(Keine Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG bei fehlender Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung)
(Darlegungsanforderungen zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung bei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Steuerbefreiung in § 3 Nr. 12 EStG)