Stattgebender Kammerbeschluss: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs 2 BVerfGG) nach Fristversäumnis aufgrund fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung – Verstoß gegen Art 19 Abs 4 S 1 GG aufgrund sachlich nicht mehr vertretbarer Auslegung des Rechtsschutzbegehrens
Nichtannahme mehrerer mangels hinreichender Substantiierung unzulässiger Verfassungsbeschwerden – Hinweis auf Möglichkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr