Aktenzeichen 1 BvR 1256/12
VermG
Verfahrensgang
vorgehend BVerwG, 7. März 2012, Az: 8 C 1/11, Urteilvorgehend VG Gera, 26. Mai 2010, Az: 3 K 60/90 Ge, Urteil
Gründe
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde ist die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten – insbesondere im Blick auf die bereits vorliegende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – nicht ersichtlich (vgl. BVerfGE 94, 12 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2012 – 1 BvR 336/09 -, juris).
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.