von 5 % berufsbedingten Aufwendungen eines unbereinigten Nettoeinkommens
in Höhe von 1.160 € vorausgesetzt. Bei Steuerklasse I ohne persönliche Freibeträge (nur 1/2 Kinderfreibetrag) und den üblichen
Abzügen für Steuern und Sozialversicherung müsste der Beschwerdeführer hierfür einen Bruttoverdienst von rund 1.650 € im Monat
erzielen. Bei einer regulären Arbeitszeit von 170 Arbeitsstunden im Monat müsste der Beschwerdeführer also einen Bruttostundenlohn
in Höhe von rund 9,70 € erhalten. Dies erscheint mit Blick auf die aktuellen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und insbesondere
die persönliche Situation des Beschwerdeführers, der ohne Ausbildung ist und bei dem eine Suchtproblematik besteht, sowie
im Hinblick auf seinen zuletzt erzielten Stundenlohn in Höhe von 7,21 € brutto nicht realistisch. Dies gilt erst recht im
Rahmen der nur summarischen Beurteilung der Erfolgsaussicht der in Aussicht genommenen Rechtsverteidigung im Prozesskostenhilfeverfahren.
19
Überdies wurden in den angegriffenen Entscheidungen keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, auf welcher Grundlage
die Gerichte zu der Auffassung gelangt sind, der Beschwerdeführer könne mit einer Aushilfstätigkeit ein Nettoeinkommen von
monatlich 1.160 € oder gar einen Stundenlohn zwischen 10 € und 11 € erzielen. Die Gerichte haben ihre eigene Sachkunde nicht
näher dargelegt. Aus den angegriffenen Entscheidungen geht auch nicht hervor, dass die Gerichte sich mit dem zum Zeitpunkt
ihrer Entscheidungen mit einer Aushilfstätigkeit erzielbaren Einkommen, insbesondere den aktuellen Mindestlöhnen der verschiedenen
Branchen, auseinandergesetzt haben. Dies wäre insbesondere im Hinblick auf den von dem Beschwerdeführer zuletzt erzielten
Bruttostundenlohn in Höhe von 7,21 € erforderlich gewesen. Angesichts der aktuellen Mindestlöhne hätte es einer besonderen
Begründung bedurft, dass der Beschwerdeführer trotz seiner persönlichen Situation einen Bruttostundenlohn von knapp 10 € erzielen
könne. Ohne nähere Begründung hätten die Gerichte jedoch nicht auf seine volle Leistungsfähigkeit in Höhe des begehrten Kindesunterhalts
schließen dürfen.
20
Die Gerichte haben daher, indem sie die Erfolgsaussicht der in Aussicht genommenen Rechtsverteidigung verneint und Prozesskostenhilfe
versagt haben, den ihnen eingeräumten Entscheidungsspielraum überschritten.
21
Da die angegriffenen Beschlüsse den Beschwerdeführer schon aus diesem Grunde in seinem Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit
aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen, kann dahinstehen, ob er durch die angegriffenen Entscheidungen
darüber hinaus aus anderen Gründen in dem von ihm gerügten Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG (in seiner Ausprägung als Willkürverbot)
verletzt ist.
22
2. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem dargestellten Verfassungsverstoß. Es erscheint angezeigt, gemäß § 95 Abs.
2 BVerfGG nur den Beschluss des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache dorthin zurückzuverweisen, weil dem Beschwerdeführer
damit besser gedient ist; es liegt in seinem Interesse, möglichst rasch eine das Verfahren abschließende Entscheidung über
sein Prozesskostenhilfegesuch zu erhalten.
23
3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes
beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).


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