Absonderung (Quarantäne) einer an Affenpocken erkrankten Person gegenwärtig verhältnismäßig, Kein Richtervorbehalt bei Anordnung einer Absonderung, Unbestimmtheit einer Zwangsgeldandrohung
Keine direkte oder analoge Anwendung von § 9 BUrlG, wenn eine behördliche Quarantäneanordnung, aber keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt.(Anschluss an ArbG Halle, Urt. v. 23.6.2021, 4 Ca 285/21)
Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf Psychotherapie, Mündliche Kenntnisüberprüfung, Offensichtliche Unrichtigkeit des Protokolls, Kenntnisse im öffentlichen Unterbringungsrecht
(Keine) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Arbeitsunfähigkeit wegen Corona-Erkrankung nicht glaubhaft gemacht, Keine geeignete Notfallvorsorge bei unvorhergesehener Verhinderung