Verwaltungsrecht

gemeindliche Kindertageseinrichtung, Ausschluss wegen Fehlverhaltens von Personensorgeberechtigten, vorsätzliche Missachtung von Quarantäneregeln bei Kontaktpersonen, schwerwiegende Störung des Vertrauensverhältnisses zur Einrichtung, Bereitstellungspflicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

Aktenzeichen  4 CS 22.504

Datum:
5.4.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 8455
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO
Art. 49 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG
SGB VIII § 24 Abs. 3 Satz 1
AGSG Art. 15 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 3 S 22.82 2022-02-03 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller, zwei 2015 und 2017 geborene Geschwister, wenden sich im Eilverfahren gegen ihren Ausschluss aus einer Kindertageseinrichtung der Antragsgegnerin.
Die Eltern der Antragsteller wurden am 25. November 2021 per E-Mail darüber informiert, dass alle zu der Gruppe des Antragstellers zu 2 gehörenden Kinder wegen eines bestätigten Falls einer COVID-19-Erkrankung bis zum 3. Dezember 2021 in Quarantäne bleiben müssten und dass eine Wiederzulassung frühestens nach zehn Tagen mit negativem Testergebnis möglich sei.
Am 6. Dezember 2021 erhielt die Antragsgegnerin einen Hinweis, dass es auch in der Familie der Antragsteller einen Corona-Fall gebe. Auf telefonische Nachfrage des ersten Bürgermeisters wurde dies von der Mutter der Antragsteller verneint. Am 7. Dezember 2021 berichtete ein in der Einrichtung betreutes Kind, das am Tag zuvor auf einer Geburtstagsfeier im Haus der Antragsteller gewesen war, dass der Vater der Antragsteller krank sei und im Zimmer des Antragstellers zu 2 schlafe. Auf einen entsprechenden Hinweis der Antragsgegnerin ordnete das Gesundheitsamt am 8. Dezember 2021 an, dass die Antragsteller, die am 6., 7. und 8. Dezember 2021 in die Kindertageseinrichtung gebracht worden waren, von dort umgehend abzuholen seien. Der Vater der Antragsteller erhielt laut eigenen Angaben am 8. Dezember 2021 vom Gesundheitsamt die Mitteilung, dass er wegen seines positiven Corona-Tests in Quarantäne bleiben müsse und dass die Kinder ab dem 3. Dezember ebenfalls unter Quarantäne stünden.
Am 12. Dezember 2021 wurde die Familie der Antragsteller von einer Mitarbeiterin der Kindertageseinrichtung beim Schlittenfahren beobachtet.
Am 13. Dezember 2021 sprach der erste Bürgermeister mündlich ein vorläufiges Betretungsverbot für die Kindertageseinrichtung gegenüber der Familie aus. Nachdem die Antragsteller diesem Verbot mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 20. Dezember 2021 entgegengetreten waren, erklärte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom selben Tag die außerordentliche sofortige Kündigung der Betreuungsverträge bezüglich der Antragsteller.
Die Antragsteller ließen dazu mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2021 vortragen, die Betreuungsverträge ließen eine Kündigung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu, wobei zunächst eine schriftliche Mahnung erfolgen müsse.
Die Antragsgegnerin schloss daraufhin die Antragsteller mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 28. Dezember 2021 gemäß § 7 Abs. 1 Buchst. f ihrer Kindertageseinrichtungssatzung (KitaS) vom Besuch der Einrichtung aus. In der 49. KW 2021 seien die Antragsteller trotz einer aufgrund eines positiven Tests ihres Vaters bestehenden Quarantäne weiterhin in die Einrichtung geschickt worden. Eine Nachfrage bei der Mutter, ob eine Quarantäne bestehe, sei verneint worden. Erst nach weiteren Ermittlungen sei festgestellt worden, dass der Einrichtungsträger wissentlich angelogen worden sei. Bei einem nachfolgenden Gespräch im Rathaus habe die Mutter die beiden Kinder, die sich eigentlich in Quarantäne befunden hätten, mitgebracht und erklärt, sie finde es ausreichend, wenn diese regelmäßig getestet würden. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit sei aufgrund dieses Verhaltens der Sorgeberechtigten nicht mehr möglich.
Gegen den Bescheid ließen die Antragsteller Klage erheben, über die noch nicht entschieden ist.
Ihren zugleich gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 3. Februar 2022 ab. Rechtsgrundlage für den Ausschluss sei § 7 Abs. 1 Buchst. f KitaS i.V.m. § 7 Abs. 1 des jeweiligen Betreuungsvertrags. Nach der genannten Satzungsbestimmung könne ein Kind vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn schwerwiegende Gründe im Verhalten des Kindes oder der Personensorgeberechtigten gegeben seien, die einen Ausschluss erforderlich machten. Solche Gründe im Verhalten der Eltern der Antragsteller lägen vor, wobei sich der Vater das Verhalten der Mutter zurechnen lassen müsse. Es stelle eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, dass die Mutter die Antragsteller am 6., 7. und 8. Dezember 2021 trotz des wegen der COVID-19-Infektion des Vaters bestehenden Quarantänegebots in die Kindertageseinrichtung gebracht und damit das Personal und die anderen Kinder der Gefahr einer Corona-Infektion ausgesetzt habe. Erschwerend komme hinzu, dass die Mutter der Antragsteller am 6. Dezember 2021 die Frage des ersten Bürgermeisters nach einem Coronafall in der Familie wahrheitswidrig verneint habe. Damit sei das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und dem Personal der Kindertageseinrichtung nachhaltig gestört worden. Zudem hätten die Sorgeberechtigten der Antragsteller dadurch gegen das Quarantänegebot verstoßen, dass die gesamte Familie am 12. Dezember 2021 beim Schlittenfahren gewesen sei. Die Anwendbarkeit des § 7 KitaS und damit die Möglichkeit eines sofortigen Ausschlusses werde durch den jeweiligen Betreuungsvertrag nicht ausgeschlossen, der in § 7 Abs. 1 auf die ergänzenden rechtlichen Bestimmungen und damit auf die Kindertageseinrichtungssatzung verweise. § 3 des Betreuungsvertrags sei demnach keine abschließende Regelung der Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Insbesondere solle bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen nicht nur eine Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende und mit einer vorherigen schriftlichen Mahnung möglich sein, sondern auch eine fristlose Beendigung. Mit der Bezugnahme auf öffentlich-rechtliche Bestimmungen zeige § 7 Abs. 1 des Betreuungsvertrags, dass es sich um öffentlich-rechtliche Verträge handle. Dies werde durch § 4 Abs. 2 des Betreuungsvertrags bestätigt, wonach die Eltern nicht ein privatrechtliches Entgelt, sondern einen Elternbeitrag gemäß der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung zu leisten hätten. Gegen die Anhörungspflicht nach § 7 Abs. 2 KitaS sei nicht verstoßen worden. Die Antragsgegnerin habe bereits mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 die sofortige außerordentliche Kündigung der bestehenden Betreuungsverträge erklärt; dabei habe es sich der Sache nach um einen auf § 7 Abs. 1 Buchst. f KitaS gestützten Ausschluss vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung gehandelt, zu dem die Antragsteller über ihre Bevollmächtigte Stellung genommen hätten. Abgesehen davon wäre ein Anhörungsmangel mittlerweile durch Nachholung im Klage- und Eilverfahren nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt. Aufgrund des wiederholten pflichtwidrigen Verhaltens der Sorgeberechtigten und ihrer erkennbar gewordenen Uneinsichtigkeit bzw. Unwilligkeit zur Einhaltung der zum Schutz vor dem Coronavirus erlassenen Vorschriften sei auch der angeordnete Sofortvollzug zum Schutz der anderen Kinder und des Personals der Einrichtung gerechtfertigt.
Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Antragsteller gegen diesen Beschluss.
Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Dezember 2021 zu Recht abgelehnt hat. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten und daher vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfenden Gründe rechtfertigen keine andere Entscheidung.
a) Die Antragsteller tragen vor, zum Zeitpunkt der Mitteilung des Gesundheitsamts am 8. Dezember 2021 über die ab dem 3. Dezember 2021 bestehende Quarantäne seien die Antragsteller offiziell nicht in Quarantäne gewesen. Beim Besuch der Mutter im Rathaus am 14. Dezember 2021 hätten die Kinder bereits wieder regulär in die Kindertageseinrichtung gedurft. Der Antragsgegnerin sei bekannt gewesen, dass die Mutter noch immer unter massiven gesundheitlichen Folgen eines lebensgefährlichen Verkehrsunfalls leide und dass es in der Umgebung sehr schwer sei, neue Kindergartenplätze zu finden. Auch Mitarbeiterinnen der Kindertageseinrichtung hätten gegen das Infektionsschutzgesetz verstoßen bzw. das Corona-Virus in die Einrichtung getragen. An den fraglichen Tagen 6. bis 8. Dezember 2021 seien die Antragsteller von ihren Eltern jeweils negativ getestet in den Kindergarten gebracht worden. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass sich die Eltern für ihr Verhalten entschuldigt und Reue gezeigt hätten. Sie seien davon ausgegangen, dass sie offiziell nicht in Quarantäne gesetzt worden seien; eine amtlich angeordnete Quarantäne habe nicht bestanden. Den Eltern sei nicht klar gewesen, dass die Kinder nach dem positiven Test des Vaters automatisch in Quarantäne hätten sein sollen, zumal dies für die Mutter als geimpfte Person nicht gegolten habe. Trotz intensivster Suche habe für den Antragsteller zu 2 bislang im Umkreis von 20 km kein Kindergartenplatz gefunden werden können. Die fristlose Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags könne nicht durch Verwaltungsakt erfolgen; zudem liege dafür kein Grund vor. Von der Erkrankung des Vaters der Antragsteller hätten nur seine Ehefrau, der Hausarzt und das Gesundheitsamt gewusst; es sei fraglich und aufklärungsbedürftig, wie der erste Bürgermeister an die Informationen gekommen sei. Selbst wenn auf eine Satzung Bezug genommen werde, könne eine fristlose Kündigung von Betreuungsverträgen nicht von heute auf morgen per Bescheid durchgesetzt werden. Völlig außer Acht bleibe hier, dass Kinder ab drei Jahren einen Anspruch auf sechs Stunden Kindergarten täglich aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hätten; diesen Anspruch habe die Antragsgegnerin zu ermöglichen. Nach einer Entscheidung des OVG Lüneburg könne dem Anspruch eines Kindes auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung grundsätzlich nicht entgegengehalten werden, dass dessen Eltern nicht zivilrechtlich gegen die von der Einrichtung ausgesprochene Kündigung des Betreuungsvertrags vorgegangen seien. Es sei nicht Sache des ersten Bürgermeisters, Verstöße gegen Quarantänevorschriften zu bestrafen.
b) Mit diesen Ausführungen wird die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids nicht in Frage gestellt.
aa) Der angegriffene Bescheid konnte entgegen den Ausführungen der Antragsteller auf § 7 Abs. 1 Buchst. f KitaS gestützt werden. Danach kann die Antragsgegnerin ein Kind vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung u. a. dann ausschließen, wenn schwerwiegende Gründe im Verhalten der Personensorgeberechtigten gegeben sind, die einen Ausschluss erforderlich machen.
Dem auf dieser Satzungsbestimmung beruhenden und für sofort vollziehbar erklärten Bescheid standen nicht die zwischen den Beteiligten geschlossenen Betreuungsverträge entgegen, die in § 3 Abs. 3 dem Einrichtungsträger ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund (nur) mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende einräumen. Der Abschluss dieser Verträge, mit denen die Nutzungsmodalitäten der gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KitaS als öffentliche Einrichtung (Art. 21 GO) geführten Kindertageseinrichtung geregelt wurden, ließ das durch die vorangegangene Zulassungsentscheidung der Antragsgegnerin begründete öffentlich-rechtliche Benutzungsrecht unberührt (vgl. BayVGH, U.v. 30.9.2020 – 4 B 20.1116 – juris Rn. 30 f. m.w.N.). Die durch die Aufnahme der Antragsteller nach § 5 Abs. 1 KitaS entstandene Rechtsposition konnte daher nicht durch eine Kündigung des Vertrags, sondern nur durch eine hoheitliche Regelung in Gestalt eines (Widerrufs-)Verwaltungsakts entzogen werden (BayVGH, a.a.O., Rn. 31; B.v. 10.10.2012 – 12 CE 12.2170 – NJW 2013, 249 Rn. 42; VG Augsburg, B.v. 31.8.2016 – Au 3 K 16.819 – juris Rn. 46 jeweils m.w.N.). Mit der Bestimmung des § 7 Abs. 1 KitaS über den nachträglichen Ausschluss von der Kindertageseinrichtung hat die Antragsgegnerin von der in Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Satzungsregelung über den Katalog des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG hinaus zusätzliche Widerrufsgründe zu normieren (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2018 – 4 CS 17.2083 – BayVBl 2018, 820 Rn. 16 m.w.N.).
bb) Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 28. Dezember 2021 lagen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Buchst. f KitaS für einen Ausschluss vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung und damit für einen Widerruf der Zulassungsentscheidung vor. Im Verhalten der personensorgeberechtigten Eltern der Antragsteller lag eine so schwerwiegende Pflichtverletzung, dass die Antragsgegnerin die sofortige Beendigung des Benutzungsverhältnisses für erforderlich halten durfte.
Wie sich aus den vorgelegten Behördenakten ergibt, hatte die Kindertageseinrichtung die Eltern bereits am 16. November 2021 durch einen Aushang darauf hingewiesen, dass im Falle eines positiven Schnelltests bei einem der Erziehungsberechtigten eine entsprechende Mitteilung erfolgen solle und dass die betreffenden Kinder bis zum Vorliegen des PCR-Test-Ergebnisses zu Hause bleiben müssten. In dieser Vorgabe lag eine der damaligen Pandemielage geschuldete Konkretisierung des § 8 Abs. 3 KitaS, wonach immer dann, wenn ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden Krankheit leide, dies unverzüglich unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen sei. In einer E-Mail der Kindertageseinrichtung vom 25. November 2021 war u. a. den Eltern der Antragsteller eine COVID-19-Erkrankung in der Gruppe des Antragstellers zu 2 gemeldet worden, die zu einer Quarantäne-Anordnung des Gesundheitsamts geführt hatte. Dabei war ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die häusliche Quarantäne aller engen Kontaktpersonen erst mit Vorliegen des Ergebnisses eines Antigen-Schnelltests ende, wobei der Abstrich frühestens am zehnten Tag nach dem Letztkontakt zum Erkrankten erfolgen könne, also am 3. Dezember 2021.
Angesichts dieser eindeutigen Hinweise und Belehrungen kann den erziehungsberechtigten Eltern der Antragsteller nicht geglaubt werden, dass ihnen die bereits bei einem positiven Schnelltest entstehende Verpflichtung zur strikten Einhaltung einer häuslichen Quarantäne unbekannt gewesen sei. Es ist vielmehr anzunehmen, dass sie sich über mehrere Tage hinweg bewusst über die geltenden Regeln hinweggesetzt und ihre Kinder in dem Wissen, dass sie enge Kontaktperson einer wahrscheinlich an Corona erkrankten Person waren, in die Einrichtung gebracht und damit alle anderen Kinder sowie die Betreuungspersonen der Gefahr einer Ansteckung ausgesetzt haben. Die damit gezeigte Bereitschaft, eigene Interessen rücksichtslos über die Interessen der anderen Familien und der Mitarbeiter der Einrichtung zu stellen, kam auch in der wahrheitswidrigen Auskunft der Mutter der Antragsteller auf eine entsprechende Frage des ersten Bürgermeisters zum Ausdruck. Ob der dieser Nachfrage zugrundeliegende konkrete Verdacht einer Corona-Infektion auf einer unbefugten Informationsweitergabe durch Dritte oder etwa auf einer unbeabsichtigten Preisgabe häuslicher Umstände der Antragsteller selbst bzw. ihrer Eltern beruhte, kann in diesem Zusammenhang offenbleiben. Selbst ein etwaiger Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften hätte ein weiteres Verschweigen der möglicherweise bestehenden Corona-Infektion gegenüber dem Träger der Kindertageseinrichtung nicht rechtfertigen können.
cc) Insgesamt lag damit zum Zeitpunkt des angegriffenen Bescheids schon aufgrund dieses einrichtungsbezogenen Fehlverhaltens der Eltern eine ernsthafte Störung des für die Betreuung der Antragsteller notwendigen Vertrauensverhältnisses vor, die eine Beendigung des Nutzungsverhältnisses aus damaliger Sicht als geboten erscheinen ließ. Auf das sonstige Verhalten der Erziehungsberechtigten, etwa das gemeinsame Schlittenfahren während der Quarantänezeit oder die Mitnahme der Kinder zu dem Gespräch mit dem ersten Bürgermeister, kommt es hiernach für die rechtliche Beurteilung nicht mehr maßgeblich an. Jedenfalls bis zur Entscheidung über den Ausschluss vom weiteren Besuch der Einrichtung hatten sich die Eltern der Antragsteller nach den vorliegenden Unterlagen auch nicht für ihre wiederholten Pflichtverstöße unmissverständlich entschuldigt oder eindeutig erkennen lassen, dass sie ihr Verhalten in Zukunft ändern wollten. Die Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 20. und 21. Dezember 2021 vermittelten vielmehr den Eindruck, dass sie sich weiterhin im Wesentlichen im Recht glaubten. Unter diesen Umständen musste die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht davon ausgehen, dass es in Zukunft zu keinen vergleichbaren Vorfällen mehr kommen werde.
Zwingende Ermessensgesichtspunkte, die zu einer abweichenden Bewertung hätten führen können, ergaben sich auch nicht aus persönlichen Umständen im Zusammenhang mit der Familie der Antragsteller. Dass deren Mutter nach eigenem Bekunden noch an den gesundheitlichen Spätfolgen eines Verkehrsunfalls litt, spielte bei der Frage, ob das nötige Grundvertrauen für eine Fortsetzung des Benutzungsverhältnisses bestand, ersichtlich keine Rolle. In der damaligen Pandemiephase musste die Antragsgegnerin auch nicht – durch Verzicht auf den Ausschluss oder durch Gewährung einer Übergangsfrist – dem Umstand Rechnung tragen, dass es für die personensorgeberechtigten Eltern nicht einfach sein würde, für die beiden Kinder kurzfristig einen Ersatzplatz in einer anderen Kindertageseinrichtung zu organisieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die in der Beschwerdebegründung zitierte Vorschrift des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, wonach ein Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahrs bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung hat, nicht an kreisangehörige Gemeinden, sondern an den nach Landesrecht sachlich und örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richtet (§ 3 Abs. 2 Satz 2, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), hier also nach § 69 Abs. 1 SGB i. V. m. Art. 15 Abs. 1 AGSG an den Landkreis (vgl. BayVGH, U.v. 22.7.2016 – 12 BV 15.719 – juris Rn. 23; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385/387). Anders als in der von den Antragstellern zitierten Entscheidung des OVG Lüneburg (B.v. 15.12.2021 – 10 ME 170/21 – juris Rn. 3) traf die gesetzlich normierte unbedingte Bereitstellungs- und Gewährleistungspflicht (BVerfG, U.v. 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16 – BVerfGE 147, 185 Rn. 134) demnach nicht die Antragsgegnerin. Diese durfte vielmehr bei ihrer Ermessensentscheidung über einen verhaltensbedingten Ausschluss aus der gemeindlichen Kindertageseinrichtung davon ausgehen, dass den Antragstellern auf Antrag vom zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zeitnah ein bedarfsgerechter Betreuungsplatz – etwa bei einem freien Träger der Jugendhilfe, einer Nachbargemeinde oder einer Tagespflegeperson – vermittelt werden würde (a. A. wohl ThürOVG, B.v. 3.4.2017 – 3 EO 66/17 – juris Rn. 13 zu § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürKitaG).
c) Aus den vorgenannten Gründen war die als Widerruf der Zulassung zu einer gemeindlichen Einrichtung zu verstehende Ausschlussentscheidung der Antragsgegnerin rechtlich nicht zu beanstanden. Ihr kommt allerdings, wie der Senat ergänzend bemerkt, im Unterschied etwa zu einem Hausverbot, das in der Regel von vornherein zu befristen ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2021 – 4 CS 20.2116 juris Rn. 11), keine über den Erlasszeitpunkt hinausreichende unveränderte Regelungswirkung im Sinne eines Dauerverwaltungsakts zu. Die durch den angefochtenen Bescheid bewirkte Beendigung des früheren Benutzungsverhältnisses hindert daher die Personensorgeberechtigten nicht daran, durch eine erneute Anmeldung der Antragsteller (§ 4 Abs. 1 KitaS) wiederum deren Aufnahme in die Kindertageseinrichtung der Antragsgegnerin zu beantragen. Ob die zu dem früheren Ausschluss führenden Gründe ungeachtet der seitdem wesentlich geänderten Sach- und Rechtslage im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie weiterhin vorliegen und abweichend von der Regel des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO auch heute noch der Zulassung entgegengehalten werden könnten, müsste in einem solchen Fall vom Einrichtungsträger neu ermittelt und bewertet werden.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung zum Streitwert folgt aus § 47, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.1.3 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs.


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