Europarecht

Fehlende Dringlichkeit bei bestehender Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Verfügungspatents

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Patent- und Markenrecht

Patentbeschwerdeverfahren – Verfahrenskostenhilfe – zur Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Verfahrenskostenhilfe – Ausgangspunkt sind die ursprünglich eingereichten Unterlagen der Patentanmeldung

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Europarecht

Verzögerte Lizenzverhandlung des Endproduktherstellers in der Automobilbranche

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Europarecht

Rechtsbestand und Verletzung eines Gebrauchsmusters

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Europarecht

Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Abgrenzung einer bloßen Einschränkung des angemeldeten Gegenstands von einem Aliud bei Hinzufügung eines Merkmals – Zigarettenpackung

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Patent- und Markenrecht

Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – Teillöschungsverfahren –  „Grill und Holzkohlekammer“ – zur Akte nachgereichte Schutzansprüche bewirken keine unmittelbare inhaltliche Änderung des eingetragenen Gebrauchsmusters – Löschungsanträge sind gegen die eingetragenen Schutzansprüche zu richten – ein (zusätzlich) an die nachgereichten Schutzansprüche angepasster Löschungsantrag lässt den ursprünglich gegen die eingetragenen Schutzansprüche gerichteten Löschungsantrag inhaltlich unberührt – Verteidigung mit einem nicht-angegriffenen Unteranspruch – Unzulässigkeit – Übertragung der Grundsätze zur beschränkten Verteidigung eines nur teilweise angegriffenen Patents auf das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren – zur Kostenentscheidung bei einer Beschränkung des Widerspruchs gegen einen Löschungsantrag auf vorher zur Akte nachgereichte Schutzansprüche – die Kostenentscheidung ist danach zu treffen, in welchem Umfang der Gebrauchsmusterinhaber das angegriffene Gebrauchsmuster mit den nachgereichten Schutzansprüchen erfolgreich verteidigen konnte

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Patent- und Markenrecht

Patentbeschwerdeverfahren – „Dynamoelektrische Maschinen und Statoren mit vielen Phasen, bei denen Phasenwicklungen aus unterschiedlichen Leitermaterialien ausgebildet sind“ – zur erfinderischen Tätigkeit – Das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit kann nicht mit der Inkaufnahme von Nachteilen einer Lösung begründet werden, die sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, sofern mit der vermeintlichen Erfindung demgegenüber keine Verbesserung eintritt

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