Kosten- und Gebührenrecht

Schadensersatz, Unterlassung, Auskunft, Erinnerung, Kostenentscheidung, Gegenstandswert, Auslegung, Vorabentscheidung, Rechnungslegung, Sicherheitsleistung, Leistung, Zahlung, Teilurteil, Kostenrechnung, Auskunft und Rechnungslegung, Sinn und Zweck, erste Instanz

Aktenzeichen  11 W 1179/21

Datum:
22.9.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 27162
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Die Schlusskostenrechnung des Oberlandesgerichts München vom 07.06.2021 (Rechnungsnr. …487) wird dahingehend abgeändert, dass anstelle der 4,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 1220 KV-GKG in Höhe von 50.144,00 €, eine 2,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 1222 KV-GKG in Höhe von 25.072,00 € festgesetzt wird.

Gründe

I.
Mit ihrer Klage vor dem Landgericht München I (Az. 21 O 3891/19) nahm die Klägerin die Beklagte wegen Patentverletzung in Anspruch.
Mit Urteil des Landgerichts vom 30.10.2020 wurde die Beklagte antragsgemäß zur Auskunft (Tenor I.1), Rechnungslegung (Tenor I.2) und Unterlassung (Tenor I.3) verurteilt. Weiter wurde die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz festgestellt (Tenor II). Das Urteil wurde für die Klägerin jeweils gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung von 1.800.000,00 € für Ziff. I1 (Auskunft) und I.2 (Rechnungslegung) sowie von 18.000.000,00 € für Ziff. I.3 (Unterlassung) und im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Die Beklagte legte gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30.10.2020 form- und fristgerecht Berufung ein, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt, vorab beantragte sie eine Höherfestsetzung der Sicherheitsleistung.
Das Oberlandesgericht München als Berufungsgericht entsprach mit Teilurteil vom 17.12.2020 (Az. 6 U 6389/20 Kart) unter Zurückweisung im Übrigen teilweise dem Antrag der Beklagten auf Erhöhung der Vollstreckungssicherheit gemäß § 718 Abs. 1 S.1 ZPO, indem die Sicherheitsleistung für Ziff. I.3. (Unterlassung) auf 1.637.000.000,00 € und für Ziff. I.1 (Auskunft) und Ziff. I.2. (Rechnungslegung) einheitlich auf 11.000.000,00 € angehoben wurde. Die Kostenentscheidung blieb der Endentscheidung vorbehalten.
Im weiteren Verlauf kam es zu einer außergerichtlichen Einigung der Parteien in deren Folge die Klage durch die Klagepartei mit Schriftsatz vom 01.06.2021 und mit Zustimmung der Beklagtenpartei zurückgenommen wurde. Kostenanträge wurden nicht gestellt.
Durch Kostenrechnung des Oberlandesgerichts München vom 07.06.2021 wurden ausgehend von einem Gegenstandswert von 3.000.000,00 € eine 4,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 1220 KV-GKG in Höhe von 50.144,00 € gegen die Beklagte und Berufungsklägerin festgesetzt.
Gegen die Kostenrechnung legte die Beklagte und Berufungsklägerin mit Schriftsatz vom 01.07.2021 Erinnerung ein unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung (OLG München, 13.02.2003 – 11 W 662/03) und mit dem Antrag, die Gerichtsgebühren nach Nr. 1222 KV GKG wegen der Klagerücknahme auf 2,0 zu reduzieren.
Die Bezirksrevisorin bei dem Oberlandesgericht München nahm mit Schreiben vom 10.08.2021 als Vertreterin der Staatskasse zur Erinnerung Stellung und hielt die Gerichtskostenerinnerung für unbegründet. Die zitierte Senatsrechtsprechung sei noch zur alten Rechtslage ergangen und nicht mehr anwendbar. Nach dem Wortlaut der Nr. 1222 KV GKG komme nach Erlass eines Teilurteils eine Gebührenermäßigung auch nach vollständiger Klagerücknahme nicht mehr in Betracht.
Der Gerichtskostenerinnerung der Beklagtenpartei half die Kostenbeamtin nicht ab und legte die Akten dem Senat zur Entscheidung vor.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
1. Entgegen der Auffassung der Kostenbeamtin und der Bezirksrevisorin schließt der Erlass eines Teilurteils zur Höhe der Vollstreckungssicherheit nach § 718 Abs. 1 ZPO bei nachfolgend erfolgter vollständiger Klagerücknahme im Berufungsverfahren die Annahme einer Gebührenermäßigung von 4,0 auf 2,0 nach Nr. 1222 KV-GKG nicht aus.
a) Diese Frage wird in der Literatur nicht einheitlich beantwortet. Während ein gewichtiger Teil der Kommentarliteratur (DörndorferBeckOK Kostenrecht, 34. Edition, Stand 01.07.2021, zu GKG KV 1222 Rn.9; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, Teil 1: Gerichtskostengesetz (GKG) KV GKG Nr.1222 Rn. 57) eine Gebührenermäßigung in diesem Fall verneint, bejaht ein anderer Teil (BDZ/Zimmermann, 5. Aufl. 2021, GKG KV 1222 Rn. 12) die Anwendbarkeit der Nr. 1222 KV-GKG unter Verweis auf den Beschluss des OLG München vom 13.02.2003 – 11 W 662/03.
b) Obwohl die Senatsentscheidung vom 13.02.2003 noch zur alten Fassung des Ermäßigungstatbestandes erging, welcher maßgeblich auf die Terminsbestimmung abstellte, hält der Senat die darin enthaltenen Erwägungen auch unter Anwendung des neuen Gebührentatbestandes nach Nr.1222 KV-GKG, welcher die Gebührenermäßigung davon abhängig macht, dass abgesehen von den in Nr. 1222 Ziff.2 KV-GKG genannten, privilegierten Urteilsarten, keine Urteile oder Beschlüsse in der Hauptsache ergingen, für weiterhin zutreffend. Das Argument, dass der Gesetzgeber bei Neufassung der Norm, das Teilurteil nach § 718 ZPO als privilegiert hätte mitaufnehmen können und aus der Tatsache, dass dies nicht geschehen sei, zu schließen wäre, dass ein Teilurteil nach § 718 ZPO einer Gebührenermäßigung entgegenstehen soll, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Zumindest ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien (Bundesdrucksache 830/03 S.189, 190) keine Anhaltspunkte, die auf einen solchen Umkehrschluss hindeuten würden.
c) Zwar ist der Bezirksrevisorin beizupflichten, dass eine streng am Wortlaut der Nr. 1222 KV-GKG orientierte Auslegung des Gebührenermäßigungstatbestandes zu dem Ergebnis führt, dass ohne weitere Differenzierung jedes vorangegangene Urteil, soweit es sich nicht um ein Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil handelt, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, eine Gebührenermäßigung nach vollständiger Klagerücknahme ausschließen würde.
d) Der Senat hält aber demgegenüber eine am Sinn und Zweck der Regelung ausgerichtete Auslegung der Gebührenermäßigungstatbestände für geboten (so auch schon Senatsbeschluss vom 11.11.2002 – 11 W 2171/02).
Der Senat verkennt dabei nicht, dass grundsätzlich auch der Erlass von Teilurteilen, die nicht den gesamten Streitstoff umfassen, einer Gebührenermäßigung entgegenstehen. Anders sieht der Senat jedoch die Sache, wenn in Form von Teilurteilen oder Zwischenurteilen Entscheidungen ergehen, in denen sich das Gericht gar nicht mit dem eigentlichen Streitstoff und den Prozessaussichten auseinandersetzen muss.
e) Die Gebührenermäßigungstatbestände nach Nrn.1211 und 1222 KV-GKG dienen der Prozesswirtschaftlichkeit mit dem Ziel Verfahrensbeendigungen, die mit einer deutlichen Arbeitsersparnis auf Seiten des Gerichts einhergehen, zu honorieren. Es kann dabei aber nicht auf den Arbeitsanfall im Einzelfall ankommen, sondern es ist eine generell abstrakte Betrachtung heranzuziehen. Zumal im Kostenrecht, das in besonderer Weise auf Formalisierung und einfache Handhabbarkeit für die damit befassten Kostenbeamten ausgelegt ist, eine Typisierung erforderlich erscheint. Demzufolge wird, auch nach ständiger Rechtsprechung des Senates, regelmäßig nicht auf ein Maß an Arbeit, sondern auf die Erfüllung bestimmter Tatbestände abgestellt (aus der Senatsrechtsprechung etwa Beschluss vom 30.03.2016 – 11 WF 266/16; Beschluss vom 26.03.2015 – 11 W 365/15, = NJW 15, 1765; siehe bereits BGH, Urteil v. 19.10.1967 – VII ZR 324/64; Meyer, GKG/FamGKG, 17. Aufl., Vorb. zum GKG Rn. 10; OLG Nürnberg, Beschluss vom 05.12.2002 – 13 W 3607/02 Tz 9).
f) Nach den Gesetzesmaterialien (Bundestags-Drucksache 12/6962, S.70) und auch nach der Gesamtkonstruktion des Gebührentatbestandes der Nrn. 1210ff KV-GKG ist hierbei die Frage, ob sich das Gericht im Rahmen seiner Entscheidung mit dem Streitstoff bzw. den Erfolgsaussichten – sei es auch nur im Rahmen einer summarischen Prüfung oder im Hinblick auf die Kostenentscheidung – auseinandersetzen musste, ein wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Typisierung. Folgerichtig hindert eine streitige Kostenentscheidung des Gerichts – sei es nach §§ 91a, 93 oder 269 Abs. 3 S.3 ZPO – ebenso wie ein Versäumnisurteil eine Gebührenermäßigung. Anderseits stehen Urteile, bei denen eine Auseinandersetzung mit dem eigentlichen Streitstoff und den Prozessaussichten nicht vorgesehen ist, einer Gebührenermäßigung nicht entgegen, z.B. bei Anerkenntnisurteil ohne Verwahrung gegen die Kosten und Verzichtsurteil.
g) Vor dem Hintergrund dieser Auslegungsmaßstäbe hat der Senat in der Vergangenheit eine Gebührenermäßigung bei einem Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kosten (§ 93 ZPO) verneint (Beschluss vom 14.07.2021 – 11 W 975/21), hingegen bei einer Klagerücknahme nach einem Zwischenurteil über eine Prozesskostensicherheit bejaht (vgl. Senatsbeschluss vom 11.11.2002 – 11 W 2171/02; a.A. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.1999 – 10 W 19/99 und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.06.2007 – 6 W 29/07).
h) Im Rahmen der Vorabentscheidung des Berufungsgerichts über die Höhe der Sicherheitsleistung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nach § 718 ZPO ist lediglich zu prüfen, ob die §§ 708 ff richtig angewendet worden sind. Eine Beurteilung der Hauptsache hat zu unterbleiben (Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 718 ZPO, Rn. 3 m.w.N.). Auch aus den Entscheidungsgründen des Teilurteils vom 17.12.2020 (S.17) lässt sich entnehmen, dass im Vorabentscheidungsverfahren nach § 718 die Erfolgsaussichten der Berufung nicht Prüfungsmaßstab waren. Zutreffend weist zwar die Bezirksrevisorin darauf hin, dass der Umfang des Teilurteils im vorliegenden Fall durchaus beträchtlich ist, dies erscheint jedoch vor allem der Bedeutung der Sache, die sich auch im Streitwert widerspiegelt, geschuldet.
Vor dem Hintergrund des nur sehr eingeschränkten Prüfungsmaßstabes der Vorabentscheidung nach § 718 ZPO und der Tatsache, dass eine Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit dem eigentlichen Streitstoff in der Regel noch nicht zu erfolgen hat, erscheint es gerechtfertigt, trotz des Vorliegens eines entsprechenden Teilurteils die Gebührenermäßigung bei vollständiger Klagerücknahme nach Nr. 1222 KV-GKG zu gewähren. Festzusetzen war dementsprechend eine ermäßigte 2,0 Verfahrensgebühr in Höhe von 25.072,00 €.
2. Die Kostenhaftung der Beklagten und Berufungsklägerin ergibt sich als Antragstellerin der Instanz aus § 22 Abs. 1 S.1 GKG (Antragsschuldnerin).
3. Als Streitwert war entsprechend der Festsetzung für die erste Instanz auch zweitinstanzlich ein Betrag in Höhe von 3.000.000,00 € zugrundezulegen. Der Gegenstandswert blieb im Kostenverfahren allseits unbeanstandet.
4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).


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