Europarecht

Nichtannahmebeschluss: Besatzungshoheitliche Enteignung und Restitutionsausschluss – mit Blick auf bereits ergangene Rspr des BVerfG keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ersichtlich

Aktenzeichen  1 BvR 1256/12

Datum:
16.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160216.1bvr125612
Normen:
§ 90 BVerfGG
VermG
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BVerwG, 7. März 2012, Az: 8 C 1/11, Urteilvorgehend VG Gera, 26. Mai 2010, Az: 3 K 60/90 Ge, Urteil

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde ist die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten – insbesondere im Blick auf die bereits vorliegende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – nicht ersichtlich (vgl. BVerfGE 94, 12 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2012 – 1 BvR 336/09 -, juris).
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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