Stattgebender Kammerbeschluss: Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde gem § 310 Abs 1 Nr 1 StPO auch nach Aufhebung des Haftbefehls – teilweise Parallelentscheidung
Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität einer gegen die Versagung von finanzgerichtlichem Eilrechtsschutz bzgl einer Prüfungsverfügung nach dem MiLoG gerichteten Verfassungsbeschwerde – keine Pflicht zur Vorlage an den EuGH im fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren – Rechtsschutzgarantie gebietet Suspensiveffekt von Rechtsbehelfen nicht schlechthin – vorliegend zudem keine Vorabentscheidung gem § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG geboten