Verwaltungsrecht

Erfolgloser Eilantrag gegen die tierseuchenrechtliche Anordnung der Tötung einer positiv auf Rindertuberkulose getesteten Kuh

Aktenzeichen  20 CS 19.725

Datum:
10.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 10527
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RindTbV § 4a S. 1 Nr. 1, § 7 S. 1
TierGesG § 2 Nr. 18
VwGO § 80 Abs. 5,  § 146

 

Leitsatz

1 Der Halter eines infizierten Tieres ist der richtige Adressat der tierseuchenrechtlichen Tötungsanordnung; auf das fehlende Einverständnis des Tiereigners kann er sich nicht berufen. (Rn. 4 – 5) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Unverhältnismäßigkeit der tierseuchenrechtlichen Anordnung lässt sich angesichts der gesetzlich zwingend vorgesehenen Tötung eines positiv auf Tuberkulin getesteten Tieres nicht damit begründen, es werde aus dem Viehbestand keine Milch abgegeben, die Tiere hätten keinen Kontakt mit anderen Herden, eine Teilnahme am Viehhandel erfolge nicht und das betroffene Tier könne bis zu einer Nachuntersuchung getrennt von den anderen Tieren untergebracht werden. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 1 S 19.496 2019-04-10 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren aus 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Denn die geltend gemachten und dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Nachprüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der (noch zu erhebenden) Klage der Antragsteller gegen den Bescheid des Landratsamts Oberallgäu vom 25. März 2019, mit dem die Tötung der am 19./22. März 2019 positiv auf Rindertuberkulose getesteten Kuh „…“ angeordnet wurde.
Die Antragsteller wenden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ein, dass er verkenne, dass der streitgegenständliche Bescheid fälschlicherweise gegenüber dem Antragsteller ergangen sei, obwohl die Antragstellerin tatsächlich die Halterin der Kuh „…“ sei (hierzu 1.). Daneben machen sie geltend, dass die Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Kuh untergebracht ist, mit der Tötung nicht einverstanden seien (hierzu 2.), dass die der Tötungsanordnung zugrunde liegende Testung der Kuh auf Rindertuberkulose nicht lege artis durchgeführt worden sei (hierzu 3.) sowie dass die Anordnung unverhältnismäßig sei (hierzu 4.). Keiner dieser Einwände vermag die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Senat vorzunehmende Abwägung des Suspensivinteresses der Antragsteller gegen das Vollzugsinteresse des Antragsgegners nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache dahingehen zu beeinflussen, dass die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage anzuordnen wäre.
Rechtsgrundlage der Tötungsanordnung ist § 4a Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Satz 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes (Tuberkulose-Verordnung – RindTbV) in der Neufassung vom 12. Juli 2013 (BGBl. 2013 I 2445, 2014 I 47), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 17. Mai 2017 (BGBl. 2017 I 1253). Nach § 4a Satz 1 Nr. 1 RindTbV ist das betroffene Rind, bei dem das Ergebnis der Tuberkulinprobe positiv i.S.v. Nr. 2.2.5.3.1 Buchstabe a oder der Nr. 2.2.5.3.2 Buchstabe a des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG ist, zu töten sowie anschließend zu untersuchen. Nach Art. 7 Satz 1 RindTbV ordnet die Behörde die Tötung des betroffenen Rindes an. Bei der Anordnung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, hinsichtlich derer dem Landratsamt keinerlei Ermessen zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2018 – 20 CS 18.1150 – juris Rn. 3).
1. Nach § 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz – TierGesG) ist Tierhalter derjenige, der ein Tier besitzt. Der Antragsteller ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls auch Halter der Kuh „…“ und damit der richtige Adressat der streitgegenständlichen Tötungsanordnung. Dies ergibt sich daraus, dass er in der Rinderdatenbank (HI-Tier-Datenbank) als Tierhalter erfasst ist. Daneben hat er nach den Angaben der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2019 vor dem Verwaltungsgericht ausweislich des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts (unwidersprochen) von der Bayerischen Tierseuchenkasse für die 2018 wegen Rindertuberkulose getöteten Tiere Entschädigungen erhalten. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung über die Gewährung von Beihilfen der Bayerischen Tierseuchenkasse (Beihilfesatzung) vom 15. Februar 2017 (StAnz Nr. 10), zuletzt geändert durch Satzung vom 10. Oktober 2017, ist anspruchsberechtigt der Tierhalter. Hinzu kommt noch, dass der Antragsteller in der Fachdatenbank für das Veterinärwesen (TIZIAN) als Verantwortlicher für den landwirtschaftlichen Betrieb, in dem die Kuh „…“ gehalten wird, geführt wird. Der Antragsteller ist damit nach außen als Tierhalter in Erscheinung getreten und muss sich daran festhalten lassen, so lange er diesen Eindruck nach außen aufrecht erhält. Der Vortrag im Beschwerdeverfahren, dass tatsächlich die Antragstellerin die Tiere betreue und der Antragsteller mit ihnen nichts zu tun habe, ändert daran nichts.
2. Dass die Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Kuh „…“ untergebracht ist, die Eltern der Antragsteller, nicht mit dem Betreten des Grundstücks durch die Beschäftigten des Landratsamts und die von ihm Beauftragten einverstanden sind vermag eine Erfolgsaussicht der Hauptsacheklage der Antragsteller schon deshalb nicht zu begründen, als eine Verletzung der Antragsteller in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dadurch nicht möglich ist.
3. Die Kuh „…“ wurde am 19./22. März 2019 i.S. des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG unstreitig positiv auf Rindertuberkulose getestet. Die Antragsteller machen jedoch geltend, dass die intrakutanen Tuberkulintests von den Amtsveterinären des Landratsamts Oberallgäu nicht de lege artis durchgeführt wurden. Der Senat teilt jedoch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass diese über die notwendigen fachlichen Kenntnisse verfügen, diese Tests qualifiziert und sachgerecht durchzuführen und dies im konkreten Fall auch getan haben.
Was den Vortrag der Antragsteller, bei der Kuh „…“ sei zweimal Rindertuberkulin injiziert worden, was eine Verfälschung des Testergebnisses nach sich ziehe, angeht, ist festzuhalten, dass der Senat der Videodatei von der Testung dieser Kuh dies nicht entnehmen konnte. Erkennbar ist zwar, dass die Kuh ausweichende Bewegungen macht und zuckt, dass aber zweimal injiziert wurde konnte nicht festgestellt werden.
Auch eine Verletzung beim Einstich aufgrund der Abwehrbewegungen konnte weder bei der Injektion des Geflügeltuberkulins noch bei der des Rindertuberkulins festgestellt werden. Im Gegenteil zeigt das Video, dass der die Testung vornehmende Amtsveterinär jeweils vorsichtig vorging und auf etwaige Bewegungen der Kuh gefasst war. Die Frage, ob etwaige Hautverletzungen Entzündungen auslösen würden, die die Verwertbarkeit des Testergebnisses in Frage stellen würden, konnte damit dahingestellt bleiben.
Der Vorwurf, das Geflügeltuberkulin sei „sehr wahrscheinlich“ nicht lege artis intrakutan injiziert worden ist bereits mangels nachvollziehbarer Substantiierung unbeachtlich.
4. Zur Stützung ihres Einwands, dass der streitgegenständliche Bescheid unverhältnismäßig sei, berufen sich die Antragsteller auf die Entscheidung des Senats vom 9. Juli 2015 (20 BV 14.1490 – juris). Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem hier streitgegenständlichen aber bereits aus dem Grunde nicht vergleichbar, da das dort getestete Rind mit dem Ergebnis „zweifelhaft“ getestet worden war und somit die einschlägige Befugnisnorm § 4 RindTbV war. Demgegenüber wurde die Kuh „…“ „positiv“ getestet und die hier streitgegenständliche Tötungsanordnung wurde dementsprechend auf § 4a RindTbV gestützt. Die bei § 4 RindTbV bestehenden Entscheidungsmöglichkeiten, bezüglich derer der Senat im Urteil vom 9. Juli 2015 einen Ermessensausfall feststellte, standen daher hier gar nicht offen. § 4a RindTbV lässt der Behörde vielmehr bzgl. der Tötung des positiv getesteten Tieres keinen Spielraum.
Die Unverhältnismäßigkeit des Bescheids lässt sich angesichts der gesetzlich zwingend vorgesehenen Tötung auch nicht damit begründen, dass die Antragsteller keine Milch aus ihrem Viehbestand abgäben, die Tiere keinen Kontakt mit anderen Herden hätten, die Antragsteller auch nicht am Viehhandel teilnähmen und die Kuh „…“ bis zu einer Nachuntersuchung getrennt von den anderen Tieren untergebracht werden könne.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Streitwert war nach § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Höhe des hälftigen Auffangstreitwerts festzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 VwGO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben