Medizinrecht

Hundehaltungsverbot, Länger anhaltende Leiden („cherry eyes“)

Aktenzeichen  23 CS 21.64

Datum:
18.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12533
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 146
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1
TierSchG § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 10 S 20.2312 2020-11-30 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,– € festgesetzt.

Gründe

I.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen vor dem Verwaltungsgericht erfolglosen Eilantrag weiter, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. Oktober 2020 wiederherzustellen, soweit ihm hiermit ab 26. Oktober 2020 die Haltung und das Betreuen von Hunden sofort vollziehbar untersagt wurde.
Das Verwaltungsgericht, auf dessen Sachverhaltsdarstellung in dem angefochtenen Beschluss unter I. Bezug genommen wird, hat seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 30. November 2020 insoweit abgelehnt und ausgeführt:
Nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage erweise sich das gegenüber dem Antragsteller in Nummer 1 des Bescheids vom 19. Oktober 2020 verfügte Hundehaltungs- und -betreuungsverbot gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG voraussichtlich als rechtmäßig. Dass der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids den Vorschriften des § 2 TierSchG wiederholt zuwidergehandelt habe, stehe aufgrund zweier, anlässlich tierschutzrechtlicher Kontrollen gefertigter Stellungnahmen der Amtsveterinärin vom 24. April 2020 und insbesondere vom 22. September 2020 einschließlich mehrerer Lichtbilder zur Überzeugung des Gerichts fest.
Demnach sei bei der Dogge „Sam“ des Antragstellers im April 2020 ein „cherry eye“, i.e. ein stark geröteter Nickhautvorfall beidseits, diagnostiziert und der Antragsteller bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 24. April 2020 aufgefordert worden, die Dogge zur Nachkontrolle der Augen beim Tierarzt vorzustellen und ein Behandlungskonzept vorzulegen. Dieser Verpflichtung sei der Antragsteller jedoch nicht nachgekommen. Bei der Kontrolle am 17. September 2020 sei der erhebliche Nickhautvorfall beidseits noch immer vorhanden und stark gerötet und entzündet gewesen. Der Nickhautvorfall habe sich seit der Diagnose nicht gebessert, sondern deutlich verschlechtert. Die Vorlage verschiedener Lichtbilder und eines bestätigten Operationstermins für den 28. September 2020 durch den Antragsteller sei angesichts der der Amtsveterinärin zukommenden vorrangigen Beurteilungskompetenz nicht geeignet, deren Stellungnahme zu entkräften. Da eine tierärztliche Nachkontrolle und Behandlung über fünf Monate hinweg trotz mehrerer Zwangsgeldandrohungen und fällig gestellter Zwangsgelder nicht erfolgt und kein Behandlungskonzept vorgelegt worden sei, habe der Antragsteller wiederholt gegen die Anordnung im Bescheid vom 24. April 2020 verstoßen. Das geschilderte Unterlassen der Vorstellung des Hundes bei einem fachkundigen Tierarzt zur Durchführung der erforderlichen Behandlung bzw. Operation der Nickhautdrüsen habe jedenfalls auch zu länger anhaltenden Leiden bei der Dogge geführt, da die über Monate andauernde beträchtliche Einschränkung des Sehvermögens und die chronische Bindehautentzündung über ein bloßes Unbehagen hinausgegangen und das Wohlbefinden des Hundes erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Dies ergebe sich auch aus der Einschätzung des Dr. T., dass eine zeitnahe Operation zur Behebung des Zustandes der Nickhautdrüsen unumgänglich gewesen sei. Aufgrund des zeitlichen Umfangs der dem Hund verweigerten erforderlichen Behandlung von mehr als fünf Monaten handele es sich auch um länger anhaltende Leiden. Es lägen auch Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen werde (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG). Allein die unterlassene tierärztliche Nachkontrolle trotz deutlicher Krankheitsanzeichen und ausdrücklicher Anweisungen zur tierärztlichen Nachkontrolle seitens der Amtstierärztin zeige, dass der Antragsteller dem Wohlbefinden des Hundes gleichgültig gegenüberstehe. Aufgrund der dadurch zum Ausdruck kommenden Einstellung und der wiederholten und langanhaltenden Verstöße gegen das Tierschutzrecht sei davon auszugehen, dass der Antragsteller weiterhin Zuwiderhandlungen begehen werde.
Auch der Umstand, dass der Antragsteller nunmehr einen Operationstermin vereinbart und diesen Termin nach erfolgter Wegnahme des Hundes dem Antragsgegner mitgeteilt habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn selbst die mit Bescheid vom 24. Juli 2020 erfolgte Anordnung, die Wegnahme der Dogge zur Behandlung der Augen zu dulden, habe den Antragsteller nicht zu einer Änderung seines Verhaltens veranlasst. Ein Einstellungswandel sei durch die Vereinbarung des Operationstermins unter dem Druck des Verfahrens nicht ersichtlich. Es bestehe daher die Gefahr, dass er einem Hund wiederum die erforderliche Behandlung verweigern werde. Anhaltspunkte für Ermessensfehler der Behörde seien nicht erkennbar.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter; er beantragt (sinngemäß),
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses in Nr. 1 Satz 2 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 des Bescheids des Landratsamts vom 19. Oktober 2020 wiederherzustellen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe der Antragsteller nicht „mehrfach und absichtlich“ gegen seine Pflegeverpflichtung gemäß § 2 TierSchG verstoßen. Insbesondere habe er seinem Hund – unterstützt durch seinen Haustierarzt – die angesichts dessen Augenerkrankung „cherry eyes“ erforderliche Behandlung zukommen lassen. Der Tierarzt habe dem Antragsteller zur Behandlung zunächst eine Augensalbe verschrieben, die der Antragsteller auch angewendet habe. Als der Antragsteller sodann einen Termin zur Durchführung einer Augenoperation für den 28. September 2020 vereinbart habe, sei der Hund bereits im Gewahrsam des Antragsgegners gewesen, so dass der Antragsteller keine Gelegenheit mehr gehabt habe, die Behandlung in eigener Verantwortung durchführen zu lassen. Dem Hund sei durch den zeitlichen Ablauf der Behandlung seiner Augenerkrankung weder ein gesundheitlicher Schaden zugefügt worden noch habe er in der gesamten Zeit seiner Erkrankung (bis zur erfolgreichen OP) Schmerzen oder Leiden erfahren. Ein Nickhautvorfall, wie er hier vorgelegen habe, sei nicht zwangsweise mit Schmerzen für das Tier verbunden, im Gegenteil gehe es den hiervon betroffenen Hunden in der Regel gut. Insbesondere sei der Nickhautvorfall bei der Dogge „Sam“ des Antragstellers noch nicht so weit fortgeschritten gewesen, dass Sam davon in seinem Wohlbefinden beeinträchtigt worden wäre. So habe denn auch der vom Antragsgegner beauftragte Tierarzt Dr. T. in seinem Schreiben vom 24. November 2020 festgestellt, dass der Hund „Sam“ sich anlässlich seiner Untersuchung am 22. September 2020 „munter und in guter allgemeiner Verfassung“ präsentierte, und dass Befunde bzgl. eines Nickhautdrüsenprolaps selten über die Rötung der Bindehaut und gelegentliche Irritation mit Reiben hinausgingen. Die im angefochtenen Beschluss getroffene negative Prognose bzgl. evtl. künftiger tierschutzrechtlicher Zuwiderhandlungen des Antragsstellers sei nicht begründet. Der Antragsteller werde in jedem Fall aus dem hier gegenständlichen Sachverhalt seine Lehren ziehen und künftig enger mit seinem Tierarzt zusammenarbeiten.
Der Antragsgegner verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss.
Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2020 übersandte das Landratsamt ein auf einer am 11. November 2020 durchgeführten Begutachtung basierendes tierärztliches Gutachten sowie eine amtstierärztliche Stellungnahme zu diesem Gutachten vom 29. Dezember 2020. Der Antragsteller nahm hierzu mit Schriftsatz vom 21. Februar 2021 Stellung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und den vorgelegten Verwaltungsakt verwiesen.
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung entsprechen zum weitaus größten Teil bereits nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen. Im Übrigen rechtfertigen die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, nicht die Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
1. Die Beschwerdebegründung legt nicht in argumentativer Auseinandersetzung mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts dar, warum diese Entscheidung aus der Sicht des Rechtsmittelführers keinen Bestand haben kann, und genügt damit weitestgehend schon nicht dem Erfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Vielmehr erschöpft sie sich weithin in Einwänden gegen den Bescheid sowie die Antragserwiderung des Antragsgegners im erstinstanzlichen Verfahren und lässt eine argumentative Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss vermissen. Dem Postulat eines auf den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts aufbauenden Vorbringens bzw. einer Verknüpfung zwischen den seitens des Antragstellers vorgetragenen Rechtsstandpunkten und der Argumentation des Verwaltungsgerichts (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2017 – 22 CS 17.2261 – juris Rn. 31; B.v. 31.10.2007 – 11 CS 07.1811 – juris Rn. 12) wird damit nicht entsprochen. Ebenso wenig genügt die Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen am Ende des Beschwerdebegründungsschriftsatzes dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO (OVG RLP, B.v. 6.1.2016 – 8 B 11060/15.OVG – NVwZ-RR 2016, 331; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 22b).
2. Im Übrigen zeigt das Beschwerdevorbringen keine Rechtsfehler des angefochtenen Beschlusses auf.
2.1 Soweit vorgetragen wird, dem Hund seien durch die unterbliebene Behandlung keine länger anhaltenden Leiden im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG zugefügt worden, erschöpft sich dies – wie bereits das erstinstanzliche Vorbringen – in der bloßen Behauptung, der Sachverhalt stelle sich anders dar bzw. dieser sei anders zu bewerten, als das Verwaltungsgericht dies auf der Grundlage der Stellungnahmen der Amtsveterinärin vom 24. April und 22. September 2020 getan hat. Damit kann der Antragsteller nicht durchdringen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt beamteten Tierärzten sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob so Tieren erhebliche oder länger anhaltende Leiden zugefügt wurden, eine vorrangige fachliche Beurteilungskompetenz zu (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2020 – 23 CS 19.2486 – juris Rn. 26 m.w.N.). Schlichtes Bestreiten vermag amtstierärztliche Beurteilungen deshalb nicht in Zweifel zu ziehen, geschweige denn zu widerlegen.
Der Vortrag des Antragstellers, er habe der Dogge durch die Anwendung der verordneten Augensalbe, welcher man Zeit zum Wirken habe geben müssen, und die Vereinbarung des Operationstermins für den 28. September 2020 die erforderliche Behandlung zukommen lassen, und der Nickhautvorfall bei der Dogge sei noch nicht so weit fortgeschritten gewesen, dass diese hiervon in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt worden wäre, vermag angesichts der Stellungnahmen der Amtsveterinärin, des die Augenoperation durchführenden Tierarztes sowie der in den Akten befindlichen Lichtbilder nicht zu überzeugen und tritt den hierauf Bezug nehmenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht substantiiert entgegen. Der Antragsteller hatte sich nach Aktenlage bei seinem Tierarzt lediglich zweimal Augensalbe besorgt, nämlich am 6. April sowie am 27. April 2020 ohne Dogge; Gegenteiliges hat er nicht geltend gemacht. Der Stellungnahme der Amtsveterinärin vom 24. April 2020 zufolge hatte eine telefonische Rücksprache bei dem behandelnden Tierarzt ergeben, dass die abgegebene Augensalbe bei einer Behandlung fünf Mal täglich in der Regel für sieben Tage ausreiche, und dass der Antragsteller darauf hingewiesen worden sei, dass der Hund wieder vorgestellt und operiert werden müsse, wenn der Befund nicht besser werde. Da ausweislich der fachlichen Stellungnahme der Amtsveterinärin vom 22. September 2020 bei der Kontrolle am 17. September 2020 weiterhin ein stark geröteter und entzündeter Nickhautvorfall festzustellen war, der sich augenscheinlich nicht gebessert, sondern deutlich verschlechtert hatte, und der Antragsteller dem Antragsgegner erst nach Wegnahme des Hundes eine Bestätigung über die Vereinbarung eines Operationstermins für den 28. September 2020 vorgelegt hat, ist seine Einlassung, er habe dem Hund die erforderliche Behandlung zukommen lassen, nicht nachvollziehbar.
Zurecht ist das Verwaltungsgericht deshalb davon ausgegangen, dass dem Hund durch das Unterlassen der erforderlichen Behandlung länger andauernde Leiden zugefügt wurden. Notwendig, aber auch ausreichend für die Annahme von Leiden ist, dass das Wohlbefinden des Tieres über schlichtes Unbehagen, schlichte Unlustgefühle oder einen bloßen vorübergehenden Zustand der Belastung hinaus für eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne beeinträchtigt ist (vgl. BGH, U.v. 18.2.1987 – 2 StR 159/86 – NJW 1987, 1833, 1834; VGH BW, B.v. 3.11.2004 – 1 S 2279/04 – RdL 2005, 55; VGH BW, B.v. 15.12.1992 – 10 S 3230/91 – juris Rn. 23 m.w.N.; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 1 Rn. 17 ff.). Der tierschutzrechtliche Leidensbegriff setzt weiterhin nicht voraus, dass die Beeinträchtigung des Wohlbefindens nachhaltig ist (BGH, U.v. 18.2.1987, a.a.O.; ebenso VGH BW, U.v. 15.12.1992 – 10 S 3230/91 – NuR 1994, 488; OLG Düsseldorf, B.v. 20.4.1993 – 5 Ss 171/92 – 59/92 I – NuR 1994, 517).
In Anwendung dieses Maßstabs vermag das Beschwerdevorbringen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Hund seien durch die verweigerte Behandlung bereits länger andauernde Leiden zugefügt worden, nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass die über Monate andauernde beträchtliche Einschränkung des Sehvermögens und die chronische Bindehautentzündung über ein bloßes Unbehagen hinausgegangen und das Wohlbefinden des Hundes erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Dies ergebe sich auch aus der Einschätzung des Dr. T., dass eine zeitnahe Operation zur Behebung des Zustandes der Nickhautdrüsen unumgänglich gewesen sei. Da eine Operation nur bei medizinischer Indikation angezeigt sei und durchgeführt werde, sei davon auszugehen, dass ohne die dringend erforderliche Operation Leiden des Hundes vorgelegen hätten. In der Rücküberweisung des Dr. T. an das Tierheim vom 22. September 2020 heiße es, dass die Drüse gerötet sei und die Augen gespült und feucht gehalten werden sollten. Abgesehen von der Visuseinschränkung sei die chronische Bindehautentzündung zumindest unangenehm und es bestehe ein erhöhtes Risiko, Fremdkörper hinter der Nickhaut einzufangen. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen und angesichts der auf den Lichtbildern zu erkennenden enormen Größe der bereits gebildeten „cherry eyes“ sei davon auszugehen, dass der Lidschluss immens behindert worden und das Sehvermögen des Hundes gestört gewesen sei. Zudem zeige die Anweisung des Dr. T., die Augen zu spülen und feucht zu halten, dass die Dogge unter trockenen Augen gelitten habe. Aufgrund des zeitlichen Umfangs der dem Hund verweigerten erforderlichen Behandlung von mehr als fünf Monaten handele es sich auch um länger anhaltende Leiden. Hiergegen ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nichts zu erinnern.
2.2 Soweit der Antragsteller ausführt, dem Hund seien durch die zeitlich verzögerte Behandlung seiner Augenerkrankung keine gesundheitlichen Schäden oder Schmerzen zugefügt worden, kommt es angesichts des nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG bestehenden Alternativverhältnisses zwischen den Tatbestandsmerkmalen der „erheblichen oder länger anhaltenden Schmerzen“, „erheblichen oder länger anhaltenden Leiden“ und der „erheblichen Schäden“ hierauf nicht mehr entscheidungserheblich an. Auch der Verweis des Antragstellers auf die Ausführungen des die Dogge operierenden Tierarztes Dr. T. in dessen Stellungnahme vom 24. November 2020, der Hund habe sich am 22. September 2020 munter und in guter allgemeiner Verfassung präsentiert, verfängt vor dem Hintergrund obiger Ausführungen nicht. Leiden setzen nicht voraus, dass das Tier in schlechtem Allgemeinzustand, krank oder verletzt ist (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2016 – 9 CS 16.539 – juris Rn. 23 m.w.N.).
2.3 Soweit der Antragsteller unter Verweis auf den für den 28. September 2020 bei Dr. S. vereinbarten Operationstermin ausführt, die im angefochtenen Beschluss getroffene negative Prognose bezüglich der Gefahr des Begehens weiterer tierschutzrechtlicher Zuwiderhandlungen sei nicht begründet, zumal er in jedem Fall aus dem hier gegenständlichen Sachverhalt seine Lehren ziehen und künftig enger mit seinem Tierarzt zusammenarbeiten werde und schließlich auch bereit sei, den Empfehlungen im Gutachten der Dr. L. nachzukommen und insbesondere einen Hundeführerschein zu erwerben, vermag er damit nicht durchzudringen. Zum einen bestimmt sich die Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen tierschutz-rechtlichen Anordnung – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt – nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. NdsOVG, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 34). Ungeachtet dessen ist ein beabsichtigtes oder an den Tag gelegtes Wohlverhalten unter dem Druck eines laufenden Verfahrens grundsätzlich nicht geeignet, die Gefahrenprognose zu erschüttern (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2019 – 23 ZB 18.756 – juris Rn. 8; VGH BW, B.v. 17.3.2005 – 1 S 381/05 – juris Rn. 4; Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 229. EL Dezember 2020, § 16a TierSchG Rn. 15). Weshalb der Antragsteller nicht zumindest in engem zeitlichen Zusammenhang zu der mit Bescheid des Landratsamts vom 24. Juli 2020 verfügten Wegnahmeanordnung einen Operationstermin vereinbart und dies dem Antragsgegner mitgeteilt hat, erschließt sich dem Senat nicht. Im Übrigen legt das bagatellisierende Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung, man habe der Behandlung mit der – wie oben ausgeführt – lediglich im April 2020 zweimal verschriebenen Augensalbe Zeit zum Wirken geben müssen, und sein langes Zuwarten mit der Einleitung weiterer Behandlungsschritte weiterhin nahe, dass er veterinärmedizinisch indizierten Behandlungsmaßnahmen und anderen berechtigten Belangen seines Hundes nicht die notwendige Aufmerksamkeit und Bedeutung zukommen lassen wird.
2.4 Soweit der Antragsteller moniert, zu Unrecht sei darauf abgestellt worden, dass der Hund bei seiner Herausnahme ein „deutliches Angstverhalten“ an den Tag gelegt habe, dass der Antragssteller bzgl. eines weiteren Hundes „Rambo“ Verstöße gegen das TierSchG begangen haben soll und dass der Hund „Tag und Nacht in einem Zwinger eingesperrt gewesen sei, der mit Kot verschmutzt war“, ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich hierauf abgestellt hat und inwiefern das Nichtvorliegen dieser bemängelten Befunde vor diesem Hintergrund eine Aufhebung der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung rechtfertigen könnte.
2.5 Schließlich verhilft auch der nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erhobene Einwand des Antragstellers, dass ein Untersagen der Hundehaltung auf bestimmte Rassen als weniger einschneidendes Mittel genügt hätte, zumal die Tierärztin Dr. L. die in ihrem Gutachten erhobene Kritik explizit an der Haltung und Erziehung des Hundes „Sam“, d.h. an der Art des Hundes (große, männliche, unkastrierte Dogge) festmache, der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn unabhängig davon, dass das diesbezügliche, das fristgerechte Beschwerdevorbringen nicht lediglich ergänzende, sondern darüber hinaus gehende Vorbringen nicht innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgte und schon deshalb unbeachtlich ist, legt der Antragsteller jedenfalls nicht dar, dass das gegen ihn verhängte umfassende Hundehaltungs- und -betreuungsverbot unverhältnismäßig wäre. Zum einen bestimmt sich die Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen tierschutzrechtlichen Untersagungsverfügung – wie bereits ausgeführt – nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. NdsOVG, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 34). Die Begutachtung, auf die die Beteiligten Bezug nehmen, erfolgte jedoch erst nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids und kann mithin im Grundsatz keine Berücksichtigung finden. Vor allem aber bezieht sich das vom Antragsteller gezeigte, der Gesundheit seines Hundes zumindest gleichgültig gegenüberstehende Verhalten, auf welches das Landratsamt und insbesondere das Verwaltungsgericht bezüglich des Hundehaltungsverbots entscheidungserheblich abgestellt haben, nicht auf eine bestimmte Hunderasse oder -größe. Der Antragsteller zeigt damit nicht ansatzweise auf, dass im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses ein auf bestimmte Hunderassen beschränktes Haltungsverbot ausreichend gewesen sein könnte, um künftige Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen mit Sicherheit ausschließen zu können.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Vorinstanz).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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