Sozialrecht

Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls

Aktenzeichen  10 U 1389/18

Datum:
5.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 8428
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 286 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

10 O 188/17 2018-03-09 Endurteil LGMUENCHENII LG München II

Tenor

1. Die Berufung des Klägers vom 25.04.2018 gegen das Endurteil des LG München II vom 09.03.2018 (Az. 10 O 188/17) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
B.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat zu Recht die in der Berufung weiter geltend gemachten Ansprüche des Klägers aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 02.05.2016 in G. -P. an der Kreuzung V.-B.-Straße/K.straße auf Ersatz der Kosten für ein angeblich zerstörtes Notebook (587,40 €), Verdienstentgang (4.921,40 €), Fahrtkosten (55,20 €), Schmerzensgeld (800,00 €) sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verneint.
1. Im Ergebnis zutreffend lehnte das Landgericht Ersatz für die Neuanschaffung eines Notebooks ab. Abgesehen davon, dass der volle Betrag für ein neues Notebook hinsichtlich eines 7 Jahre alten angeblich beim Unfall zerstörten alten Notebooks schon wegen des Abzugs Neu für Alt ausscheidet, ist die Klage unbegründet, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass das Gerät beim Unfall tatsächlich vollständig beschädigt wurde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 07.08.2017 gab der Kläger an, das Notebook hätte sich hinter dem Fahrersitz in einer Tasche befunden und sei durch „eine Fliese oder etwas anderes“ beschädigt worden (vgl. Bl. 49 d.A.). Die vom Kläger benannte Zeugin F. gab an, sie habe etwas gehört, dass etwas runtergefallen sei und dann hingeschaut. Der Laptop sei am Boden gelegen. Hinter dem Fahrersitz habe sich auch Material befunden, der Laptop sei nach vorne gerutscht (Bl. 50, S. 5 des vorbenannten Protokolls). In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 05.04.2019 gab der Kläger nunmehr an, dass der Laptop durch den Unfall nach vorne geschoben worden sei und dadurch die Festplatte beschädigt worden sei, er aber die Kundendaten regelmäßig gesichert habe (Bl. 177 d.A.).
Auf Grund dieser widersprüchlichen Angaben konnte der Senat nicht sicher feststellen, ob das Notebook des Klägers durch den Unfall, und wenn überhaupt, in welchem Umfang beschädigt wurde.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger keinerlei Beweissicherung betrieben hat. Das angeblich zerstörte Gerät wurde nicht vorgelegt, so dass eine sachverständige Überprüfung ausscheidet. War der Laptop in einer Tasche hinter dem Fahrersitz verstaut, kann nicht nachvollzogen werden, dass die Zeugin „den Laptop“ gesehen haben will. Ist der Laptop durch die starke Bremsung des Klägers (vgl. S. 2 der Klage) geschoben worden, und nur so wäre es „nach vorne“ geschoben worden, ist der Kläger für eine dadurch hervorgerufene Beschädigung selbst verantwortlich, da jedenfalls wertvolle Ladung so zu verstauen ist, dass es auch durch starke Bremsungen, die verkehrsbedingt jederzeit vorkommen können, nicht beschädigt wird. Der Aufprall des Beklagtenfahrzeugs erfolgte seitlich, ein Verschieben des Laptops in der Tasche „nach vorne“ wäre hierdurch impulstechnisch nicht nachvollziehbar. Daneben ist unverständlich, wie ein hinter dem Fahrersitz verstauter Laptop nach vorne geschoben werden soll. Dies kann nur bedeuten, dass dieser unter den Fahrersitz rutscht. Dann bleibt aber unklar, wie ihn die Zeugin vom Beifahrersitz aus noch gesehen haben will. Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass nach den letzten Angaben des Klägers überhaupt nur die Festplatte beschädigt worden sein soll. Eine unfallbedingte Neuanschaffung war deshalb nicht erforderlich und ist nicht ersatzfähig. Die Ersatzbeschaffung einer Festplatte wurde nicht verlangt, ein hierauf fallender Schadensbetrag nicht eingeklagt.
2. Alle weiteren Ansprüche auf Verdienstentgang, Fahrtkosten und Schmerzensgeld scheiden aus, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass er beim Unfall (primär) verletzt wurde (§ 286 I ZPO). Schon der Sachverständige Dr. S. legte in seinem biomechanischen Gutachten überzeugend dar, dass der Kläger beim streitgegenständlichen Unfall nicht verletzt worden sein kann, da eine relevante Belastung (vor allem Stoßbelastung) der Insassen des klägerischen Kraftfahrzeugs (und damit auch des Klägers) nicht nachvollzogen werden könne (siehe hierzu bereits das Landgericht auf S. 7 des Ersturteils). Da dem Mediziner die sachverständige Letztentscheidung zusteht (vgl. BGH NJW 2003, 1116), erholte der Senat ein medizinisches Sachverständigen Gutachten (Dr. M.). Der Sachverständige erläuterte in seiner Anhörung vor dem Senat unter Bezugnahme auf sein schriftliches Gutachten vom 18.12.2018 und in Beantwortung der umfangreichen Fragen des Klägers überzeugend, weshalb auch er der Auffassung ist, dass der Kläger mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit beim Unfall nicht verletzt wurde (vgl. Bl. 178 ff. d.A.). Einleuchtend erklärte er, dass ausgehend von der biomechanischen Begutachtung, die den erstbehandelnden Ärzten naturgemäß nicht vorlag, den Angaben im Erstschadensbild und bei der körperlichen Untersuchung sich keine gesicherten Erkenntnisse ergaben, der Kläger sei durch den Unfall verletzt worden. Der Kläger leide zwar unter unfallunabhängigen degenerativen Veränderungen. Eine erhöhte Verletzlichkeit hinsichtlich der Muskulatur, der Kapsel- und Gelenkverhältnisse sowie der knöchernen Strukturen läge dennoch nicht vor. Es ist deshalb abzulehnen, dass auch eine geringere Stoßbelastung beim vorbelasteten Kläger schon eine Verletzung hervorgerufen habe. Im Detail erläuterte der Sachverständige, weshalb die Diagnosen der erstbehandelnden Ärzte sein Gutachtensergebnis nicht in Frage stellen, weshalb so unspezifische Feststellungen wie „die Steilstellung der Wirbelsäule“ keinen sicheren Hinweis auf eine Unfallbedingtheit der Beeinträchtigung zulassen (vgl. hierzu auch KG NZV 2004, 252; NZV 2004, 460; 2007, 146; VersR 2008, 837). Weitere Fragen gestellt oder Einwendungen hiergegen erhoben hat der Kläger nach der Anhörung des Sachverständigen in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr (vgl. Bl. 180 d.A.), so dass weitere Ausführungen entbehrlich sind.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.


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