Keine Rückforderung von rückwirkend für die Zeit vor dem Tode des Leistungsberechtigten ausgezahlten Landespflegegeld in entsprechender Anwendung des § 118 Abs. 3 bis 4a SGB VI
Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten – Rückforderungsanspruch des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber Verfügungsberechtigten