Stattgebender Kammerbeschluss: Fortdauer bereits lang andauernder Untersuchungshaft ohne hinreichende Rechtfertigung verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 GG – hier: unzureichende Darlegungen im Fortdauerbeschluss zur Belastungssituation des zuständigen Spruchkörpers – zulässiges, nicht außergewöhnliches Verteidigungsverhalten (bloßes Teilgeständnis in Abweichung von „Verständigungsgespräch“ im Zwischenverfahren) rechtfertigt Verfahrensverzögerung nicht – Gegenstandswertfestsetzung
(Nichtzulassungsbeschwerde – Schwerbehindertenrecht – Merkzeichen G – erhebliche Gehbehinderung – Mindest-GdB von 40 – Versorgungsmedizinische Grundsätze – kein ungenügendes Sachverständigengutachten bei unzureichendem Gehleistungstest – sozialgerichtliches Verfahren – Fragerecht an den Sachverständigen – Zurückweisung einer gutachterlichen Anhörung nach § 109 SGG wegen Verspätung – Fehlen von Entscheidungsgründen – Übergabe des Urteils innerhalb von fünf Monaten an die Geschäftsstelle – Darlegungsanforderungen)