Beschränkung des Zutritts zu Gemeinderatssitzungen für Mitglieder des Gemeinderats nach der sog. 3-G-Regel (geimpft, genesen, getestet) kann auf Haus- und Ordnungsrecht nach Art. 53 Abs. 1 Satz 1 GO gestützt werden.
Beschränkung des Zutritts zu Gemeinderatssitzungen für Mitglieder des Gemeinderats nach der sog. 3-G-Regel (geimpft, genesen, getestet) kann auf Haus- und Ordnungsrecht nach Art. 53 Abs. 1 Satz 1 GO gestützt werden.
Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG): Versäumung der Beschwerdefrist (§ 96a Abs 2 BVerfGG) – § 93 Abs 2 BVerfGG nicht analog anwendbar, mithin keine Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand