Medizinrecht

Verbot einer Versammlung auf Bundesfernstraße

Aktenzeichen  M 7 S 16.2621

Datum:
22.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 8 Abs.1
BayVersG Art. 15 Abs. 1, Art. 25
FStrG FStrG § 7

 

Leitsatz

Die Zulässigkeit der Nutzung einer Bundesfernstraße zum Zwecke einer Demonstration ist allenfalls in Ausnahmefällen zulässig, da solche Straßen nach ihrer Zwecksetzung vorwiegend zu Verkehrszwecken zur Verfügung stehen und nicht in gleichem Maße wie etwa innerörtliche Straßen und Plätze für eine ein kommunikatives Anliegen verfolgende Versammlung offenstehen. (redaktioneller Leitsatz)
Die Verkehrsbelange einer Bundesfernstraße genießen aufgrund der Widmung der Straße und ihrer konkreten Verkehrsbedeutung grundsätzlich Vorrang vor Versammlungsinteressen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen das Verbot ihres angezeigten Aufzugs auf einer Bundesfernstraße.
Am 12. April zeigten die Antragsteller beim Antragsgegner eine Versammlung mit dem Titel „Gewährleistung des Lärmschutzes im H. Tal – durchgängiges Tempolimit von 80 km/h auf der A 995“ für den … 2016 an. Als Versammlungsort ist in der Versammlungsanzeige angegeben „Bundesautobahn A 995 (B13 neu) Abschnitt/Fahrbahn (stadtauswärts) zwischen der Anschlussstelle … und der Anschlussstelle …“, als Beginn ist 18:00 Uhr/18:30 Uhr, als Ende 20:00 Uhr/19:30 Uhr angegeben. Als Ort, an dem der Aufzug beginnt, ist die Anschlussstelle der A995 … am Parkplatz an der Auffahrt Richtung … genannt, Treffpunkt um 18:00 Uhr; weiter wird als Wegstrecke angegeben: Fußmarsch (ggf. auch mit Fahrrädern) von der Fahrbahn Auffahrt Anschlussstelle … über die Fahrbahn stadtauswärts bis zur Anschlussstelle … (ca. 2,7 km) und weiter über die Ausfahrt … über die anschließende Kreuzung zum dortigen Parkplatz am Autobahnweiher. Ankunft dort ist nach der Versammlungsanzeige für 19:30 Uhr geplant, nach einer Schlusskundgebung soll die Versammlung um 20:00 Uhr enden.
Mit Bescheid vom 7. Juni 2016 untersagte das Landratsamt München die angezeigte Versammlung, soweit ein Aufzug auf der Fahrbahn der Bundesautobahn durchgeführt werden soll (Nummer 1) und ordnete für die Auftakt- und Schlusskundgebung Beschränkungen an (Nummer 2). Zur Begründung wird ausgeführt, dass das teilweise Verbot seine Rechtsgrundlage in Art. 15 Abs. 1 BayVersG finde, wonach die Behörde eine Versammlung beschränken oder verbieten könne, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet sei. Zwar umfasse die Versammlungsfreiheit das Recht, den Versammlungsort zu wählen; sofern aber (Grund)- Rechte Dritter berührt würden, müsse im Rahmen einer Güterabwägung ein Ausgleich der Interessen geschaffen werden. Dies könne eine Beschränkung der Versammlung hinsichtlich des Ortes oder ein Verbot zur Folge haben. Für Bundesstraßen des Fernverkehrs gelte, dass diese Straßen allein dem Kraftfahrzeugschnellverkehr gewidmet seien, nicht aber Fußgängern und Radfahrern. Ob in Ausnahmefällen eine straßenrechtliche Sondernutzung durch Fußgänger oder Radfahrer auf Bundesfernstraßen zugelassen werden könne und ob dies auch für Versammlungen gelte, könne dahingestellt bleiben, da bereits die Ermessensentscheidung zu dem Verbot führe. Die Versammlungsbehörde dürfe und müsse den Widmungszweck in ihre Entscheidung mit einbeziehen. Während bei Straßen und Plätzen, bei denen die Widmung die Nutzung zur Kommunikation mit einschlösse, Einschränkungen oder Verbote aus Gründen der Verkehrsbehinderung nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kämen, dürfe den Verkehrsinteressen bei Straßen, die allein dem Straßenverkehr gewidmet seien, größere Bedeutung beigemessen werden, so dass das Interesse des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten Nutzung der Straße gegebenenfalls zurückzutreten habe. Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze führe die im Rahmen der Ermessensentscheidung über das (teilweise) Verbot der Versammlung vorzunehmende Güterabwägung dazu, dass die angezeigte Versammlung nicht möglich sei, soweit sie einen Aufzug auf der Fahrbahn der A995 betreffe. Es handle sich bei der A 995 zwar nicht um eine Bundesautobahn, sondern um eine Bundesstraße nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Fernstraßengesetz, die jedoch in Ausbau und Verkehrsbedeutung einer Bundesautobahn entspreche und einen eingeschränkten Widmungszweck aufweise. Bei Zulassung der angezeigten Versammlung müsse die betreffende Bundesfernstraße in mindestens einer Fahrtrichtung für mindestens vier Stunden komplett gesperrt werden. Die Gegenrichtung müsse ebenfalls gesperrt werden oder es müssten umfangreiche Sicherungsmaßnahmen an der Mittelleitplanke erfolgen, um eine Gefährdung der Versammlungsteilnehmer zu verhindern. Es käme zu weiträumigen Verkehrsumleitungen und zu einer erheblichen Verkehrsbelastung auf Ausweichstrecken. Die Auswirkungen seien besonders schwerwiegend, da die A 995 zu den am meisten befahrenen Fernstraßen im Großraum München zähle und somit eine große Anzahl an Verkehrsteilnehmern betroffen sei. Im Bereich der Anschlussstellen befänden sich größere Gewerbegebiete mit einer Vielzahl von Firmen und Einkaufsmärkten aller Art. Durch die Sperrung seien die (Grund-) Rechte der Verkehrsteilnehmer berührt, die die A 995 entsprechend ihrer gesetzlichen Zweckbestimmungen nutzen wollten, um schnell von einem Ort zum anderen zu gelangen; ferner seien die Anwohner der Ausweichstrecken betroffen, die Dauerstau ertragen müssten. Die Sperrung führe zu einem erhöhten Unfallrisiko durch an mehreren Stellen plötzlich entstehende Verkehrsstaus. Ein milderes Mittel, etwa die Durchführung der Versammlung mit Beschränkungen, sei nicht möglich. Die Beeinträchtigung der Rechte Dritter bestünde auch dann, wenn die Versammlung zu einem anderen Zeitpunkt stattfinde. Eine alternative Streckenführung sei nicht möglich. Die Rechte der Versammlungsteilnehmer müssten daher zurückstehen. Sowohl die Auftakt- als auch die Schlusskundgebung seien möglich, so dass trotz des teilweisen Verbots das Anliegen der Versammlungsteilnehmer in die Öffentlichkeit getragen werden könne. Die Öffentlichkeitswirkung der Versammlung auf der Bundesstraße sei ohnehin sehr gering, da dort keine Fußgänger oder Radfahrer seien, die die Meinungskundgabe mitbekämen. Die Öffentlichkeitswirkung werde vielmehr erst durch die Sperrung erreicht, so dass diese nicht lediglich eine unvermeidliche Nebenfolge, sondern erwünschtes Ziel der Versammlung sei. Der Aufzug käme daher einer bewussten Blockade gleich und sei daher keine Form der Meinungsäußerung mehr, sondern ein Druckmittel zur Erreichung eines politischen Ziels. Dies sei vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht gedeckt.
Am 10. Juni 2016 erhoben die Antragsteller Klage (M 7 K 16.2620) gegen die Anordnung in Nummer 1 des Bescheids und beantragte gleichzeitig,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Dazu führt er im Wesentlichen aus, dass die Auffassung des Antragsgegners, wonach die besondere Zweckbestimmung der A 995 für die Güterabwägung von besonderer Bedeutung sei, falsch sei. Art. 15 BayVersG regle die Frage der Zulässigkeit von Versammlungen abschließend. Straßen- und wegerechtlicher Erlaubnisse bedürfe es demnach bei Versammlungen unter freiem Himmel nicht, da das straßenrechtliche Erlaubnisverfahren durch das Versammlungsrecht überlagert werde. Unter Verweis auf Rechtsprechung wird ausgeführt, dass eine Nutzung von Autobahnen für Versammlungszwecke nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Ein (teilweises) Verbot könne daher ausschließlich aufgrund von Art. 15 Abs. 1 BayVersG nach Abwägung der kollidierenden Interessen erfolgen. Der Antragsgegner gehe fälschlicherweise davon aus, dass die grundsätzliche Frage der Nutzung von Bundesautobahnen dahingestellt bleiben könne, da bereits die Ermessensentscheidung zu einem Verbot führe. Gleichzeitig ziehe er aber genau diese Überlegungen als Grundsätze für seine Entscheidung heran und gehe damit von falschen Voraussetzungen aus. Es sei nach Auffassung der Antragsteller aber nicht auf die Zweckbestimmung eines Ortes, sondern allein darauf abzustellen, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliege. Es liege hier keine Gefahr vor, der nicht durch den Erlass von Auflagen und der Veranlassung behördlicher Maßnahmen unter Beibehaltung des gewünschten Demonstrationszuges begegnet werden könnte. Der angezeigte Streckenabschnitt habe eine Länge von ca. 2,7 km und könne daher in unter einer Stunde absolviert werden, zumal Pausen und Haltepunkte auf der Versammlungsstrecke bewusst nicht in Erwägung gezogen worden seien. Eine vierstündige Sperrung sei daher nicht notwendig, ebenso wenig eine Gesamtsperrung, da im fraglichen Abschnitt bereits Geschwindigkeitsbegrenzungen auf der Gegenfahrbahn gölten und die Geschwindigkeit weiter durch die temporäre Aufstellung von entsprechenden Verkehrszeichen herabgesetzt werden könne. Im Übrigen sei aufgrund des Teilnehmerkreises zu keinem Zeitpunkt davon auszugehen, dass die Versammlungsteilnehmer versuchen könnten, auf die Gegenfahrbahn zu gelangen. Die Befürchtung der Versammlungsbehörde, dass eine große Anzahl von Verkehrsteilnehmern in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde, könne als Argumentation nicht standhalten. Es sei möglich, die Verkehrsteilnehmer rechtzeitig über die Sperrung zu informieren; zudem gebe es kein Grundrecht der Verkehrsteilnehmer auf eine schnelle Fortbewegung oder eine Garantie, auf Autobahnen ohne Zeitverlust voranzukommen. Im Hinblick auf die gute Anbindung des Kreuzes München-Süd, an dem neben der A 995 noch die A 8 und die A 99 angebunden seien, könne nicht davon ausgegangen werden, dass Autofahrer unzumutbare Umfahrungen wegen der einseitigen Sperrung in Kauf nehmen müssten. Die vom Antragsgegner vorgebrachten Befürchtungen (Dauerstau, erhöhtes Unfallrisiko) seien rein spekulativ und könnten nicht nachvollzogen werden. Die angezeigte Versammlung solle nicht in der Hauptferienreisezeit stattfinden, ferner bestehe ausdrücklich die Bereitschaft, auf andere Tage und Uhrzeiten auszuweichen. Eine alternative Streckenführung für den Aufzug sei nicht möglich, woraus auch die Bedeutung des beschriebenen Streckenabschnitts für das verfolgte Ziel der Versammlung deutlich werde. Die Versammlungsteilnehmer wollten ihren Unmut darüber äußern, dass in Taufkirchen – anders als an vergleichbaren Autobahnstellen mit naher Wohnbebauung – kein durchgängiges Tempolimit von 80 km/h gelte und damit zur öffentlichen Meinungsbildung hinsichtlich des Lärmschutzes beitragen. Die Öffentlichkeitswirksamkeit liege auch darin, dass eine Demonstration auf einer Autobahn eine Ausnahme darstelle. Aufgrund zahlreicher gescheiterter Bestrebungen für besseren Lärmschutz sei der Demonstrationszug auf der Autobahn das einzige wirksame Mittel, um die dafür notwendige Aufmerksamkeit zu erhalten. Eine Blockade liege in der angezeigten Versammlung nicht, die Sperrung der Autobahn sei vielmehr eine zeitlich begrenzte Folge des Demonstrationszuges. Die Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Versammlungsplanung und ihrer Durchführung umfasse auch das Recht, mit spektakulären Mittel auf das Anliegen aufmerksam zu machen. Insgesamt sei die Abwägung des Antragsgegners für das ausgesprochene Verbot fehlerhaft. Unerheblich sei, dass es sich nur um ein teilweises Verbot handle, da der Sinn und Zweck der Versammlung ohne den Demonstrationszug entleert würde und das teilweise Verbot einem generellen Verbot gleichzusetzen sei. Die Behörde argumentiere vorliegend ohne konkrete Indizien und lediglich gestützt auf Annahmen unter kritischer Würdigung des Versammlungszwecks.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2016 beantragte der Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird unter Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid und die Behördenakte ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung die besondere Zweckbestimmung einer Bundesfernstraße für die Ermessensabwägung von besonderer Bedeutung sei. Zudem sei vorliegend die Entscheidung gerade nicht darauf gestützt worden, dass Autobahnen „versammlungsfreie Räume“ seien, diese Frage sei vielmehr ausdrücklich offen gelassen worden. Im vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall (B.v. 31.7.2008 – 6 B 1629/08) habe es sich im Übrigen um ein isoliert zum Verkehr freigegebenes Teilstück einer noch nicht endgültig fertiggestellten Straße gehandelt, dem deshalb keine überwiegende Verkehrsbedeutung zugekommen sei. Soweit die Antragsteller vorbringen, der Demonstrationszug werde sich lediglich eine Stunde auf der Fahrbahn aufhalten, sei dies nicht geeignet, die vom Antragsgegner angenommene Sperrdauer von vier Stunden zu widerlegen. Es müsse berücksichtigt werden, dass Verzögerungen aus einer Vielzahl von Gründen eintreten könnten, etwa wegen organisatorischer Probleme oder wenn sich einzelne Versammlungsteilnehmer den Anweisungen entzögen, zudem lasse sich ein Demonstrationszug nicht minutengenau planen. Damit bedürfe es einer Sperrung mit deutlichem Zeitvorlauf. Eine Aufhebung der Sperrung könne erst erfolgen, wenn kontrolliert worden sei, ob sich auf dem betroffenen Straßenabschnitt noch Personen befänden. Die Sperrung der Gegenrichtung bzw. spezielle Sicherungsmaßnahmen an der Mittelleitplanke könnten nur unterbleiben, wenn zweifelsfrei sichergestellt sei, dass kein Versammlungsteilnehmer auf die Gegenfahrbahn gelangen könne. Das Selbstbestimmungsrecht eines Veranstalters umfasse nicht die Entscheidung, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen hätten. Der Hinweis der Antragsteller, dass der Ort gewählt worden sei, da dies das „einzig wirksame Mittel“ sei, um die „notwendige Aufmerksamkeit zu erhalten“, belege, dass der Zweck darin liege, durch eine zeitweise Unterbindung des Verkehrs öffentliche Aufmerksamkeit zu erlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei eine Blockade nur zulässig, wenn sie unmittelbar körperlicher Ausdruck des Anliegens sei. Vorliegend lasse sich nicht konstruieren, dass die zeitweise Sperrung der Autobahn ein körperlicher Ausdruck des verfolgten Anliegens Lärmschutz sei. Art. 8 GG vermittle nicht das Recht, völlig unbeteiligte Dritte einzig deshalb in ihren Rechten einzuschränken, um dadurch größere Aufmerksamkeit zu erzielen.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 trug der Antragsgegner zur Ergänzung seiner Ermessenserwägungen unter Vorlage einer verkehrsbehördlichen Stellungnahme vom 16. Juni 2016 vor, dass die für die Versammlung erforderliche Sperrung der A 995 eine erhebliche Verkehrsbelastung mit sich bringen würde. Zählungen aus dem Jahr 2010 zeigten eine tägliche Verkehrsbelastung von rund 52.000 Kfz/Tag zwischen den Anschlussstellen Taufkirchen West und Oberhaching und von rund 56.000 Kfz/Tag zwischen Unterhaching Nord und Taufkirchen West. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Zahlen mittlerweile noch gestiegen seien. Die Stellungnahme zeige zudem, dass auch das nachgeordnete Straßennetz regulär bereits erheblich belastet und daher nicht geeignet sei, den zusätzlichen Verkehr von der A995 aufzunehmen. Außerdem bestehe derzeit eine Vollsperrung der Münchner Straße (St. 2368) in Oberhaching wegen Straßenbauarbeiten bis 9. September 2016, so dass sich bereits dieser Verkehr auf eine Umleitung verlagern müsse, die dann durch die für die Versammlung erforderliche Sperrung zeitweise auf einem Stück nicht mehr befahrbar sei. Insgesamt zeigten die Ausführungen der Verkehrsbehörde, dass selbst bei einer nur einstündigen Sperrung tausende Fahrzeuge betroffen wären und die umliegenden Straßen nicht in der Lage seien den Verkehr aufzunehmen, so dass sich an den betreffenden Anschlussstellen und nachfolgenden Kreuzungen massive Probleme ergäben. Verschärft werde die Problematik durch das Erfordernis der Sperrung der Gegenfahrbahn, da nicht sichergestellt sei, dass die Versammlungsteilnehmer ausreichend Abstand zur Mittelleitplanke hielten. Zudem zeige die Stellungnahme des Polizeipräsidiums München vom 17. Juni 2016, dass ohne die Sperrung der Gegenfahrbahn die Gefahr erheblicher Unfallrisiken durch abgelenkte Autofahrer auf der Gegenfahrbahn bestünde. Somit würden sich die Verkehrsbehinderungen auch in der Gegenrichtung ergeben mit weiteren Folgeproblemen. Eine zeitliche Verlegung der Versammlung, etwa auf ein Wochenende, komme nicht in Betracht. Zwar sei der streitgegenständliche Bereich am Wochenende weniger befahren, die verkehrlichen Auswirkungen und dadurch hervorgerufenen Gefährdungslagen bestünden trotzdem. Eine zeitliche Reduzierung des Aufzugs scheide als milderes Mittel ebenso aus, da die grundsätzliche Problematik bestehen bleibe und eine Sperrung erforderlich sei.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2016 traten die Antragsteller den Ausführungen entgegen und trug insbesondere vor, dass die vom Antragsgegner behauptete Überlastung der Ausweichstrecken nicht zutreffe, die angeführten Gefährdungen der Allgemeinheit spekulativ seien und etwaigen Gefahren zudem durch Sicherungsmaßnahmen begegnet werden könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Entfaltet ein Rechtsbehelf – wie hier nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 25 Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG) – keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die eine wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für bzw. gegen die Begründetheit des Begehrens im einstweiligen Rechtsschutz sind. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Sind die Erfolgsaussichten offen, findet eine reine Interessenabwägung statt.
Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag keinen Erfolg. Die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 48 m. w. N.) ergibt, dass der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Damit überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen das Verbot ihres Aufzugs.
Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (BVerfG, B.v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 u. a. – juris Rn. 39 ff.). Der Veranstalter einer Versammlung hat dabei ein Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung (BVerfG, B.v. 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 – juris Rn. 16 m. w. N.). Das Selbstbestimmungsrecht umfasst dabei aber nicht die Entscheidung, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben (BVerfG, B.v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 – juris Rn. 63). Beschränkungen der Versammlungsfreiheit bedürfen gemäß Art. 8 Abs. 2 GG zu ihrer Rechtfertigung einer gesetzlichen Grundlage. Nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Zur öffentlichen Sicherheit zählt auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 – juris Rn. 16).
Ob Bundesfernstraßen, also Bundesstraßen des Fernverkehrs, die sich in Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten gliedern (vgl. § 1 Abs. 1, 2 FStrG), generell als „versammlungsfreie Räume“ anzusehen sind, wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt (vgl. Hess. VGH, B.v. 14.6.2013 – 2 B 1359/13 – juris Rn. 2 f.; B.v. 9.8.2013 – 2 B 1740/13 – juris Rn. 5; B.v. 31.7.2008 – 6 B 1629/08 – juris Ls. 1, Rn. 11 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 22.7.1993 – 2 M 24/93 – juris Ls. 2, Rn. 8; a.A. OVG Lüneburg, U.v. 18.5.1994 – 13 L 1978/92 – juris Ls. 2, Rn. 2 m. w. N.; vgl. auch Scheidler, Verkehrsbehinderungen durch Versammlungen, NZV 2015, 166 ff.).
Die Kammer lässt die Frage, ob Bundesfernstraßen für Versammlungszwecke generell zur Verfügung stehen oder als demonstrationsfreie Räume anzusehen sind, vorliegend dahinstehen. Die Nutzung solcher Straßen zu Demonstrationszwecken kommt nämlich jedenfalls nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Straßen mit überörtlicher Bedeutung sind in weitaus geringerem Umfang als innerörtliche Straßen und Plätze der öffentlichen Kommunikation gewidmet (vgl. Hess. VGH, B.v. 14.6.2013 – 2 B 1359/13 – juris Rn. 3 m. w. N.). Das Bundesverfassungsgericht führt in seiner Fraport-Entscheidung (U.v. 22.02.2011 – 1 BvR 699/06 – juris Rn. 66 ff.) aus, dass die Versammlungsfreiheit die Durchführung von Versammlungen dort verbürgt, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist. Im öffentlichen Straßenraum würden vor allem innerörtliche Straßen und Plätze, wie etwa Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche, als Stätte des Informations- und Meinungsaustausches angesehen. Die Ermöglichung des kommunikativen Verkehrs sei ein wesentliches Anliegen, das mit solchen Einrichtungen verfolgt werde. Hier würden Forderungen einem allgemeinen Publikum zu Gehör gebracht und Protest oder Unmut sinnbildlich „auf die Straße getragen“. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts enthält weiter Ausführungen zu Orten außerhalb des öffentlichen Straßenraums, die als Orte allgemeinen kommunikativen Verkehrs für Versammlungen in Anspruch genommen werden können. Nach dem Leitbild des öffentlichen Forums sei für einen solchen Ort charakteristisch, dass auf ihm eine Vielzahl von Tätigkeiten und Anliegen verfolgt werden könnten und dadurch ein Kommunikationsgeflecht entstünde. Dazu grenzt das Bundesverfassungsgericht solche Stätten ab, die der Allgemeinheit nur zu ganz bestimmten Zwecken zu Verfügung stehen und entsprechend ausgestaltet sind. An solchen Orten könne die Durchführung von Versammlungen nicht begehrt werden.
Vorliegend liegt zwar mit der für den Aufzug vorgesehenen Bundesfernstraße ein öffentlicher Verkehrsraum vor. Der Gedanke der Zweckbestimmung kann aber insofern herangezogen werden, als Bundesfernstraßen, die nach ihrer Zwecksetzung vorwiegend zu Verkehrszwecken (§ 7 FStrG) zur Verfügung stehen, nicht in gleichem Maße wie etwa innerörtliche Straßen und Plätze für eine ein kommunikatives Anliegen verfolgende Versammlung offenstehen.
Der Antragsgegner hat nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände die geplante Nutzung einer Teilstrecke der A 995 für die Versammlung zu Recht untersagt und damit den Aufzug auf der geplanten Strecke zu Recht verboten. Dem Antragsgegner stand ein demgegenüber milderes Mittel, nämlich die Erteilung einer Auflage mit anderer Streckenführung nicht zur Verfügung, da die Antragsteller keine Alternativrouten benannt haben.
Das Verbot des Aufzugs auf der A 995 wird im Wesentlichen darauf gestützt, dass im Rahmen der vorzunehmenden Güterabwägung zwischen den kollidierenden Interessen (Rechte von Verkehrsteilnehmern und Anwohnern von Ausweichstrecken; Rechte der Versammlungsteilnehmer) diejenigen der Versammlungsteilnehmer zurück treten müssen. Der Antragsgegner hat dabei in seine Abwägung die Zweckbestimmung der Bundesfernstraße, das Verkehrsaufkommen sowie die aufgrund der notwendigen Sperrung der Straße eintretenden Rechtsbeeinträchtigungen Dritter und ein erhöhtes Unfallrisiko einfließen lassen. Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 hat er zur Ergänzung seiner Ermessenserwägungen unter Vorlage von verkehrsbehördlichen und polizeilichen Stellungnahmen zur Verkehrsbelastung und zur Gefährdungssituation konkrete und belastbare Angaben gemacht.
Die Behörde hat zu Recht den Widmungszweck der Straße bei ihrer Entscheidung maßgeblich berücksichtigt (vgl. Hess. VGH, B.v. 31.7.2008 – 6 B 1629/08 – juris Rn. 13; B.v. 14.6.2013 – 2 B 1359/13 – juris Rn. 3). Es handelt sich bei dem für die Versammlung beabsichtigte Straßenabschnitt der A 995 um eine als Bundesstraße (B 13 neu) i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 FStrG gewidmete Straße. Die Straße ist zudem auf ihrer gesamten Länge durchgehend als Autobahn beschildert (Zeichen 330.1 StVO), so dass die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen gelten. Weiter ist sie in einem – hier nicht streitgegenständlichen – Teilabschnitt auch förmlich als Bundesautobahn gewidmet. Von ihrem Ausbau her (zwei Fahrstreifen, ein Standstreifen) ist sie mit einer Autobahn vergleichbar. Als Verlängerung des Autobahnrings A 99 verbindet die A 995 das Autobahnkreuz München Süd mit dem südwestlichen Bereich von München und fungiert damit als Südringersatz. Insgesamt zeigt sich, dass die Straße die Funktion einer Autobahn erfüllt und auch in ihrer baulichen Ausgestaltung einer solchen entspricht. Bundesautobahnen sind nach § 1 Abs. 3 FStrG nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt. Daraus folgt, dass bei dem für die Versammlung beabsichtigten Straßenabschnitt eine Nutzung zur Kommunikation nicht mit eingeschlossen ist, die Verkehrsbedeutung der Straße für den überörtlichen Verkehr hingegen gewichtig ist.
Unter Vorlage von Verkehrszahlen aus dem Jahr 2010 hat der Antragsgegner belegt, dass auf der A 995 täglich ein hohes Verkehrsaufkommen herrscht (durchschnittlich weit mehr als 50.000 KfZ/Tag), wobei die Annahme einer mittlerweile noch höheren Verkehrsbelastung aufgrund des stetigen Zuzugs nach München realistisch ist. Die Straße dient damit auch in tatsächlicher Hinsicht als Hauptverkehrsader und ist für einen reibungslosen Verkehrsfluss im südlichen Teil des Ballungsraums München unabdingbar. Weiter hat er unter Bezug auf die polizeiliche Stellungnahme vom 17. Juni 2016 nachvollziehbar dargelegt, dass es zum Schutz von Leib und Leben der Versammlungsteilnehmer, anderer Verkehrsteilnehmer sowie der eingesetzten Beamten erforderlich sei, die A 995 in beiden Fahrtrichtungen komplett zu sperren. Es handelt sich nicht um eine innerörtliche Straße, bei der der Autofahrer grundsätzlich Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer nehmen muss und sich darauf auch einstellt. Auch bei der Reduzierung der Geschwindigkeit durch Verkehrsschilder auf freier Strecke ist nicht gewährleistet, dass sich die Autofahrer daran halten.
Der von den Veranstaltern gewünschte Aufzug auf der angezeigten Strecke zwischen der Anschlussstelle … und der Anschlussstelle … beinhaltet unter Berücksichtigung dessen, dass die vorliegende Straße Kommunikationsanliegen grundsätzlich nicht mit einschließt, nicht mehr hinzunehmende Auswirkungen auf Verkehrsteilnehmer. Die Versammlungsinteressen müssen deshalb hinter den Verkehrsbelangen zurücktreten. Die aufgrund der Sperrung zu erwartenden Verkehrsbehinderungen für die Verkehrsteilnehmer würden eine zumutbare Zeitspanne überschreiten und wären somit keine lediglich geringfügigen und hinzunehmenden Beeinträchtigungen mehr (vgl. Hess. VGH, B.v. 9.8.2013 – 2 B 1740/13 – juris Rn. 11 mit Bezug auf seinen B.v. 14.6.2013 – 2 B 1359/13 „Inanspruchnahme einer Bundesstraße von 20 Minuten als noch zumutbare Zeitspanne“). Es wäre eine weit über eine Stunde dauernde Sperrung der A 995 notwendig, um für den geplanten Aufzug im Vorfeld und im Nachgang der Versammlung die Sicherheit zu gewährleisten und Gefahren für die Versammlung auszuschließen.
Tatsachen, die eine Ausnahme vom festgestellten Vorrang der Verkehrsinteressen annehmen lassen können, sind nicht ersichtlich. Dem vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall (B.v. 31.7.2008 – 6 B 1629/08) etwa lag die Besonderheit zugrunde, dass das für Versammlungszwecke beabsichtigte Teilstück einer Autobahn das einzig bisher freigegebene Teilstück einer im Übrigen noch im Bau befindlichen Autobahn war. Beim von den Antragstellern beabsichtigten Straßenabschnitt handelt es sich hingegen um eine ins überörtliche Verkehrsnetz eingebettete wichtige Verkehrsader. Bei der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14.6.2013 (2 B 1359/13) handelte es sich um eine Stadtautobahn und damit, wenn auch um eine Straße mit überörtlicher Bedeutung, um eine innerörtliche Straße. Weiter lag lediglich eine relativ kurze Dauer der Nutzung vor (vgl. oben).
Da die Verkehrsbelange aufgrund der Widmung der Straße und ihrer konkreten Verkehrsbedeutung Vorrang vor den Versammlungsinteressen genießen, kommt es nicht darauf an, ob der weitere – von den Antragstellern bestrittene – Vortrag des Antragsgegners, wonach das nachgeordnete Verkehrsnetz nicht in der Läge wäre, im Falle einer Sperrung der A995 den abgeleiteten Verkehr aufzunehmen und Gefährdungslagen einträten, in allen Einzelheiten zutreffend ist. Jedenfalls ist aufgrund der nicht nur kurzfristigen Sperrung der A 995 von einer erheblichen Behinderung der Verkehrsteilnehmer auszugehen, die durch die Belange der Versammlungsteilnehmer nicht gerechtfertigt sind. Der Antragsgegner hat diesbezüglich auch zutreffend herausgestellt, dass die konkreten örtlichen Gegebenheiten am streitgegenständlichen Abschnitt der A 995 eine Teilhabe Dritter, die nicht an der Versammlung unmittelbar teilnehmen, weitgehend unmöglich machen. So besteht etwa kein Sichtkontakt zur angrenzenden Wohnbebauung. Der kommunikative Prozess mit Dritten und die Verfolgung eines Anliegens durch Meinungsaustausch treten damit bei der angezeigten Versammlung auf diesem Streckenschnitt in den Hintergrund. Stattdessen kommt es den Veranstaltern, wie sie auch einräumen, darauf an, ihre Forderungen bezüglich eines verbesserten Lärmschutzes möglichst öffentlichkeitswirksam geltend zu machen, was primär aufgrund der durch die Versammlung hervorgerufenen Nebenfolgen (etwa Meldungen über die Straßensperrung und ihren Grund im Verkehrsfunk; Seltenheitswert einer Versammlung auf einer Autobahn und damit großes Medieninteresse; Notwendigkeit der Umfahrung für Verkehrsteilnehmer) geschieht. Behinderungen und Zwangswirkungen werden aber nur so weit durch Art. 8 GG gerechtfertigt, wie sie sich als sozial-adäquate Nebenfolge einer rechtmäßigen Demonstration durch zumutbare Auflagen nicht vermeiden lassen (BVerfG, U.v. 11.11.1986 – 1 BvR 713/83 u. a. – juris Rn. 89). An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn die Behinderung Dritter nicht nur als Nebenfolge in Kauf genommen, sondern beabsichtigt wird, um die Aufmerksamkeit für das Demonstrationsanliegen zu erhöhen (BVerfG, a. a. O.).
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die von den Antragstellern angebotene Verlegung der Versammlung auf einen anderen Tag und eine andere Zeit keine andere Einschätzung ergibt. Denn die tragenden Erwägungen, nämlich dass nach der Zweckbestimmung der Straße und ihrer konkreten Verkehrsbedeutung sich die Verkehrsinteressen vor den Versammlungsinteressen durchsetzen, greifen auch bei einem Aufzug, der örtlich unverändert und lediglich in zeitlicher Hinsicht verschoben ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 (BayVGH, B. v. 10.4.2014 – 10 C 14.587 – juris Rn. 8).


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