gemeindliche Kindertageseinrichtung, Ausschluss wegen Fehlverhaltens von Personensorgeberechtigten, vorsätzliche Missachtung von Quarantäneregeln bei Kontaktpersonen, schwerwiegende Störung des Vertrauensverhältnisses zur Einrichtung, Bereitstellungspflicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
Im Eilrechtsschutzverfahren kann die vorläufige Feststellung begehrt werden, dass der Genesenenstatus nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 entgegen § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Geltung ab dem 15.1.2022 sechs Monate lang besteht. § 2 Nr. 5 SchAusnahmV, der bezüglich des Genesenenstatus auf die Homepage des RKI verweist, ist voraussichtlich rechtswidrig, weshalb die Vorschrift in der bis zum 14.1.2022 geltenden Fassung anzuwenden ist. Darin war die Dauer des Genesenenstatus audrücklich auf sechs Monate festlegt., Es besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen der genesenen Person und dem Rechtsträger der für den Antragsteller zuständigen Infektionsschutzbehörde (Aufgabe der bisherigen Rspr. der Kammer)., Eine vorherige Befassung der zuständigen Behörde ist nicht erforderlich, da die Behörde die begehrte Feststellung nicht treffen kann und eine entsprechender Antrag somit aussichtslos wäre.
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verkürzung des Genesenenstatus, Antrag nach § 123 VwGO, Streitiges Rechtsverhältnis, Rechtmäßigkeit von § 2 Nr. 5 SchAusnahmV
Ausnahmegenehmigung nach § 13 Abs. 2 15. BayIfSMV für Geburtstagsfeier (75. Geburtstag) mit ungeimpften und Nichtgenesenen (abgelehnt)/keine Ermessenreduzierung auf Null
einstweiliger Rechtsschutz, gegen Verkürzung des Genesenenstatus gerichtetes Eilbegehren, Genesenennachweis, Genesenenstatus, fehlende Zulässigkeit, kein Rechtsschutzbedürfnis, kein Verwaltungsaktcharakter des Genesenennachweises, kein subjektiver Anspruch auf Ausstellung eines Genesenennachweises, kein subjektiver Anspruch auf Feststellung der bisherigen Dauer des Genesenenstatus durch Antragsgegnerin, kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zur Antragsgegnerin