Kosten- und Gebührenrecht

Keine Geltendmachung der inhaltlichen Unrichtigkeit einer Entscheidung im Anhörungsrügeverfahren

Aktenzeichen  10 C 19.614

Datum:
4.4.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7293
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 152a, § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Die inhaltliche Unrichtigkeit einer Entscheidung kann nicht im Anhörungsrügeverfahren geltend gemacht werden. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II. Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

I.
Die Anhörungsrüge, mit der der Kläger die Fortführung des Verfahrens über seine mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2019 zurückgewiesene Beschwerde gegen den den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. November 2018 (RN 4 K 17.556) begehrt, ist nach § 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO zurückzuweisen.
Der Senat geht dabei davon aus, dass eine Anhörungsrüge auch gegen einen ablehnenden Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe statthaft ist (vgl. VGH BW, B.v. 8.1.2019 – 2 S 2804/18 – juris Rn. 4 m.w.N.) und der Kläger nicht auf die erneute Beantragung von Prozesskostenhilfe verwiesen werden kann. Die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO liegen jedoch nicht vor.
Nach § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO ist das Vorliegen der in § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO genannten Voraussetzungen darzulegen.
Zur Begründung seiner Anhörungsrüge bringt der Kläger im Wesentlichen vor, dass das Gericht, allein gestützt auf eine zweifelhafte Auffassung der sicherstellenden Polizeibeamten, ins Blaue hinein unterstelle, dass er nicht Eigentümer der hier streitgegenständlichen Reifensätze geworden sei, obwohl die Strafverfolgungsbehörden ein strafbares Verhalten im Hinblick auf den Eigentumserwerb nicht hätten feststellen können. Trotz der insoweit eindeutigen Einstellungsverfügung gehe der Senat weiter davon aus, dass er nicht rechtmäßiger Eigentümer sei. Es werde grob rechtswidrig zu seinen Lasten gewertet, dass er bisher keinen schriftlichen Eigentumsbeleg vorgelegt habe, obwohl es eine Verpflichtung, einen schriftlichen Kaufvertrag abzuschließen, nicht gebe. Im Übrigen liege es auf der Hand, dass der Kläger mangels Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrages einen solchen auch nicht vorliegen könne. Insoweit sei auch die Schlussfolgerung des Senats offenkundig falsch, wenn dieser ausführe, dass der klägerische Vortrag insoweit widersprüchlich sei. Es sei auch nicht unverständlich, dass er sich an den Namen des Autohauses nicht mehr erinnern könne. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger lediglich die kyrillische Schrift beherrsche und sich auch deshalb den Namen des Verkäufers nicht ohne weiteres hätte merken können. Der Kläger habe sich jedoch an die Lage des Autohauses erinnern können und den Polizeibeamten auch angeboten, dieses mit ihnen gemeinsam aufzusuchen bzw. eine Wegbeschreibung zu geben. Mangelndes Aufklärungsinteresse der sicherstellenden Polizeibeamten könne jedoch nicht dem Kläger vorgehalten werden. Dass die sicherstellenden Polizeibeamten nicht einmal in der Lage gewesen seien, die Länderkennzeichen des überprüften Fahrzeuges nebst Anhänger hinreichend zu dokumentieren, erscheine dem Senat unerheblich, spreche aus Sicht des Klägers jedoch dafür, dass Zweifel an einer ordnungsgemäßen Amtsausübung fortbestünden, unbeschadet dessen, ob die nicht rechtzeitig angegriffene Sicherstellungsverfügung bestandskräftig geworden sei oder nicht. Aufgrund seiner bisher schlechten Erfahrungen mit der bayerischen Justiz habe der Kläger es für notwendig angesehen, seine nunmehrigen Prozessbevollmächtigten mit seiner Interessenwahrnehmung zu beauftragen. Alleine der Umstand, dass der der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Kläger ohne Dolmetscher durch die Polizeibeamten vernommen und somit seine Sicht der Dinge offenkundig nicht hinreichend zur Kenntnis genommen worden sei, verletze den Grundsatz des fair trial. Soweit der Senat selbst die klägerischen Ausführungen offenkundig nicht hinreichend zur Kenntnis nehme, werde hierdurch der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör im summarischen Prozesskostenhilfeverfahren eklatant verletzt.
Damit hat der Kläger jedoch nicht aufgezeigt, dass der Senat bei Entscheidung über die Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren entscheidungserheblichen Vortrag in der Beschwerdebegründung nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Indem der Kläger die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren geltend macht, verkennt er den Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO und den Schutzbereich von Art. 103 Abs. 1 GG. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber dem Tatsachenvortrag und der Rechtsansicht des Beteiligten zu folgen (stRspr des BVerfG, vgl. B.v. 4.9.2008 – 2 BvR 2162/07, 2 BvR 2271/07 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 5.3.2018 – 10 ZB 18.487 – juris Rn. 3 jeweils m.w.N.). Art. 103 Abs. 1 GG garantiert weder die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen noch eine ordnungsgemäße Subsumtion und Entscheidungsbegründung.
Bereits das Vorbringen des Klägers im Anhörungsrügeverfahren zeigt, dass sich der Senat mit allen im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwänden gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandergesetzt hat (S. 7-9 UA) und nur dessen Einschätzung, dieses Vorbringen sei geeignet, die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens zumindest als offen einzuschätzen, nicht teilt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs scheidet somit aus. Soweit der Kläger auf etwaige Verständigungsschwierigkeiten verweist, fehlt es an einer Darlegung, welche Tatsachen bislang von den Polizeibeamten nicht zur Kenntnis genommen worden sind, die zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts im noch anhängigen Klageverfahren führen könnten.
Die Kostenentscheidung betreffend das Anhörungsrügeverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Senat folgt nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (B.v. 8.1.2019 – 2 S 2804/18 – juris Rn. 9), wonach keine Kostenentscheidung zu treffen sei, weil Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) keine Anwendung finde, sondern schließt sich der gegensätzlichen und überzeugenden Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (NdsOVG, B.v 12.2.2019 – 12 LA 214/18 – juris Rn. 8) an. Das Argument, da das Gerichtskostengesetz für das Prozesskostenhilfeverfahren keinen Gebührentatbestand vorsehe, gelte dies auch für ein „zugehöriges Anhörungsrügeverfahren“, welches darauf abziele, das Gericht im Wege der Selbstkorrektur zur Fortführung des Prozesskostenhilfeverfahrens zu veranlassen, überzeugt nicht. Der Gesetzgeber hat nämlich das Anhörungsrügeverfahren kostenrechtlich verselbständigt, ohne hiervon Prozesskostenhilfeangelegenheiten auszunehmen. Es besteht auch kein Anlass, erfolglose Rechtsbehelfe in Prozesskostenhilfesachen ebenso wie das originäre Prozesskostenhilfeverfahren kostenfrei zu stellen. Denn gänzlich kostenfreie Rechtsbehelfe können dazu verleiten, sie ohne Rücksicht auf ihre Funktion (die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung) und eine ernstliche Erwägung ihrer Erfolgsaussichten zu ergreifen, wenn nur das Ergebnis der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung nicht den Vorstellungen des Rechtsbehelfsführers entspricht. Demgegenüber erreicht die Festgebühr der Nr. 5400 KV keine Höhe, die von der Erhebung einer berechtigten Anhörungsrüge abschrecken könnte (NdsOVG a.a.O.).
Einer Streitwertfestsetzung für das Anhörungsrügeverfahren bedarf es nicht, weil hierfür somit nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt.
II.
Die Gegenvorstellung des Klägers, deren Begründung der der Anhörungsrüge entspricht, ist ebenfalls zurückzuweisen.
Es kann dabei dahinstehen, ob die Gegenvorstellung bereits unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (BVerwG, B.v. 28.3.2008 – 8 B 20.08 – juris; B.v. 25.6.2012 – 8 B 49.12 – juris Rn. 4). Auch kann offenbleiben, ob die Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung im Fall der formell rechtskräftigen Versagung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Blick darauf in Zweifel gezogen werden kann, dass Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wiederholt gestellt werden können (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.2017 – 5 PKH 16.17 D – juris Rn. 7 m.w.N.; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 150 Rn. 10 f.).
Sofern der Kläger mit seiner Gegenvorstellung – unabhängig von einer Gehörsverletzung – die Abänderung der ergangenen Entscheidung unter Hinweis auf deren (vermeintliche) Unrichtigkeit erstrebt, fehlt es ihm jedenfalls an gewichtigen neuen Argumenten, so dass der Senat aus diesem Grunde keine Veranlassung sieht, seine Entscheidung vom 27. Februar 2019 abzuändern oder ergänzend zu begründen. Insbesondere hat der Kläger keinen schwerwiegenden Rechtsverstoß (vgl. BVerwG, B.v. 3.5.2011 – 6 KSt 1/11 u.a. – juris Rn. 5) aufgezeigt, der es ggf. möglich machen würde, den unanfechtbaren Beschluss zu korrigieren, sondern lediglich sein Vorbringen aus dem Beschwerdeverfahren wiederholt und die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 27. Februar 2019 bewertet, ohne sich inhaltlich und – vor allem rechtlich – damit hinreichend auseinanderzusetzen.
Das Verfahren der Gegenvorstellung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Daher ist auch eine Streitwertfestsetzung entbehrlich.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3, § 152 Abs. 1 VwGO).


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