Baurecht

Schaden, Versicherungsleistung, Erstattung, Ersatzbeschaffung, Berechnung, Anspruch, Klage, Privatgutachten, Naturalrestitution, Anpflanzung, Verkauf, Voraussetzungen, Ersatz, Brand, Kosten des Rechtsstreits, Erstattung der Kosten, Koch Methode

Aktenzeichen  20 O 8084/19

Datum:
1.4.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 51067
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger besitzt keinen Anspruch gegen den Beklagten aus Vertrag oder Delikt, da der dem Kläger bei dem Vorfall entstandene Schaden vollständig beglichen ist durch die bereits erfolgte Zahlung. Ein weiterer Schadensersatzanspruch steht dem Kläger nicht zu.
Eine Ersatzbeschaffung der gewachsenen Thujen, so wie sie vor dem Brand bestanden haben, ist gemäß § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen, weil sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Insoweit wird auf die von der Beklagtenseite zitierte Entscheidung BGH VersR 13, 635 Bezug genommen.
Der Kläger besitzt vielmehr einen Wertersatzanspruch in Höhe der Wertminderung des Grundstücks, wobei nach der zitierten Rechtsprechung dieser dem Wertverlust der Hecke entspricht. Der Wertverlust ist zu ermitteln nach der sogenannten „Methode Koch“. Dabei wird der Wertverlust bestimmt, indem die für die Herstellung des geschädigten Gehölzes bis zu seiner Funktionserfüllung erforderlichen Anschaffungs-, Pflanzungs- und Pflegekosten sowie das Anwachsrisiko berechnet und kapitalisiert werden; der danach errechnete Wert wird gegebenenfalls mit Blick auf eine Alterswertminderung, Vorschäden und sonstige Wert beeinflussende Umstände bereinigt (BGH a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige E. für beide denkbaren Arten des Ersatzes der Hecke, nämlich Anpflanzung von kleineren, jüngeren Pflanzen sowie Pflanzung von 4 m hohen Pflanzen, den Wertverlust jeweils nach der „Methode Koch“ berechnet. Die Klageseite hat diese Berechnungen ihres Privatgutachters auch nicht angegriffen. Die Frage, ob der Kläger nur Nachpflanzung mit Jungpflanzen oder Anpflanzung von Gehölzen, die dem Altbestand entsprechen, verlangen kann, ist eine Rechtsfrage, welche von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen eindeutig dahingehend beantwortet wurde, dass er nur Nachpflanzung mit Jungpflanzen beanspruchen kann.
Soweit der Kläger darüber hinaus einen zusätzlichen Schaden annehmen will dergestalt, dass der Veräußerungswert des Grundstücks durch den nunmehr lückenhaften Sichtschutz gemindert sei, ist ein derartiger Schaden zwar grundsätzlich denkbar, jedoch sind die Voraussetzungen hierfür nicht vorgetragen. Der Kläger stützt seinen behaupteten, auf dieser Überlegung basierenden Schaden, ebenfalls rechnerisch auf die dafür nicht passende Berechnung des Sachverständigen E.; der Sachverständige E. hat zum Wertverlust des Grundstücks wegen mangelnden Sichtschutzes überhaupt nicht Stellung genommen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb ein etwaiger Veräußerungsschaden gerade in Höhe dieser Berechnung vorliegen sollte, der völlig andere Erwägungen zugrunde liegen. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass die nachgepflanzte Hecke wachsen und in absehbarer Zeit wieder den erforderlichen Sichtschutz bieten wird. Insoweit liegt keinesfalls eine dauerhafte Schädigung des Grundstücks vor. Der Kläger hat aber nicht vorgetragen, dass der Verkauf des Grundstücks aktuell anstehe und er durch einen Mindererlös tatsächlich eine Vermögenseinbuße erleide.
Die Klage war daher abzuweisen.
Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 24.3.20 eine Schriftsatzfrist zum Schriftsatz der beklagten Partei vom 18.3.20 beantragt, war eine solche nicht zu gewähren, weil der Schriftsatz vom 18.3.20 keinen entscheidungserheblichen neuen Sachvortrag enthält. Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand kein Anlass (§ 156 ZPO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben