Nichtannahmebeschluss: Zur Vereinbarkeit des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (juris: ThUG) mit Art 3 Abs 1 GG – hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Selbstbetroffenheit des Beschwerdeführers sowie unzureichender Substantiierung
Soldatenversorgung; Begrenzung des Ruhensbetrages der Versorgungsbezüge; Kapitalabfindung von Seiten einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung