(Anordnung des Vorbehalts der Nachprüfung im Wege einer Änderung nach § 129 AO – Begriff der “ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit” i.S.d. § 129 Satz 1 AO)
Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Hinweispflicht auf Rückvergütungen und unvermeidbarer Rechtsirrtum hinsichtlich des Umfangs der Aufklärungspflicht