Verwaltungsrecht

Coronavirus, SARS-CoV-2, Beschwerde, Beschwerdeverfahren, Rechtsschutzziel, Rechtsprechung, Erfolg, Wertung, unanfechtbar, Geltung, Senat, Grundlage, Antragstellerin, Vorschrift, Charakter, Sache

Aktenzeichen  25 CS 21.2616

Datum:
25.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 33607
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

B 7 S 21.1105 2021-10-20 Bes VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die mit Schreiben des Landratsamts Hof – Gesundheitsamt – vom 13. Oktober 2021 konkretisierte Verpflichtung zur häuslichen Isolation aufgrund einer festgestellten Covid-19-Infektion.
Ihren entsprechenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 20. Oktober 2021 ab. Mit ihrer Beschwerde, zu deren Begründung ausschließlich darauf abgestellt wird, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den freiheitsentziehenden Charakter der häuslichen Isolation verneint, verfolgt sie ihr Rechtsschutzziel weiter.
II.
Die Beschwerde, über die nach § 80 Abs. 8 VwGO der Vorsitzende entscheidet und für die allein auf die vorgetragenen Gründe im Beschwerdeverfahren abzustellen ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bleibt ohne Erfolg. Wie bereits das Verwaltungsgericht dargelegt hat, fehlt der Maßnahme tatsächlich der freiheitsentziehende Charakter. Diese rechtliche Einschätzung steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 23. November 2020 – Vf. 59-VII-20 zur von der Eingriffsintensität vergleichbaren Quarantäne von Reiserückkehrern, auf die das Erstgericht Bezug genommen hat und die den Beteiligten von daher bekannt ist. Dieser rechtlichen Wertung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, die zwar auf der Grundlage von Art. 102 BV erging, aber in der Sache auch für die vergleichbare Vorschrift des Art. 104 GG, den die Antragstellerin bemüht, Geltung beansprucht, schließt sich der Senat an.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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