Iran, Asylbewerber, Versäumung der zweiwöchigen Klagefrist, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Verschulden, zugestellten Bescheid wegen bevorstehender Herzoperation ungeöffnet liegen lassen, relevante Krankheit nicht nachgewiesen, kein aussagekräftiges ärztliches Attest zu einer relevanten Erkrankung als Hinderungsgrund, vorwerfbares Verhalten, rechtzeitiges Tätigwerden zumutbar
Beihilfe, Schulteroperation, Analogleistung, Zielleistungsprinzip, Analoge Anwendung der GOÄ-Nr. 706 bei einer VAPR-Sonde (verneint), Abrechnung der GOÄ-Nr. 2103 bei einer Kapsultomie des Schultergelenks (verneint), Mehrfache Abrechnung der GOÄ-Nr. 2405 (verneint), Abrechnung der GOÄ-Nr. 2076 bei Anerkennung der GOÄ-Nr. 2137a (verneint), Abrechnung der GOÄ-Nr. 2072 für Durchtrennung des Ligamentum coracoacromiale bei Anerkennung der GOÄ-Nr. 2137a (verneint), Abrechnung der GOÄ-Nr. 2123 für Resektion der lateralen Clavicula (verneint), Abgrenzung von GOÄ-Nr. 800 und GOÄ-Nr. 5
Vertragsärztliche Versorgung – Selektivvertrag zur besonderen Versorgung – Gestaltungsspielraum der Vertragspartner – Vereinbarung der Erbringung ambulanter Operationen, die in der Regelversorgung allein stationär erbracht werden dürfen – Regelung zur Finanzierung häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe aus der Pauschalvergütung für eine stationäre Behandlung