Familienrecht

Verlängerung und Erweiterung einer Betreuerbestellung

Aktenzeichen  64 T 926/20 , 64 T 928/20

Datum:
2.4.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 21817
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Landshut
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 104 Nr. 2, § 1846, § 1896 Abs. 1a, § 1897 Abs. 1, § 1903 Abs. 1, § 1906, § 1908i Abs. 1

 

Leitsatz

Ist der Betroffene zur freien Willensbestimmung fähig, darf gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen keine Betreuung angeordnet werden. Das gilt auch dann, wenn eine Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre. (so auch BGH BeckRS 2012, 8381). (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

XVII 2/13 2020-03-19 Bes AGLANDAUADISAR AG Landau

Tenor

I. Die Beschwerden der Betroffenen gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Landau an der Isar vom 18.03.2020 und 19.03.2020 (jeweils Az. XVII 2/13) werden zurückgewiesen.
II. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Betroffene steht seit dem 14.02.2013 unter Betreuung.
Zuletzt hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 23.10.2017 die bestehende Betreuung eingeschränkt. Die Betreuung umfasst danach noch folgende Aufgabenkreise: Gesundheitsfürsorge; Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post und Entscheidung über Fernmeldeverkehr; Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten und Sozialleistungsträgern; Wohnungsangelegenheiten sowie Vermögenssorge.
Zudem hat das Amtsgericht den bereits bestehenden Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge aufrechterhalten und einen Betreuerwechsel vorgenommen. Als Betreuerin wurde Frau B.M. entlassen und zur neuen Betreuerin wurde Frau S.P. bestellt. Auf Blatt 309/313 der Akten darf Bezug genommen werden.
Mit Beschluss vom 02.12.2019 hat das Amtsgericht die Erholung eines Gutachtens zu den medizinischen Voraussetzungen einer Betreuungsverlängerung angeordnet und als Sachverständigen Herrn Dr. med. B.W. bestellt.
Eine Gutachtenserstattung scheiterte daran, dass der Sachverständige keinen Kontakt zu der Betroffenen herstellen konnte, auf Blatt 390 der Akten wird Bezug genommen.
Auch ein ärztliches Attest konnte nicht erteilt werden, da die Betroffene von der Betreuerin nicht dazu bewegt werden konnte, einen Arzt aufzusuchen.
Die mit Verfügung vom 29.01.2020 für den 13.02.2020 angesetzte Anhörung der Betroffenen im Amtsgericht scheiterte, da die Betroffene zum Termin nicht erschien.
Die weitere mit Verfügung vom 20.02.2020 für den 04.03.2020 angesetzte Anhörung der Betroffenen scheiterte ebenfalls, da die Betroffene trotz mehrfachen Klingelns, klopfen und verbale Aufforderung die Wohnungstür nicht öffnete.
Mit Beschluss vom 06.03.2020 hat das Amtsgericht der Betroffenen einen Verfahrenspfleger bestellt.
Am 06.03.2020 hat das Amtsgericht schließlich die Vorführung der Betroffenen zum Termin am 18.03.2020 angeordnet.
Nach durchgeführter Vorführung und Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. W., konnte dieser sein Gutachten erstatten. Auf Blatt 404/405 der Akten wird Bezug genommen.
Am Tag der Vorführung wurde die Betroffene auch vom Amtsgericht angehört.
Mit Beschluss vom 18.03.2020 hat das Amtsgericht die vorläufige Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 28.04.2020 einstweilen angeordnet. Auf Blatt 1/5 des Unterbringungsheftes wird Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 19.03.2020 hat das Amtsgericht die Betreuung für die Betroffene erweitert und verlängert. Die bisherigen Aufgabenkreise wurden beibehalten und um die Aufgabenkreise der Organisation der ambulanten Versorgung sowie Aufenthaltsbestimmung erweitert.
Als Betreuerin wurde Frau S.P. beibehalten. Der bestehende Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge wurde ebenfalls verlängert. Als Überprüfungsfrist wurde der 19.03.2027 bestimmt. Zum Verfahrenspfleger wurde Rechtsanwalt B. bestimmt.
Mit Schreiben vom 19.03.2020 hat sich die Betroffene sowohl gegen den Unterbringungsbeschluss als auch gegen die Betreuerbestellung beschwert. Sie sei nicht krank und könne ihre Angelegenheiten selbstständig regeln.
Mit Beschluss vom 25.03.2020 hat das Amtsgericht den Beschwerden der Betroffenen gegen die Beschlüsse vom 18.03.2020 und 19.03.2020 nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht vorgelegt.
II.
Die zulässigen Beschwerden erweisen sich als unbegründet.
Das Amtsgericht hat sowohl zu Recht die vorläufige Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines Krankenhauses angeordnet als auch zu Recht die bestehende Betreuung verlängert und um die Aufgabenkreise der Organisation der ambulanten Versorgung sowie der Aufenthaltsbestimmung erweitert.
Im Einzelnen:
1. Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen für eine einstweilige Maßregel nach §§ 1906 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 4, 1908 i Abs. 1BGB iVm § 1846 BGB zu Recht angenommen.
Es lagen dringende Gründe für die Annahme vor, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB gegeben sind.
Wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. W., das dieser am 18.03.2020 nach Vorführung und Untersuchung der Betroffenen erstattet hat, ergibt, liegt bei der Betroffenen inzwischen nicht nur die seit langem bekannte gemischte Persönlichkeitsstörung vor, sondern aktuell auch eine akute psychotische Episode. Dies stellen psychische Krankheiten im Sinne des § 1906 BGB dar. An der Richtigkeit der ärztlichen Beurteilung bestehen keine Zweifel. Der Sachverständige ist der Kammer als langjähriger und erfahrener Sachverständige bekannt. Er ist Facharzt für Psychiatrie und die Betroffene ist dem Sachverständigen aus mehreren Voruntersuchungen bekannt. Der Sachverständige hat kein Interesse, den Zustand der Betroffenen schlimmer darzustellen, als er ist.
Zudem lagen dringende Gründe für die Annahme vor, dass sich die Betroffene einen erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Aus der ärztlichen Stellungnahme ergibt sich insofern, dass eine Selbstgefährdung droht. Die Betroffene befindet sich aktuell in einer akut psychotischen Phase. Es liegt auf der Hand, dass eine exazerbierte Psychose die Gefahr selbstgefährdenden Verhaltens in sich trägt. Dieses selbstgefährdende Verhalten fand ihren Ausdruck bei der Betroffenen eindrucksvoll darin, dass sie sich im Rahmen der Vorführung bei einer Außentemperatur von nur 4 Grad weigerte, Schuhe und Jacke anzuziehen. Die Betroffene ist derzeit aufgrund ihres psychischen Zustandes nicht in der Lage sich auf die realen Gegebenheiten einzustellen und dementsprechend zu handeln. Nach eigenem Bekunden fährt die Betroffene in ihrem aktuellen Zustand auch Auto, was ebenfalls potentiell selbstgefährdend ist. Zudem spricht der Umstand, dass sich die Wohnung der Betroffenen nach den Wahrnehmungen der Vorführbeamten in einem verwahrlosten Zustand und die Betroffene in einem reduzierten Ernährungszustand befindet ebenfalls dafür, dass sich die Betroffene krankheitsbedingt selbst gefährdet.
Die Betroffene ist krankheitsuneinsichtig. Ein sinnvolles Gespräch ist mit der Betroffenen aktuell nicht möglich. Die Betroffene ist logorrhoisch und lebt in ihrer eigenen Welt. Aufgrund dieser Umstände lagen auch dringende Gründe für die Annahme vor, dass eine Behandlung der Betroffenen dringend notwendig ist und diese gerade wegen der fehlenden Krankheitseinsicht auch nur durch eine Unterbringung gewährleistet werden kann.
Bei Abwägung der mit hoher Wahrscheinlichkeit außerhalb einer geschlossenen Unterbringung drohenden gesundheitlichen Selbstschädigung einerseits mit dem durch die geschlossene Unterbringung beeinträchtigten Freiheitsrecht der Betroffenen andererseits war die einstweilige Anordnung der vorläufigen Unterbringung auch verhältnismäßig.
Das Amtsgericht hat auch die erforderlichen Verfahrensschritte eingehalten. Die Betroffene wurde vor der Anordnung angehört und ihr wurde ein Verfahrenspfleger bestellt. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
2. Das Amtsgericht hat auch zu Recht die bestehende Betreuung verlängert und erweitert.
2.1. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Betreuung liegen gemäß § 1896 Abs. 1 BGB vor. Nach dieser Vorschrift ordnet das Betreuungsgericht die Bestellung eines Betreuers an, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts leidet die Betroffene an einer gemischten Persönlichkeitsstörung und einer akuten psychotischen Störung. Auf die Ausführungen unter 1. darf Bezug genommen werden.
Eine Betreuung ist für die Bereiche der Gesundheitsfürsorge, der Wohnungsangelegenheiten; der Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie der Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post, der Vermögenssorge, der Organisation der ambulanten Versorgung und der Aufenthaltsbestimmung erforderlich.
Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. med. W. vom 18.03.2010 sowie dem Eindruck, den sich das Amtsgericht bei der Anhörung der Betroffenen verschafft hat.
Die vom Amtsgericht angeordneten Aufgabenkreise sind für die Kammer nachvollziehbar.
Der Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge liegt auf der Hand. Der Behandlungsbedürftigkeit der Betroffenen ist schon im Hinblick auf die aktuell akut psychotische Symptomatik offensichtlich. Eine Behandlung lehnt die Betroffene ab. Aber auch unabhängig davon besteht ein Betreuungsbedarf für den Bereich der Gesundheitsfürsorge. Die Betroffene befindet sich in einem vorgealterten Zustand und eine körperliche Erkrankung ist nicht auszuschließen. Sie kann aber nicht dazu bewegt werden, einen Arzt aufzusuchen. Den Bereich der Gesundheitsfürsorge kann die Betroffene ersichtlich nicht mehr selbst besorgen.
Auch der Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten ist nicht zu beanstanden. Ohne Unterstützung würde die Betroffene ihren Mietzahlungen nicht nachkommen und in kürzester Zeit ihre Wohnung verlieren. Deshalb kann sie diesen Aufgabenbereich momentan nicht selbst besorgen.
Die Betreuerin benötigt, um die ihr übertragenen Aufgabenkreise ordnungsgemäß wahrnehmen zu können, Kontrolle über die Post der Betroffenen. Die Betroffene ist der Meinung, dass sie ihre Angelegenheiten selbst besorgen kann. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Betroffene eingehende Briefe von sich aus der Betreuerin aushändigen würde.
Soweit das Amtsgericht als Aufgabenkreis noch die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und Renten- und Sozialleistungsträgern angeordnet hat, handelt es sich in Wirklichkeit um keinen eigenen Aufgabenkreis, sondern um eine automatische Folge der angeordneten Aufgabenkreise, die nur klarstellend mitaufgenommen wurde.
Der Aufgabenkreis der Vermögenssorge ist für die Kammer ebenfalls nachvollziehbar. Die Betroffene ist mit Vermögensangelegenheiten überfordert und würde eingehende Rechnungen nicht bezahlen. In der Vergangenheit kam es zu erheblichen Schulden, so dass ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden musste.
Der Aufgabenkreis der Organisation der ambulanten Versorgung liegt auf der Hand. Die Wohnung der Betroffenen ist verwahrlost und ihr Ernährungszustand ist reduziert. Ganz offensichtlich kann die Betroffene ihre Versorgung nicht mehr adäquat selbst besorgen.
Auch der Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung ist nicht zu beanstanden. Die Betroffene bedarf dringend der psychiatrischen Behandlung, was sie aber selbst nicht erkennt. Einen Arztbesuch lehnt sie ab. Die Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses ist erforderlich.
2.2. Die Betreuung kann auch gegen den Willen der Betroffenen angeordnet werden.
a) § 1896 Abs. 1a BGB sieht vor, dass gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden darf. Wenn der Betroffene der Einrichtung einer Betreuung nicht zustimmt, ist neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht. Das Gericht hat daher festzustellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung fähig ist. Dabei ist der Begriff der freien Willensbestimmung im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB und des § 104 Nr. 2 BGB im Kern deckungsgleich. Die beiden entscheidenden Kriterien sind dabei die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Fehlt es an einem dieser beiden Elemente, liegt kein freier, sondern nur ein natürlicher Wille vor. Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz das für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Dabei dürfen jedoch keine überspannten Anforderungen an die Auffassungsgabe des Betroffenen gestellt werden. Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen können. Die Einsichtsfähigkeit in den Grund der Betreuung setzt dabei denknotwendig voraus, dass der Betroffene seine Defizite wenigstens im Wesentlichen zutreffend einschätzen kann. Nur dann ist es ihm nämlich möglich, die für und gegen eine Betreuung sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Ist der Betroffene danach zur freien Willensbestimmung fähig, darf gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen keine Betreuung angeordnet werden. Das gilt auch dann, wenn eine Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre (BGH, Beschluss vom 14.03.2012, Az.: XII ZB 502/11; BGH, Beschluss vom 09.02.2011, FamRZ 2011, 630).
b) Der Sachverständige stellte fest, dass aufgrund der Schwere der genannten psychischen Erkrankungen bei der Betroffenen von einer Aufhebung der freien Willensbildung auszugehen ist.
Die Kammer hat keinen Zweifel an den Ausführungen des Sachverständigen. Die Betreuung kann deshalb auch gegen den Willen der Betroffenen angeordnet werden.
2.3. Gegen die Auswahl der Betreuerin bestehen keine Bedenken.
Nach § 1897 Abs. 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.
Es gibt vorliegend keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Berufsbetreuerin Frau P., für die hier maßgeblichen Aufgabenkreise ungeeignet sein sollte.
2.4. Es liegen auch die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes nach § 1903 Abs. 1 BGB vor. Nach dieser Vorschrift ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person des Betreuten erforderlich ist.
Vorliegend ist ein Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge erforderlich. In der Vergangenheit hat die Betroffene sinnlose Geldausgaben getätigt, wie z. B. den Kauf eines überteuerten PKW. Diesen hat sie dann übereilt verschrotten lassen. Die Betroffene lebt von einer sehr überschaubaren kleinen Rente, die gerade für den Lebensunterhalt ausreicht. Sinnlose Geldausgaben bringen die Betroffene schnell in existentielle Schwierigkeiten. In zeitnaher Vergangenheit sah sich die Betreuerin z. B. damit konfrontiert, dass die Betroffene eine Garage und Nebengebäude angemietet hat zur angeblichen Nutzung für Flohmarktware. Zu einer Begleichung von zusätzlichen Mietzahlungen ist die Betroffene aber finanziell gar nicht in der Lage. Eine Räumungsklage vor dem Amtsgericht schloss sich an. Dies zeigt, dass ein Einwilligungsvorbehalt zum Schutz der Betroffenen weiterhin erforderlich ist.
III.
Die Kammer konnte ohne Anhörung der Betroffenen entscheiden. Die Betroffene wurde vom Amtsgericht angehört. Von einer erneuten Anhörung durch die Kammer sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten.
IV.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens folgt aus §§ 36,79 GNotKG.


Ähnliche Artikel

Die Scheidung einer Ehe

War es bis vor etlichen Jahren noch undenkbar, eine Ehe scheiden zu lassen, so ist eine Scheidung heute gesellschaftlich akzeptiert. Die Zahlen der letzten Jahre zeigen einen deutlichen Trend: Beinahe jede zweite Ehe wird im Laufe der Zeit geschieden. Was es zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
Mehr lesen


Nach oben