Medizinrecht

Krankenversicherung

Aktenzeichen  L 20 KR 139/17

Datum:
20.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 27723
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1, § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 3, S. 2
SGB XI § 40, § 43, § 43a, § 71 Abs. 4, § 75 Abs. 3
SGG § 54 Abs. 4
BayBO Art. 46

 

Leitsatz

1. Gehörlose Versicherte haben regelmäßig gegen ihre Krankenkasse Anspruch auf Versorgung mit einem ihren Bedürfnissen angepassten Rauchwarnmeldesystem in ihrer eigenen Wohnung (BSG, Urteil vom 18. Juni 2014 – B 3 KR 8/13 R).
2. Zwar sind Krankenkassen zur Versorgung von Versicherten mit Hilfsmitteln grundsätzlich unabhängig davon verpflichtet, ob sie in einer eigenen Wohnung oder einem Heim leben. Die Pflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln endet aber dort, wo die Pflicht des Einrichtungsträgers auf Versorgung der Bewohner mit Hilfsmitteln einsetzt.
3. Aus dem Zweck und dem Aufgabenprofil einer Einrichtung der Eingliederungshilfe ausschließlich für hörbehinderte Menschen ergibt sich, dass der Einrichtungsträger, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Gebäudeeigentümer, in der Pflicht steht, für einen adäquaten Brandschutz dergestalt zu sorgen, dass den Menschen in der Einrichtung trotz ihrer Hörbehinderung ein möglichst selbstständiges Wohnen mit vergleichbarem Sicherheitsstandard wie nicht behinderten Menschen ermöglicht wird. Die dafür notwendigen Hilfsmittel in Form von Rauchmeldern für Gehörlose gehören zum von der Einrichtung vorzuhaltenden Inventar. Eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung kommt daneben nicht in Betracht.

Verfahrensgang

S 5 KR 407/16 2017-01-23 Urt SGNUERNBERG SG Nürnberg

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.01.2017 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 09.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2016 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Abweisung der Klage. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Versorgung mit einem visuellen Rauchmelder.
Streitgegenstand ist (weiter) ein Sachleistungsanspruch des Klägers auf einen visuellen Rauchmelder. Der Kläger hat sich einen solchen Rauchmelder noch nicht selbst beschafft, sondern in seinem Zimmer ist nur vorläufig ein funkvernetzter akustischer Rauchmelder installiert worden. Diesen Sachleistungsanspruch verfolgt der Kläger zulässigerweise im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Hierbei ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz bzw. bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung der Zeitpunkt der Entscheidung (ständ. Rspr., vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18.02.2016, 3 P 2/14 R, juris; Meyer-Ladewig, SGG, 12. Aufl. 2017, § 54 Rn. 34, 40b).
Obwohl es sich bei dem begehrten visuellen Rauchmelder um ein Hilfsmittel i.S.d. gesetzlichen Krankenversicherung handelt (1.), scheidet ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus, weil es an der Erforderlichkeit im Einzelfall fehlt. Denn der Kläger hat einen vorrangigen Anspruch gegen die Beigeladene, in den von ihm genutzten Räumlichkeiten ihrer Einrichtung für ein adäquates Rauchmeldesystem für Gehörlose zu sorgen (2.).
1. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Sachleistungsanspruchs des Klägers ist § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB V hängt der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; hiervon unberührt bleibt die Pflicht der stationären Einrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind.
Mit Blick auf die „Erforderlichkeit im Einzelfall“ besteht ein Anspruch nur, soweit das begehrte Hilfsmittel geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet; darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenkasse gemäß § 12 Abs. 1 SGB V nicht bewilligen (ständ. Rspr., z.B. BSG, Urteil vom 24.05.2006, B 3 KR 12/05 R, juris).
Um die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung von der anderer Leistungsträger, insbesondere der sozialen Pflegeversicherung (vgl. § 40 Abs. 4 SGB IX – Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds) abzugrenzen, umfasst der Hilfsmittelbegriff i.S.v. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V nur solche Hilfen, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können; der Begriff des Hilfsmittels umfasst also nur „bewegliche“ Sachen (BSG, Urteil vom 06.08.1998, B 3 KR 14/97 R, juris).
Der vom Kläger begehrte Rauchwarnmelder für Gehörlose entspricht diesem Hilfsmittelbegriff. Es handelt sich insbesondere um einen beweglichen Gegenstand, der jedenfalls bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden kann. Entscheidend hierfür ist, ob das Gerät so in das Gebäude eingebaut wird, dass es nach der Verkehrsauffassung auch bei einem Umzug dort verbleibt, der Einbau also von Dauer ist, oder ob es bei einem Wohnungs- bzw. Zimmerwechsel ohne wesentliche verbleibende Folgen mitgenommen werden kann. Ein beweglicher Gegenstand kann insbesondere ohne nennenswerte Substanzbeeinträchtigung an Wänden, Decken und Fußböden ausgebaut und mit vertretbarem Aufwand in einer neuen Wohnung wieder eingebaut werden (BSG, Urteil vom 12.06.2008, B 3 P 6/07 R, juris).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das BSG in seinem Urteil vom 18.06.2014, B 3 KR 8/13 R, ausgeführt, dass Rauchwarnmelder für Gehörlose nicht als fester Bestandteil einer Wohnung anzusehen sind, weil sie lediglich unter geringfügiger Substanzbeeinträchtigung mit einer kleinen Grundplatte an der Zimmerdecke befestigt werden, die bei einem Umzug leicht wieder gelöst werden kann. Die damit verbundene geringfügige Substanzbeeinträchtigung an der Decke entspricht etwa solchen, die durch das Aufhängen von Bildern an Wänden in der Wohnung verursacht werden. Solche Gegenstände werden nach der Verkehrsauffassung bei einem Umzug mitgenommen und in der neuen Wohnung wieder verwendet (BSG, Urteil vom 18.06.2014, B 3 KR 8/13 R, juris).
Rauchwarnmelder für Gehörlose sind weder nach § 34 Abs. 4 SGB V i.V.m. der Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung noch als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens von der Leistungspflicht der Krankenkasse ausgenommen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz SGB V). Denn Rauchmelder für Gehörlose, die mit einer Lichtsignalanlage kombiniert werden, sind in Wohnungen von nicht hörbeeinträchtigten Menschen nicht vorzufinden und daher gerade keine allgemeinen Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens (BSG, Urteil vom 18.06.2014, B 3 KR 8/13 R, juris).
Ein visueller Rauchmelder für Gehörlose ist grundsätzlich auch zum Ausgleich einer Behinderung i.S.v. § 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 SGB V geeignet und erforderlich. Beim Ausgleich einer Behinderung im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist zwischen einem unmittelbaren und einem mittelbaren Behinderungsausgleich zu unterscheiden. Beim unmittelbaren Behinderungsausgleich dient das Hilfsmittel unmittelbar dem Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktionen selbst, während im Bereich des mittelbaren Behinderungsausgleichs das Hilfsmittel zum Ausgleich der direkten und indirekten Behinderungsfolgen eingesetzt wird (vgl. zusammenfassend BSG, Urteil vom 30.09.2015, B 3 KR 14/14 R, juris).
Keiner näheren Erläuterung bedarf, dass ein visueller Rauchmelder nicht unmittelbar dem Ausgleich einer ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst dienen soll. Mithin kann es sich lediglich um einen Fall des mittelbaren Behinderungsausgleichs handeln. Beim mittelbaren Behinderungsausgleich geht es in einem weiteren Sinne darum, einem behinderten Menschen, dessen Beeinträchtigung durch medizinische Leistungen einschließlich des Einsatzes von Hilfsmitteln nicht weiter behoben werden kann, das Leben mit den Folgen dieser Beeinträchtigung zu erleichtern (BSG, Urteil vom 18.06.2014, B 3 KR 8/13 R, juris). Dabei liegt es auf der Hand, dass es nicht Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung sein kann, jegliche Behinderungsfolgen in allen Lebensbereichen (z.B. Beruf, spezielle Sport- und Freizeitinteressen) auszugleichen. Um den Aufgabenbereich der gesetzlichen Krankenversicherung abzustecken, ist ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich durch die gesetzliche Krankenversicherung nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mindert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen ist. Hierzu zählen das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Schreiben, das Sehen und Hören sowie die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen und das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSG, Urteil vom 18.06.2014, B 3 KR 8/13 R, juris).
Dass ein visueller Rauchmelder für einen gehörlosen Menschen einen mittelbaren Behinderungsausgleich bzgl. des Grundbedürfnisses nach möglichst selbständigem Wohnen bewirkt, hat das BSG im Urteil vom 18.06.2014, B 3 KR 8/13 R, wie folgt begründet:
Mit den begehrten Rauchwarnmeldern wird die beeinträchtigte Körperfunktion des Hörens nicht wiederhergestellt oder verbessert. Die Versorgung mit solchen Geräten führt lediglich zu einem Ausgleich der Folgen der Behinderung, also einem mittelbaren Behinderungsausgleich, und gehört daher nur dann zum Aufgabenkreis der GKV, wenn sie der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens dient.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des für die Hilfsmittelversorgung der Versicherten ausschließlich zuständigen 3. Senats des BSG, Versicherten durch die Versorgung mit Hilfsmitteln eine möglichst selbstständige Lebensführung unter Berücksichtigung des allgemeinen Grundbedürfnisses nach selbstständigem Wohnen zu ermöglichen. Dabei umfasst das Grundbedürfnis nach selbstständigem Wohnen die körperlichen und geistigen Fähigkeiten, die notwendig sind, um selbstbestimmt im häuslichen Umfeld verbleiben zu können (ausführlich hierzu BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 33 RdNr. 15 f mwN). Die Verwirklichung des Grundbedürfnisses nach selbstständigem Wohnen setzt bestimmte elementare Rahmenbedingungen voraus, die üblicherweise im hauswirtschaftlichen Bereich liegen, aber nicht hierauf zu beschränken sind. Es geht darum, die elementare Lebensführung zu Hause zu ermöglichen und daher die für das Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens unerlässlichen Grundvoraussetzungen zu gewährleisten. Die möglichst weitgehende Erfüllung dieser Rahmenbedingungen stellt sich praktisch als Annex zu dem allgemeinen Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens dar, ist aber wegen der auf die medizinische Rehabilitation der Versicherten beschränkten Zuständigkeit der GKV auf die unabdingbaren Grundvoraussetzungen des selbstständigen Wohnens beschränkt (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 33 RdNr. 15 f mwN).
Rauchwarnmelder gehören heutzutage nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unverzichtbares Warnsystem zur Grundausstattung von Wohnräumen und dienen daher dem Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens. Inzwischen sehen die Landesbauordnungen von dreizehn Bundesländern (§ 15 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg, Art. 46 Abs. 4 Bayerische Bauordnung, § 48 Abs. 4 Bremische Landesbauordnung, § 45 Abs. 6 Hamburgische Bauordnung, § 13 Abs. 5 Hessische Bauordnung, § 48 Abs. 4 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, § 44 Abs. 5 Niedersächsische Bauordnung, § 49 Abs. 7 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 44 Abs. 8 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, § 46 Abs. 4 Landesbauordnung für das Saarland, § 47 Abs. 4 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt, § 49 Abs. 4 LBO SH, § 48 Abs. 4 Thüringer Bauordnung) die Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern insbesondere in Schlaf-, Kinder- und/oder Aufenthaltsräumen vor. Daran wird deutlich, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung Rauchwarnmelder in Wohnungen zur Gefahrenabwehr unerlässlich sind. Wohnungsbrände mit Todesfolge insbesondere durch toxische Gase im Brandrauch, die vor allem während der Schlafenszeit oft unbemerkt bleiben und innerhalb kurzer Zeit zum Erstickungstod führen können, werden zunehmend als reale Gefahr eingeschätzt, der durch ordnungsgemäß installierte und regelmäßig überprüfte Rauchwarnmelder mit relativ geringem finanziellen Aufwand ein zuverlässiger Schutz entgegengestellt werden kann. Inzwischen besteht nur in drei Bundesländern (Berlin, Brandenburg und Sachsen) noch keine rechtliche Verpflichtung zum Einbau und zur ordnungsgemäßen Instandhaltung von Rauchwarnmeldern in Wohnungen. In Berlin und Brandenburg soll diese Pflicht aber noch in diesem Jahr eingeführt werden (vgl WuM 2013, 598).
Die gesetzliche Pflicht zur Ausstattung von Wohnungen mit Rauchmeldern führt dazu, dass Gebäude nur zu Wohnzwecken nutzbar sind, wenn sie – zumindest in den ausdrücklich benannten Räumen – mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sind. Nach § 47 Abs. 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind die Rauchmelder auf Verlangen für Menschen mit nachgewiesener Gehörlosigkeit mit optischen Signalen auszustatten. In den anderen Landesbauordnungen, insbesondere auch in der wegen des am 17.9.2011 erfolgten Umzugs des Klägers nach S. einschlägigen LBO SH, müssen die Rauchwarnmelder so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Ein selbstständiges Wohnen unter zumutbaren Bedingungen ist daher nach allgemeiner Verkehrsauffassung nur möglich, wenn die Signale der in der Wohnung befindlichen Rauchwarnmelder auch von den Bewohnern wahrnehmbar sind. Für Gehörlose oder erheblich hörbeeinträchtigte Menschen, deren Hörvermögen nicht unmittelbar durch entsprechende Hilfsmittel verbessert werden kann, reichen akustische Signale daher nicht aus. Das gilt unabhängig davon, ob der Versicherte allein oder gemeinsam mit nicht hörbehinderten Menschen in einer Wohnung lebt, denn das Bedürfnis nach selbstständigem Wohnen beinhaltet das Recht, sich unabhängig von anderen Personen auch allein in der Wohnung aufhalten zu können, jedenfalls soweit dies mit Rücksicht auf die Behinderung möglich ist. Für Gehörlose kann die Wahrnehmbarkeit der Rauchwarnmelder über Lichtsignale ggf in Kombination mit anderen Warnsignalen, wie beispielsweise Vibrationskissen, sichergestellt werden (BSG, Urteil vom 18.06.2014, B 3 KR 8/13 R).
2. Vorliegend fehlt es dem Anspruch jedoch an der Erforderlichkeit im Einzelfall i.S.v. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V, denn die Beigeladene ist vorrangig verpflichtet, die Wohnung bzw. Wohngruppe des Klägers mit einem Rauchmeldesystem für Gehörlose auszustatten.
Zwar sind Krankenkassen zur Versorgung von Versicherten mit Hilfsmitteln grundsätzlich unabhängig davon verpflichtet, ob sie in einer eigenen Wohnung oder einem Heim leben. Nach der Rechtsprechung des BSG endet die Pflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln nach der gesetzlichen Konzeption des SGB V und des SGB XI aber dort, wo bei vollstationärer Pflege die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung der Heimbewohner mit Hilfsmitteln einsetzt. Bei vollstationärer Pflege hat der Träger des Heimes für die im Rahmen des üblichen Pflegebetriebs notwendigen Hilfsmittel zu sorgen, weil er verpflichtet ist, die Pflegebedürftigen ausreichend und angemessen zu pflegen, sozial zu betreuen und mit medizinischer Behandlungspflege zu versorgen (§ 43 und § 43a SGB XI). Die Heime müssen das für die vollstationäre Pflege notwendige Inventar bereithalten. Die gesetzliche Krankenversicherung hat darüber hinaus nur solche Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die nicht der Sphäre der vollstationären Pflege zuzurechnen sind. Das sind im Wesentlichen individuell angepasste Hilfsmittel, die ihrer Natur nach für den einzelnen Versicherten bestimmt und grundsätzlich nur für ihn verwendbar sind (z.B. Brillen, Hörgeräte, Prothesen), sowie Hilfsmittel, die der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses außerhalb des Pflegeheimes dienen. Der Ausdruck „Heimsphäre“ beschreibt dabei bildhaft, was zur Vorhaltepflicht der Pflegeeinrichtung gehört, die entscheidend vom jeweiligen Versorgungsauftrag und von der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung abhängt. Die Abgrenzung ist jeweils für konkrete Gegenstände vorzunehmen (insg. hierzu BSG, Urteil vom 06.06.2002, B 3 KR 67/01 R, juris; BSG, Urteil vom 10.02.2000, B 3 KR 26/99 R, juris).
Diese Erwägungen gelten auch, wenn sich der Versicherte nicht in einem vollstationären Pflegeheim, sondern in einer vollstationären Einrichtung der Eingliederungshilfe i.S.v. §§ 43a, 71 Abs. 4 SGB XI befindet (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.2015, B 3 KR 11/14 R, juris; Landessozialgericht – LSG – Thüringen, Urteil vom 28.01.2013, L 6 KR 955/09; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2016, L 16/1 KR 211/14, juris). Dies trifft auf die Beigeladene zu. Nach der für sie geltenden Leistungsvereinbarung und nach den in der Leistungsvereinbarung in Bezug genommenen rechtlichen Grundlagen handelt es sich bei der Einrichtung C. um eine vollstationäre Wohnform der Eingliederungshilfe, in der Menschen mit Hörschädigung und in der Regel weiteren körperlichen, geistigen und/oder seelischen Behinderungen (Leistungstyp W-E-K Hörschädigung) betreut werden, die damit dem § 43a SGB XI unterfällt.
Nach der Rechtsprechung des BSG ergeben sich die Leistungspflichten der Eingliederungseinrichtungen für deren Nutzer aus zivilrechtlichen Verträgen mit der Einrichtung und gegenüber dem Träger der Sozialhilfe ausschließlich aus dem SGB XII i.V.m. den auf diesen gesetzlichen Grundlagen basierenden Verträgen (BSG, Urteil vom 28.10.2008, B 8 SO 22/07 R). Entscheidend für die Leistungspflichten der Einrichtungen zur Hilfe für behinderte Menschen sind danach das in den Vereinbarungen nach den §§ 75 ff. SGB XII festgelegte Ziel und der Zweck der Einrichtung, ihr Aufgabenprofil, die vorgesehene sächliche und personelle Ausstattung sowie der zu betreuende Personenkreis (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2016, L 16/1 KR 211/14, juris).
Wenn nach diesen Kriterien das Vorhalten bestimmter Hilfsmittel zum notwendigen Inventar einer Einrichtung der Eingliederungshilfe zählt, kommt daneben eine Leistungsverpflichtung der Krankenkasse nicht mehr in Betracht. Soweit die Einrichtungen allerdings Menschen mit bestimmten Behinderungen nach ihrer Konzeption grundsätzlich nicht aufnehmen, kann weder vom Sozialhilfeträger noch vom Einrichtungsträger die Finanzierung des Vorhaltens des für sie erforderlichen Inventars nach den oben entwickelten Kriterien erwartet werden (BSG, Urteil vom 10.02.2000, B 3 KR 17/99 R, juris).
Gemessen hieran besteht zur Überzeugung des Senats keine Verpflichtung der Beklagten, den in der vollstationären Einrichtung der Eingliederungshilfe der Beigeladenen lebenden Kläger mit dem begehrten visuellen Rauchmelder zu versorgen.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger in einer Wohnung i.S.v. Art. 46 BayBO oder in einem Sonderbau i.S.v. Art. 2 Abs. 4 BayBO lebt.
Art. 46 Abs. 4 BayBO lautet: In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Der Kläger wohnt in einer Wohngruppe in einer Doppelhaushälfte, in der ihm neben einem mit Grundausstattung möblierten Individualraum zusammen mit den anderen Bewohnern auch gemeinschaftlich genutzte Räume zur Verfügung stehen, vor allem Wohn- und Esszimmer, Mehrzweckraum, Küche, Hauswirtschaftsraum, Abstellflächen und eine bedarfsgerechte sanitäre Ausstattung. Es handelt sich hierbei um eine Wohnung i.S.v. Art. 46 Abs. 1 und 3 BayBO, so dass der individuelle Schlafraum des Klägers seit 01.01.2018 mit einem Rauchwarnmelder ausgestattet sein muss. Dies würde im Übrigen auch gelten, wenn sich die Wohngruppe mit den beschriebenen Räumlichkeiten als Wohnung in einem Sonderbau i.S.d. Art. 2 Abs. 4 BayBO befände.
Darüber hinaus unterliegen Sonderbauten erhöhten bauordnungs- und baugenehmigungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf den Brandschutz (vgl. Art. 12, 54 Abs. 3, 60 BayBO), wobei Brandmeldeanlagen eine zentrale Rolle im anlagetechnischen Brandschutz einnehmen. Auch wenn der Kläger nur in einem Zimmer in einem Heim und damit nicht in einer Wohnung i.S.v. Art. 46 BayBO leben würde, wäre deshalb ebenfalls von Seiten des Heimträgers bzw. Eigentümers für einen hinreichenden Brandschutz inkl. Brandmeldesystem zu sorgen.
Die Pflicht zur Anbringung von Rauchwarnmeldern in vorhandenen Wohnungen liegt gemäß § 46 Abs. 3 Satz 3 BayBO beim Eigentümer und beschränkt sich regelmäßig auf herkömmliche akustische Rauchmelder. Hierauf kann sich jedoch die Beigeladene nicht beschränken. Sie betreibt eine Wohneinrichtung der Eingliederungshilfe ausschließlich für hörgeschädigte Menschen und stellt ihnen dafür den geeigneten Wohnraum mitsamt Inventar zur Verfügung. Aus diesem in der Leistungsvereinbarung mit dem Träger der Sozialhilfe festgelegten Zweck und Aufgabenprofil der Einrichtung mitsamt der dafür vorgesehenen sächlichen Ausstattung ergibt sich, dass die Beigeladene als Einrichtungsbetreiberin, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Gebäudeeigentümer, in der Pflicht steht, für einen adäquaten Brandschutz dergestalt zu sorgen, dass den Menschen in ihrer Einrichtung trotz ihrer Behinderung ein möglichst selbstständiges Wohnen mit möglichst vergleichbarem Sicherheitsstandard wie nicht behinderten Menschen ermöglicht wird. Die dafür notwendigen Hilfsmittel in Form von visuellen Rauchmeldern für hörgeschädigte Menschen gehören zum notwendigen Inventar der Einrichtung der Beigeladenen und sind deshalb von dieser vorzuhalten. Eine Leistungspflicht der Beklagten daneben kommt nicht in Betracht – auch dann nicht, wenn die Vergütungsvereinbarung zwischen Beigeladener und Sozialhilfeträger die Kosten der erforderlichen visuellen Rauchmelder in der Einrichtung nicht berücksichtigen sollte.
Ob eine Leistungspflicht der Beklagten auch bereits vor der Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 4 BayBO, dass seit 01.01.2018 auch bestehende Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein müssen, bestanden hat, kann dahinstehen. Denn der Senat hat nach dem oben Gesagten seine Entscheidung nach der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 20.06.2018 geltenden Rechtslage auszurichten. Deshalb vermag auch der Hinweis der Beigeladenen, im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes würden künftig Bewohner von Einrichtungen der Eingliederungshilfe ein Mietverhältnis (neben einem Betreuungsvertrag) mit dem Leistungsanbieter eingehen mit der Folge, dass die Trennung zwischen Wohnen im eigenen häuslichen Umfeld und einem Wohnraum in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe verschwinde, keinen Einfluss auf die Entscheidung zu nehmen, weil diese Regelungen des Bundesteilhabegesetzes erst zum 01.01.2020 in Kraft treten werden.
Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.01.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.


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