Kein Anspruch auf Vorläufige Leistungsgewährung gemäß § 41a Abs. 7 SGB II wenn die für die Bescheidung des Anspruchs erhebliche Rechtsfrage nicht tatsächlich beim BVerfG, EuGH bzw. BSG Anhängig ist.
Kein Anspruch auf Vorläufige Leistungsgewährung gemäß § 41a Abs. 7 SGB II wenn die für die Bescheidung des Anspruchs erhebliche Rechtsfrage nicht tatsächlich beim BVerfG, EuGH bzw. BSG Anhängig ist.