Überzeugungsbildung des Strafgerichts: Überprüfung abgelegten Geständnisses nur durch Abgleich der Aktenlage; unzureichende Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der Tatbeteiligung weiterer Personen
Nichtannahmebeschluss: Zu den Folgen einer Verletzung der Belehrungspflicht nach Art 36 Abs 1 KonsÜbk Wien – Anwendbarkeit der Abwägungslehre des BGH auch bei Verstoß gegen Belehrungspflicht – kein zwingendes Beweisverwertungsverbot – hier zudem keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Unterlassen einer Divergenzvorlage gem § 132 Abs 2 GVG