Nichtannahmebeschluss: Zur Zulässigkeit polizeilicher Maßnahmen gem §§ 163b, 163c StPO gegenüber Teilnehmern einer Demonstration bei Unfriedlichkeit einer Minderheit von Versammlungsteilnehmern – ggf Entbehrlichkeit eines konkreten Tatverdachts bei Vorgehen gegen Gruppe, aus deren Gesamtauftreten sich ein Verdacht auch gegen einzelne Gruppenmitglieder ergibt – hier: sog “Blockupy”-Proteste – keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen polizeiliche Maßnahmen (Abspaltung und Einkesselung des unfriedlichen Teils des Protestzugs, Identitätsfeststellung)
Nichtannahmebeschluss: Versammlungsrechtliche Auflage muss verhältnismäßig, insb angemessen sein – Veranstalter muss auf Unzumutbarkeit der Auflagenerfüllung hinweisen, wenn dies nicht ohne weiteres erkennbar ist – hier: Auflage über Anzahl der aufzubringenden Ordner in Relation zu erwarteter Teilnehmerzahl
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) sowie des Grundrechts auf Freiheit der Person (Art 2 Abs 2 S 2 GG) durch gerichtliche Verweigerung einer Geldentschädigung wegen insgesamt unrechtmäßiger polizeilicher Ingewahrsamnahme – hier: unzureichende Berücksichtigung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung selber – verfehlte Annahme anderweitiger Genugtuung – Gegenstandswertfestsetzung