Vertragsärztliche Versorgung – Selektivvertrag zur besonderen Versorgung – Gestaltungsspielraum der Vertragspartner – Vereinbarung der Erbringung ambulanter Operationen, die in der Regelversorgung allein stationär erbracht werden dürfen – Regelung zur Finanzierung häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe aus der Pauschalvergütung für eine stationäre Behandlung