(Vorläufiger Rechtsschutz wegen des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG ab 2009)
Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts – fehlerhafte Ermessensausübung des Rentenversicherungsträgers – kein Vorliegen eines Ermessens- bzw Abwägungsdefizits bei Kenntnis der Rücknahmetatsachen oder grob fahrlässiger Unkenntnis