Einschränkung der Ausschlussfrist in § 21 Abs. 3 S. 1 VVG erfordert Zusammenhang zwischen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit und vor Ablauf der Frist eingetretenem Versicherungsfall
(Leistungen zur Teilhabe – Zuständigkeitsklärung – Rentenversicherungsträger – erstangegangener Rehabilitationsträger – Anerkennung der Zuständigkeit gegenüber dem Leistungsberechtigten – Antrag auf Altersrente vor Ende der Rehabilitationsmaßnahme – Zuständigkeitswechsel nach Leistungsbewilligung und vor Erfüllung der Leistungspflicht – Beibehaltung der Zuständigkeit im Außenverhältnis bis zur vollständigen Leistungserbringung – Wechsel der Zuständigkeit im Innenverhältnis der Leistungsträger – nachrangige Zuständigkeit im Erstattungsverhältnis – Prüfung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB 10 – gleich bleibende Leistungen – Verschiebung der Rechtsgrundlage keine wesentliche Änderung – Möglichkeit einer Kostenerstattung nach den Grundsätzen des vorläufig leistenden Leistungsträgers)