Medizinrecht

Keine Beihilfe zu den Aufwendungen für eine LASIK-Augenoperation

Aktenzeichen  AN 18 K 19.00599

Datum:
3.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 35353
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBG Art. 96
BayBhV § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 5
GG Art. 33 Abs. 5

 

Leitsatz

1. Aufwendungen für chirurgische Hornhautkorrekturen durch Laserbehandlung zur Behebung einer Fehlsichtigkeit sind mit Blick auf das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel grundsätzlich nur dann medizinisch notwendig im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayBhV, wenn der behandelte Augenfehler nicht bereits auf andere, weitaus kostengünstigere Weise – insbesondere durch das Tragen einer Brille oder von Kontaktlinsen – korrigiert werden kann. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es ist nicht erkennbar, warum etwaige in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Privaten Krankenversicherung herausgearbeiteten Rechtsgrundsätze für das Beihilferecht in gleicher Weise Geltung beanspruchen müssten. (Rn. 24 – 25) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Die Klage ist unbegründet. Die beihilferechtliche Nichtanerkennung der Aufwendungen, die dem Kläger anlässlich der Durchführung einer LASIK-Operation aus den Rechnungen vom 1. Dezember 2017 sowie vom 11. Dezember 2017 entstanden sind, mit Bescheid des Beklagten vom 15. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2019 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach den insoweit maßgeblichen Bestimmungen des bayerischen Beihilferechts besteht im konkreten Fall des Klägers kein Anspruch auf die Erstattung der Kosten einer chirurgischen Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung, wozu auch die hier durchgeführte LASIK-Operation zählt.
1. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Beihilfe ist Art. 96 BayBG in Verbindung mit den Vorschriften der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV). Für die rechtliche Beurteilung beihilfe-rechtlicher Streitigkeiten ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (BVerwG, U.v. 2.4.2014 – 5 C 40.12 – juris Rn. 9; U.v. 8.11.2012 – 5 C 4.12 – juris Rn. 12). Aufwendungen gelten nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BayBhV in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird.
Die in den Rechnungen vom 1. Dezember 2017 und vom 11. Dezember 2017 aufgeführten ärztlichen Leistungen im Rahmen der Durchführung der LASIK-Operation wurden allesamt zwischen dem 14. November 2017 und dem 7. Dezember 2017 erbracht. Maßgeblich sind damit die vom 1. Januar 2017 bis zum 30. April 2019 gültige Fassung des Art. 96 BayBG sowie insbesondere § 7 BayBhV und die Anlage 2 zu § 7 Abs. 5 BayBhV in der vom 1. September 2017 bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung.
2. In Anwendung dieser Bestimmungen steht dem Kläger gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Beihilfeleistungen für die Aufwendungen aus der Durchführung der LASIK-Operation zu. Vielmehr hätte sich der Kläger auf einen – nach augenärztlicher Feststellung möglichen und damit vorrangigen – Ausgleich seiner Kurzsichtigkeit durch das Tragen einer Brille verweisen lassen müssen.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig sowie der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Im Ergänzung dazu sieht § 7 Abs. 5 Nr. 2 BayBhV vor, dass Aufwendungen für Untersuchungen oder Behandlungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden einschließlich der hierbei verordneten Arznei- und Verbandmittel und Medizinprodukte, die in Anlage 2 Nr. 2 aufgeführt sind, nur unter den jeweiligen dort genannten Voraussetzungen beihilfefähig sind (sog. Teilausschluss). Gemäß Anlage 2 Nr. 2 Buchst. a zu § 7 Abs. 5 BayBhV sind Aufwendungen für chirurgische Hornhautkorrekturen durch Laserbehandlung, die der Verordnungsgeber als wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden eingestuft hat, nur dann beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist; in Zweifelsfällen ist eine gutachterliche Bestätigung einzuholen.
Offenbleiben kann an dieser Stelle, inwieweit die durch den Verordnungsgeber vorgenommene Einstufung von chirurgischen Hornhautkorrekturen durch Laserbehandlungen als wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden in Bezug auf die bei dem Kläger durchgeführte LASIK-Operation inzwischen ggf. überholt sein mag. Denn die hierfür angefallenen Aufwendungen wären nach der dann einschlägigen Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV ebenfalls von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 15.1.2015 – 14 ZB 13.395 – juris Rn. 9; B.v. 30.10.2013 – 14 ZB 11.1202 – juris Rn. 6 f.; B.v. 24.8.2011 – 14 ZB 11.505 – juris Rn. 5), welcher sich auch der erkennende Einzelrichter anschließt, geht davon aus, dass Aufwendungen für chirurgische Hornhautkorrekturen durch Laserbehandlung zur Behebung einer Fehlsichtigkeit mit Blick auf das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel grundsätzlich nur dann medizinisch notwendig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV sind, wenn der behandelte Augenfehler nicht bereits auf andere, weitaus kostengünstigere Weise – insbesondere durch das Tragen einer Brille oder von Kontaktlinsen – korrigiert werden kann (im Ergebnis ebenso für das jeweilige Landesbeihilferecht: HessVGH, B.v. 26.10.2016 – 1 A 835/15.Z – juris Rn. 7; OVG NRW, B.v. 12.2.2014 – 1 A 1508/12 – juris Rn. 8 f.; OVG Hamburg, B.v. 2.3.2012 – 1 Bf 177/10 – juris Rn. 48).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt im konkreten Fall des Klägers eine Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die im November 2017 durchgeführte LASIK-Operation nicht in Betracht. Die LASIK-Operation („Laser in situ Keratomelusis“) stellt eine Form der chirurgischen Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung dar und ist mithin nach Anlage 2 Nr. 2 Buchst. a zu § 7 Abs. 5 BayBhV bzw. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV nur dann beihilfefähig, wenn nach augenärztlicher Feststellung eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nicht möglich ist. In Bezug auf die Fehlsichtigkeit des Klägers, der vor der betreffenden Operation an einer mittelgradigen Kurzsichtigkeit mit geringem Astigmatismus litt, ist dies jedoch nicht der Fall. Stattdessen ist nach der gutachterlichen Feststellung des Augenarztes Dr. … davon auszugehen, dass sich die bei dem Kläger ermittelten Refraktionswerte in einem mit einer Brille gut korrigierbaren Bereich befanden. Dieser augenärztliche Befund ist von der Klägerseite nicht bestritten oder anderweitig substantiiert in Zweifel gezogen worden. Auch sonst liegen keine stichhaltigen Hinweise auf eine Brillen- und Kontaktlinsenunverträglichkeit des Klägers vor. Soweit sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, er habe seine Fehlsichtigkeit vor der Laserbehandlung in Anbetracht einer allmählichen Altersweitsichtigkeit mithilfe einer Gleitsichtbrille ausgeglichen und hiermit verschiedene Schwierigkeiten (u.a. Stürze auf Treppen oder an Bordsteinkanten, Kopfschmerzen, Hautabdrücke im Bereich des Nasenflügels sowie Schwierigkeiten mit der Scharfstellung beim Arbeiten am Bildschirm) gehabt, fehlt es jedenfalls an der Vorlage entsprechender augenärztlicher Nachweise. Ohnehin seien diese Probleme nach eigener Aussage des Klägers letztlich dadurch behoben worden, dass dieser von dem Gleitsichtmodell zu zwei Einzelbrillen – einer Weitsichtbrille und einer Lesebrille – gewechselt habe. Unabhängig davon enthalten weder die Stellungnahme des Dr. … noch das Vorbringen der Klagebegründung irgendwelche Anhaltspunkte für eine Kontaktlinsenunverträglichkeit des Klägers; der in der Folge ebenfalls vorrangig in Betracht zu ziehende Ausgleich der Kurzsichtigkeit durch das Tragen von Kontaktlinsen steht einer Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die LASIK-Operation somit ebenfalls entgegen.
3. Der Gültigkeit der Bestimmungen der Bayerischen Beihilfeverordnung und der danach im konkreten Fall des Klägers ausgeschlossenen Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Durchführung der LASIK-Operation stehen auch die hiergegen erhobenen Einwände der Klagebegründung nicht entgegen.
a) In der Sache deutlich zu kurz greift der Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. März 2017 (IV ZR 533/15 – juris) zum Recht der Privaten Krankenversicherung. Eine rechtliche Relevanz dieser Entscheidung für das vorliegend allein maßgebliche bayerische Beihilferecht vermag das Gericht nicht zu erkennen.
Soweit dieses Urteil in Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Privaten Krankenversicherung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass diesen keine generelle Subsidiarität der Heilbehandlung vor dem Hilfsmittel entnommen werden könne und die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung deshalb nicht davon anhängig sei, ob der betroffene Versicherungsnehmer auf ein Hilfsmittel zurückgreifen könne, das einen bestehenden abnormalen Körperzustand auszugleichen oder abzuschwächen geeignet sei (vgl. BGH, U.v. 29.3.2017 – IV ZR 533/17 – juris Rn. 24), ist diese Wertung nicht ohne weiteres auf die Bayerische Beihilfeverordnung übertragbar. Zum einen bringt der Wortlaut der Anlage 2 Nr. 2 Buchst. a zu § 7 Abs. 5 BayBhV klar und unmissverständlich zu Ausdruck, dass Aufwendungen aus einer chirurgischen Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung nur dann beihilfefähig sind, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist. Zum anderen können entsprechende Aufwendungen im Interesse einer sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel überhaupt erst dann als medizinisch notwendig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV angesehen werden, wenn ein Ausgleich durch eine Brille oder Kontaktlinsen ausnahmsweise ausscheiden muss, s.o.
Im Übrigen fehlt es an einer substantiierten Darlegung, warum die in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Privaten Krankenversicherung herausgearbeiteten Rechtsgrundsätze für das Beihilferecht in gleicher Weise Geltung beanspruchen müssten. Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen stellen beide Rechtsbereiche nämlich grundlegend unterschiedliche Regelungsgefüge dar (BayVGH, B.v. 15.1.2015 – 14 ZB 13.395 – juris Rn. 10; OVG NRW, B.v. 12.2.2014 – 1 A 1508/12 – juris Rn. 11; siehe auch BVerwG, U.v. 2.4.2014 – 5 C 40.12 – juris Rn. 16 zu den Unterschieden zwischen Beihilfe und gesetzlicher Krankenversicherung).
b) Die streitgegenständlichen Aufwendungen sind im Übrigen nicht schon deshalb als beihilfefähig anzusehen, weil der Kläger nach einer ärztlichen Bescheinigung vom 23. Dezember 2019 zum damaligen Zeitpunkt – und mithin rund zwei Jahre nach der Durchführung der LASIK-Operation – noch immer über eine Sehleistung von 100% verfügt hat, was wiederum für einen (wohl) langanhaltenden Behandlungserfolg sprechen mag.
Nach den Maßstäben des Beihilferechts ist ein solcher Behandlungserfolg grundsätzlich irrelevant (vgl. OVG NRW, B.v. 12.2.2014 – 1 A 1508/12 – juris Rn. 14). Er ersetzt – worauf auch der Beklagte zutreffend hinweist – namentlich nicht die nach Anlage 2 Nr. 2 Buchst. a zu § 7 Abs. 5 BayBhV bzw. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV notwendige augenärztliche Feststellung, dass eine Korrektur durch Brille oder Kontaktlinsen nicht möglich ist. Die Stellungnahme des Augenarztes Dr. …, wonach die Kurzsichtigkeit des Klägers in einem mit einer Brille gut korrigierbaren Bereich belegen war, wird hierdurch ebenfalls nicht substantiiert in Frage gestellt.
c) Entgegen dem Vorbringen der Klagebegründung steht der in den Regelungen der Bayerischen Beihilfeverordnung vorgesehene Vorrang des Ausgleichs einer Fehlsichtigkeit durch Brille oder Kontaktlinsen auch nicht in Widerspruch zu Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG.
Nach dieser Vorschrift werden Beihilfeleistungen zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge gewährt. Nähere Vorgaben dazu, welche Voraussetzungen im Einzelnen vorliegen müssen, damit dem Beihilfeberechtigten konkret entstandene Aufwendungen als medizinisch notwendig und angemessen angesehen werden können, hat der Gesetzgeber dort jedoch nicht getroffen. Stattdessen hat er insoweit mit Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG eine Ermächtigungsgrundlage zu Gunsten des (damaligen) Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen, Landesentwicklung und Heimat vorgesehen, das nähere hinsichtlich des Kreises der beihilfeberechtigten Personen, des Inhalts und Umfangs der Beihilfen sowie des Verfahrens der Beihilfegewährung durch Rechtsverordnung zu regeln. In Bezug auf Inhalt und Umfang der Beihilfen können dort gemäß Art. 96 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c BayBG insbesondere Bestimmungen über die Beschränkung oder den Ausschluss für Untersuchungen und Behandlungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden getroffen werden.
Die vorliegend entscheidungserheblichen Normen der Bayerischen Beihilfeverordnung halten sich innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens. Der Verordnungsgeber hat, indem er chirurgische Hornhautkorrekturen durch Laserbehandlungen als wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden eingestuft und damit nach Anlage 2 Nr. 2 Buchst. a zu § 7 Abs. 5 BayBhV teilweise – nämlich dann, wenn nach augenärztlicher Feststellung eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen möglich ist – von der Beihilfe ausgeschlossen hat, in bestimmungsgemäßer Weise von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 96 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c BayBG Gebrauch gemacht. Soweit sich diese Einordnung im Hinblick auf die hier inmitten stehende LASIK-Operation als wissenschaftlich überholt darstellten sollte und damit in den Fällen bestehender Korrekturmöglichkeit durch Brillen oder Kontaktlinsen ein Ausschluss der Beihilfefähigkeit unmittelbar aus dem Tatbestandsmerkmal der „medizinischen Notwendigkeit“ im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV abzuleiten wäre, stehen Friktionen mit Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG schon deshalb nicht zu befürchten, weil sich der Verordnungsgeber an dieser Stelle auf die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränkt hat.
d) Der durch die Bayerische Beihilfeverordnung vorgesehene Vorrang des Ausgleichs einer Fehlsichtigkeit durch Brille oder Kontaktlinsen verstößt schließlich nicht gegen die als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerte und einfachgesetzlich in § 45 BeamtStG normierte Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
Die Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn und fordert, dass dieser den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt (BVerwG, U.v. 10.10.2013 – 5 C 32.12 – BVerwGE 148, 106 Rn. 24; U.v. 2.4.2014 – 5 C 40.12 – juris Rn. 19). Im Bereich der Krankheitsvorsorge verpflichtet sie den Dienstherrn, den Beamten von im Hinblick auf seine Alimentation unzumutbaren und unabwendbaren Belastungen freizuhalten, gebietet aber keine lückenlose Erstattung aller krankheitsbedingten Kosten (BVerwG, U.v. 2.4.2014 – 5 C 40.12 – juris Rn. 19; U.v. 28.4.2016 – 5 C 32.15 – BVerwGE 155, 129 Rn. 19). In Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen wird die Fürsorgepflicht dem Grunde nach abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert (BVerwG, U.v. 10.10.2013 – 5 C 32.12 – BVerwGE 148, 106 Rn. 25). Weitergehende Ansprüche können daraus grundsätzlich nicht hergeleitet werden. Die Fürsorgepflicht gebietet nur dann die Gewährung von Ansprüchen, wenn sie ansonsten in ihrem nicht zur Disposition des Dienstherrn stehenden Wesenskern betroffen würde; dies wiederum kommt im Bereich der Krankenfürsorge regelmäßig nur dann in Betracht, wenn es um die Erstattung von Aufwendungen für Maßnahmen geht, deren absehbarer Erfolg für die Erledigung wesentlicher Verrichtungen des täglichen Lebens notwendig bzw. von existenzieller Bedeutung für die Betroffenen ist, oder wenn diese infolge eines für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen vorgesehenen Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung mit erheblichen finanziellen Kosten belastet werden, die sich für sie als unzumutbar darstellen (BVerwG, U.v. 28.4.2016 – 5 C 32.15 – BVerwGE 155, 129 Rn. 19).
Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass mit einer Kurzsichtigkeit teils erhebliche Beschränkungen in der alltäglichen Lebensführung einhergehen können. Als Ausgleich hierfür war der Kläger aber nicht alternativlos und damit zwingend auf die Durchführung einer chirurgischen Hornhautkorrektur mittels LASIK-Operation angewiesen. Vielmehr hätte er seine Fehlsichtigkeit in zumutbarer Weise – wie bereits zuvor – weiterhin durch das Tragen einer Brille ausgleichen können. Daran vermögen auch die vom Kläger geltend gemachten, subjektiv empfundenen Unannehmlichkeiten – wie insbesondere der zuletzt praktizierte Wechsel zwischen Weitsichtbrille und Lesebrille – nichts zu ändern. Eine solche Ausnahme kann alleine eine nach augenärztlicher Feststellung bestehende Brillen- oder Kontaktlinsenunverträglichkeit begründen. Ebendiese Fälle hat auch der Verordnungsgeber bei der Schaffung der Anlage 2 Nr. 2 Buchst. a zu § 7 Abs. 5 BayBhV in den Blick genommen und darin unter Fürsorgegesichtspunkten eine Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für chirurgische Hornhautkorrekturen durch Laserbehandlung vorgesehen, falls die Fehlsichtigkeit eines Beamten nach augenärztlicher Feststellung ausnahmsweise einmal nicht durch Brillen oder Kontaktlinsen ausgeglichen werden kann. Derartige Besonderheiten bestehen bei dem hiesigen Kläger jedoch nicht, s.o.
Losgelöst von den vorstehenden Ausführungen ist auch eine unzumutbare finanzielle Kostenbelastung des Klägers, die auf die mangelnde Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die LASIK-Operation zurückzuführen wäre, weder substantiiert vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Zum einen muss berücksichtigt werden, dass es sich bei den Kosten für die LASIK-Operation um einmalig angefallene Aufwendungen ohne weitergehende bzw. wiederkehrende Folgekosten handelt. Zum anderen waren die hierfür angefallenen Kosten über insgesamt 4.299,91 EUR gerade nicht in voller Höhe von dem Kläger selbst zu tragen, sondern wurden diesem in Höhe des hälftigen Betrags durch seine Private Krankenversicherung erstattet.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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