Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß – Eingriff in Religionsfreiheit (Art 4 Abs 1 GG) und Ausbildungsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) gerechtfertigt – normatives Spannungsverhältnis zwischen Glaubensfreiheit der Betroffenen einerseits und kollidierenden Rechtsgütern (weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates, Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, negative Religionsfreiheit Dritter) – Sondervotum zur Begründung und zum Ergebnis: Kopftuchverbot insb nicht verhältnismäßig
Nichtannahmebeschluss: Art 9 Abs 3 gewährt keinen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags (hier: Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe – VTV) – Verfassungsbeschwerde gegen Unwirksamkeitserklärung (§ 98 ArbGG) des VTV jedenfalls unbegründet