Markenbeschwerdeverfahren – „Berliner Salon“ – Veränderung der angemeldeten Bezeichnung – Unkenntnis des Anmelders von der Unveränderlichkeit der Marke nach dem Anmeldetag – Sachbehandlung seitens der Markenstelle hat die Beschwerdeeinlegung mitverursacht – Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls: Voraussetzungen eines Ausnahmefalls von der gesetzlichen Wertung der grundsätzlichen Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden