Gewerkschaftlicher Antrag auf Ausschluss eines Personalratsmitglieds aus dem Personalrat wegen Mobbing-Vorwürfen und Vorwürfen möglicherweise strafbaren Verhaltens gegenüber dem Personalratsvorsitzenden (hier abgelehnt) und Unanwendbarkeit des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit im Verhältnis zwischen Personalratsmitgliedern
Stattgebender Kammerbeschluss: Strafurteil wegen Beleidigung verletzt bei verfehlter Annahme von Schmähkritik durch das Fachgericht das Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Verurteilten (Art 5 Abs 1 S 1 GG)
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Maßgaben zur Auslegung und Anwendung des § 130 Abs 1 StGB – sowie zur Reichweite der anerkannten Ausnahme vom Allgemeinheitserfordernis des Art 5 Abs 2 GG – hier: keine Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch Verurteilung wegen Aufstachelung zum Hass iSd § 130 Abs 1 Nr 1 StGB