Gesetzliche Führungsaufsicht nach § 68f I 1 StGB auch bei Erledigung von Führungsaufsicht nach auf Fehldiagnose beruhender Unterbringung gemäß § 67d VI 4 StGB
Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland: Behandlung von Tatsachen zur Ausfüllung der Merkmale einer terroristischen Vereinigung als allgemein- und gerichtskundig