Kammerbeschluss: Auslagenerstattung nach Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde nur bei Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe gem § 34a Abs 3 BVerfGG – kein Rechtsschutzbedürfnis für Gegenstandswertfestsetzung, wenn lediglich Mindestwert in Betracht kommt