Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz im Verfahren der Verzögerungsrüge (§ 198 GVG) – Anforderungen an die Auslegung eines Schriftsatzes als Verzögerungsrüge – Gegenstandswertfestsetzung
Zurückweisung einer Verzögerungsbeschwerde – Berücksichtigung der organisatorischen und verfahrensmäßigen Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens – hier: Verfahrensdauer von rund vier Jahren und 8 Monaten bei Zurückstellung zugunsten wichtiger Senatsverfahrens nicht unangemessen