Dublin-Rückkehrer, Wiedereinreise nach Abschluss eines Dublin-Verfahrens und vollzogener Abschiebung nach Frankreich, Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens notwendig, in Wiederaufnahmeverfahren beschränkt sich die Prüfung des ersuchenden Mitgliedstaates im Grundsatz darauf, ob der ersuchte Mitgliedstaat (hier Frankreich) nach Art. 20 Abs. 5, Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin III-VO dazu verpflichtet ist, den Antragsteller wiederaufzunehmen, keine systemischen Mängel des französischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen,, unzureichend substantiierter Vortrag zu den geltend gemachten Erkrankungen
vorherige Schutzzuerkennung in Italien, keine Sicherung des Existenzminimums durch Kläger bei Abstellen auf gesamte Kernfamilie bei anzustellender Rückkehrprognose
unzulässiger Asylantrag bei vorheriger Schutzzuerkennung in Italien, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung für alleinstehenden arbeitsfähigen Mann