Kosten- und Gebührenrecht

Revisionszulassung; kommunale Selbstverwaltungsangelegenheit

Aktenzeichen  9 B 50/10, 9 B 50/10 (9 C 2/11)

Datum:
28.1.2011
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Spruchkörper:
9. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 14. Dezember 2009, Az: 4 KO 486/09, Urteil

Gründe

1
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zur Klärung der Frage, ob auch dann auf die Gestalt, die ein Erstbescheid durch den Widerspruchsbescheid erhält, abzustellen ist, wenn der Erstbescheid inhaltlich nicht von der Ausgangsbehörde, sondern allein von einer juristischen Person des Privatrechts in einer kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheit verantwortet worden ist.
2
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.


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