Stattgebender Kammerbeschluss: Fortdauer bereits lang andauernder Untersuchungshaft ohne hinreichende Rechtfertigung verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 GG – Zu den Anforderungen an die Verhandlungsdichte bei fortdauernder Untersuchungshaft sowie an die Rechtfertigung einer unzureichenden Termindichte – Gegenstandswertfestsetzung
Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von GG Art 103 Abs 1 durch gerichtliche Entscheidung ohne Abwarten einer angekündigten Begründung des Rechtsschutzbegehrens – Zuwartefrist von einem Monat vorliegend angemessen – „Monatsmitte“ hinreichend bestimmt