Europarecht

Unzulässigkeit einer Klage auf Anweisung zur Rücknahme eines Verfallsantrags

Aktenzeichen  29 U 420/18

Datum:
15.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GRUR-RS – 2018, 54998
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
UMV Art. 63, Art. 58

 

Leitsatz

1. Der Antrag auf Anweisung zur Zurücknahme der Anträge auf Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke ist unzulässig, da der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein nationales Gericht ist nicht berechtigt, die Rücknahme eines beim EUIPO gestellten Verfallsantrags anzuordnen. Dies gilt erst recht für eine Konstellation der Anweisung gegenüber einem Dritten. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Verstoß gegen eine Nichtangriffsabrede, die es dem Erklärenden untersagt, einen Verfallsantrag bei EUIPO zu stellen, begründet keine Schadensersatzpflicht. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

4 HK O 7284/17 2017-12-18 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18.12.2017, Az. 4 HK O 7284/17, wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

B.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zurecht abgewiesen, da diese hinsichtlich des Antrags auf Anweisung zur Rücknahme der streitgegenständlichen Anträge auf Erklärung des Verfalls sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag bereits unzulässig und hinsichtlich des Feststellungsantrags jedenfalls unbegründet ist.
I.
Soweit die Klägerin im Hauptwie im Hilfsantrag begehrt, die jeweils genannten Beklagten zu verurteilen, Herrn Dr. S. anzuweisen, die von ihm gestellten Anträge auf Erklärung des Verfalls der antragsgegenständlichen Unionsmarken zurückzunehmen, ist die Klage unzulässig, da der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
1. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis muss als allgemeine Prozessvoraussetzung beim Kläger vorliegen, um die Zulässigkeit der von ihm erhobenen Klage annehmen zu können. Es fehlt bei objektiv sinnlosen Klagen, dh, wenn der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an dem begehrten Urteil haben kann, was insbesondere bei Leistungsklagen allerdings nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen angenommen werden kann (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., Vor § 253 Rn. 18). So fehlt beispielsweise einer Klage auf Unterlassung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen, regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen werden und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden soll, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungsoder Beseitigungsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird. Die Relevanz des Vorbringens soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden (vgl. BGH GRUR 2013, 647, Rn. 12 – Rechtsmissbräuchlicher Zuschlagsbeschluss; GRUR 2013, 305, Rn. 14 – Honorarkürzung; GRUR 2010, 253, Rn. 14 – Fischdosendeckel; GRUR 1998, 587 [589] – Bilanzanalyse Pro 7; jeweils m. w. N.).
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin in Bezug auf die begehrte Anweisung zu verneinen.
a) Gem. Art. 56 (1) a) UMV aF iVm Art. 51 UMV aF (bzw. Art. 63 (1) a) UMV nF iVm Art. 58 UMV nF) kann ein Antrag auf Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke von jeder natürlichen oder juristischen Person beim HABM (jetzt EUIPO) gestellt werden.
b) Eine Nichtangriffsabrede – wie sie vorliegend von der Klägerin geltend gemacht wird – ändert daran nichts.
aa) Während in Bezug auf beim DPMA eingetragene deutsche Marken zwar streitig ist, jedoch in der Literatur (vgl. Thiering, in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 55 Rn. 51; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 55 Rn. 14) und in der Rechtsprechung (OLG München, Urt. v. 06.11.2014, Az. 29 U 735/14, BeckRS 2015, 18978 – Carrera) vertreten wird, dass einem Antrag auf Löschung wegen Verfalls grundsätzlich auch eine Nichtangriffsabrede entgegen gehalten werden kann, ist dies auf die Geltendmachung des Verfalls bei Unionsmarken nicht übertragbar: Nach der Rechtsprechung des EuG (GRUR-RR 2018, 68, Rn. 51 – Carrera) kann ein nationales Gericht nicht anordnen, dass ein beim EUIPO gestellter Antrag auf Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke zurückgenommen wird. Da der Verfallsantrag – anders als die Geltendmachung relativer Nichtigkeitsgründe – gerade kein Rechtsschutzbedürfnis erfordere, könne eine Nichtangriffsabrede sich nicht auf die Zulässigkeit eines solchen Verfallsantrags auswirken und sei daher unbeachtlich (a.a.O., Rn. 31 ff.).
bb) Unabhängig von der unter aa) eingangs dargestellten Behandlung von Nichtangriffsabreden in Bezug auf deutsche Marken sind vorliegend allein die durch das EuG beschriebenen unionsrechtlichen Maßstäbe heranzuziehen. Denn wie das EuG in dem genannten Urteil (a.a.O., Rn. 36) ausführt, stellt die Unionsmarkenregelung ein autonomes System dar, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist.
cc) Angesichts dessen kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die von der Klägerin in Bezug genommenen Nichtangriffsabreden überhaupt auf die hier streitgegenständlichen Unionsmarken bezogen werden können bzw. ob diese wirksam vereinbart wurden und auch Anträge wegen Verfalls betreffen sollen. Dies zugunsten der Klägerin unterstellt, wären sie gleichwohl für die Zulässigkeit der hier streitgegenständlichen Verfallsanträge unbeachtlich; eine auf diese gestützte gerichtliche Anordnung zur Rücknahme eines bereits gestellten Verfallantrags ist nicht möglich.
c) Die Klägerin begehrt mithin mit ihrem Antrag auf Anweisung zur Rücknahme der gestellten Verfallsanträge eine Entscheidung, die im Widerspruch zur Rechtsprechung des EuG steht. Der Umstand, dass sie mit ihrem Klageantrag nicht die Verpflichtung zur Rücknahme des Antrags selbst beansprucht, sondern „nur“ die Anweisung zur Rücknahme gegenüber einem Strohmann, ändert an dieser Wertung nichts. Wenn ein nationales Gericht nach der Rechtsprechung des EuG nicht berechtigt ist, die Rücknahme eines beim EUIPO gestellten Verfallsantrags anzuordnen, gilt dies erst recht für die hier streitgegenständliche Konstellation der Anweisung gegenüber einem Dritten – zumal es dem am Prozess nicht beteiligten Dritten unbenommen bliebe, trotz einer etwaigen Anweisung zur Rücknahme frei zu entscheiden, den nach außen in seinem Namen gestellten Verfallsantrag nunmehr tatsächlich im eigenen Interesse weiter zu betreiben.
d) Der Klägerin steht somit kein schutzwürdiges Interesse an einer derartigen Entscheidung zu. Ungeachtet dessen greifen insoweit auch die oben dargestellten Grundsätze zum Rechtsschutzbedürfnis bei auf bestimmte Äußerungen gerichtete Unterlassungsklagen: Auch vorliegend ist zu beachten, dass mit einem klagezusprechenden Urteil letztlich auf den Ablauf eines in der UMV und damit rechtsstaatlich geregelten Verfahrens Einfluss genommen würde, indem von der UMV nicht vorgesehene Zugangshürden für die Stellung von Verfallsanträgen aufgebaut würden. Für eine derartige Entscheidung kann ein Rechtsschutzbedürfnis nicht bejaht werden.
3. Die Klage ist daher insoweit sowohl hinsichtlich des Haupt-, als auch in Bezug auf den Hilfsantrag unzulässig.
II.
Soweit die Klägerin im Wege der Feststellungklage die Beklagten zur Leistung von Schadensersatz aufgrund der gestellten Verfallsanträge verpflichten möchte, kann dahin stehen, ob ein entsprechendes Feststellungsinteresse zu bejahen ist, denn jedenfalls ist die Klage unbegründet.
1. Wie oben dargestellt, sind Nichtangriffsabreden, die es dem dies Erklärenden entgegen Art. 56 (1) a) UMV aF / Art. 63 (1) a) UMV nF untersagen sollen, einen Antrag auf Verfall vor dem hierfür zuständigen EUIPO zu stellen, rechtlich unbeachtlich. Ein Verstoß gegen eine solche Vereinbarung kann daher von vornherein nicht zum Schadensersatz verpflichten, da dem Gläubiger einer solchen Vorschrift andernfalls ein Recht zugebilligt würde, auf das er nicht nur keinen Anspruch hat, sondern dessen Einhaltung er mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht durchsetzen kann. Wollte man gleichwohl einen „Verstoß“ gegen eine derartige Abrede mit einem Schadensersatzanspruch sanktionieren, käme dies faktisch der Durchsetzung eines von der Rechtsordnung nicht gebilligten Anspruchs auf Umwegen gleich.
2. Soweit die Klägerin geltend macht, ihr würden wegen eines etwa notwendigen Rebrandings Schäden entstehen, die die Beklagten durch die von ihnen veranlasste Antragstellung verursacht hätten, fehlt es zudem an der erforderlichen Kausalität: Adäquat kausal für einen solchen „Schaden“ wäre nicht der gestellte Verfallsantrag, sondern vielmehr der Umstand, dass die antragsgegenständlichen Marken mangels rechtserhaltender Benutzung durch die Klägerin selbst dem Verfall unterlägen. Hierfür können die Beklagten ohnehin nicht in die Haftung genommen werden.
C.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands billigem Ermessen, auch die insoweit angefallenen Kosten der Klägerin aufzuerlegen, da der Klage auf Verurteilung zur Anweisung des Löschungsantrags auch hinsichtlich der Unionsmarke „L. Meridian“ nach obigen Ausführungen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlte.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter B. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben