Strafrecht

Stattgebender Kammerbeschluss: Pflicht zur bestmöglichen Sachaufklärung in Haftsachen auch im Falle der Vollstreckungsübernahme – hier: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG durch Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils im Inland trotz möglicherweise bereits eingetretener Vollstreckungsverjährung

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Kosten- und Gebührenrecht

Nichtannahme einer offensichtlich unzureichend substantiierten Verfassungsbeschwerde – Missbrauchsgebühr zu Lasten des Bevollmächtigten

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Medizinrecht

Nichtannahmebeschluss: Justizvollzugsanstalten sind zur beschleunigten Weiterleitung von Anträgen eines Strafgefangenen an das Gericht verpflichtet – hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Erhebung der Anhörungsrüge

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Arbeitsrecht

Nichtannahmebeschluss: Verständigungsgespräche in nichtöffentlicher Hauptverhandlung im Strafverfahren und Auslegung des § 171b Abs 1 GVG – Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unvollständiger Auseinandersetzung mit selbständig tragenden Begründungsteilen der angegriffenen Entscheidung

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Europarecht

Nichtannahmebeschluss: Besatzungshoheitliche Enteignung und Restitutionsausschluss – mit Blick auf bereits ergangene Rspr des BVerfG keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ersichtlich

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Europarecht

Nichtannahmebeschluss: Subsumtion einer besatzungsrechtlichen Enteignung unter § 1 Abs 8 Buchst a VermG ist im Einzelfall Sache der Fachgerichte – hier: kein Verfassungsverstoß erkennbar

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Familienrecht

Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidung u.a. mangels Erhebung einer Anhörungsrüge und Substantiierungsmängeln unzulässig

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Arbeitsrecht

Nichtannahmebeschluss: Rechtsweg für Klage auf Eingliederungshilfe zugunsten eines an einer seelischen Behinderung leidenden Minderjährigen – Verweisung der Sache vom SG an das VG verletzt Betroffenen nicht in Grundrechten – keine Verletzung des Diskriminierungsverbots des Art 3 Abs 3 S 2 GG – zudem keine unzulässige fachgerichtliche Rechtsfortbildung durch einschränkende Auslegung des § 17a Abs 4 GVG

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