Strafrecht

Keine Entscheidung über den Kostenansatz bei einem auf die Rechtsfolgen beschränkten Einspruch gegen Bußgeldbescheid

Aktenzeichen  5 OWi 410 Js 21529/18

Datum:
4.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 2578
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Rosenheim
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
OWiG § 17 Abs. 3, § 72 Abs. 1, § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
StVZO § 19 Abs. 5, § 69a
StPO § 465 Abs. 2

 

Leitsatz

Im Rahmen der Entscheidung über den auf die Rechtsfolgen beschränkten Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ist nur eine Kostengrundentscheidung zu treffen, selbst wenn sich der Einspruch primär gegen die Auferlegung von Auslagen richtet; der Kostenansatz ist, auch wenn er mit dem Bußgeldbescheid verbunden ist, durch gerichtlichen Antrag nach § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 OWiG anzufechten. (Rn. 13 und 15) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Betroffene ist – wie rechtskräftig im Bußgeldbescheid der ZBS Viechtach vom 24.05.2018 festgestellt – schuldig einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war. Die Umwelt war dadurch wesentlich beeinträchtigt.
II. Er wird daher zu einer Geldbuße in Höhe von 90 Euro verurteilt.
III. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.

Gründe

I.
Das Gericht hat mit Verfügung vom 06.08.2018 dem Verteidiger mitgeteilt, dass es beabsichtigt im Beschlusswege gem. § 72 Abs. 1 OWiG zu entscheiden. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen eingeräumt. Dieser Hinweis wurde dem Verteidiger am 10.08.2018 zugestellt. Der Verteidiger hat einer Entscheidung im Beschlusswege nicht widersprochen. Die Staatsanwaltschaft hat sich ebenso mit einer Entscheidung im Beschlusswege einverstanden erklärt.
II.
Der Betroffene ist ausweislich Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 03.07.2018 bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
III.
Der Betroffene fuhr am 29.04.2018 um 17.30 Uhr mit dem Kraftrad Yamaha, amtliches Kennzeichen: M-YT 50 auf der Bundesstraße B307 in Flintsbach am Inn im Abschnitt 360, km 7.500, obgleich für das Fahrzeug die Betriebserlaubnis aufgrund Mängeln erloschen war. An dem Kraftrad war ein offener Luftfilter verbaut. Eine Herstellerkennzeichnung war nicht auffindbar. In Kombination mit dem ebenfalls geänderten Endschalldämpfer führt dies zu einer höheren Geräuschentwicklung. Nach Abzug einer Toleranz wurde ein Geräuschwert von 97 dB(A) festgestellt. Dies liegt 6 dB(A) über dem Wert, der in der Zulassungsbescheinigung angegeben ist. Zudem war der hintere Fahrtrichtungsanzeiger nicht vorschriftsmäßig angebracht und damit nur eingeschränkt erkennbar. Ebenso fehlte der Rückstrahler am Fahrzeugheck.
Diese Mängel hätte der Betroffene erkennen können und müssen und hätte das Fahrzeug in diesem Zustand nicht führen dürfen.
IV.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf dem Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 03.07.2018.
Der unter II. festgestellte Sachverhalt steht fest aufgrund der mit Schreiben vom 17.07.2018 erfolgten Beschränkung des Einspruches auf die Rechtsfolgen. Es wurde mitgeteilt, dass sich der Einspruch gegen die Auferlegung der Auslagen der Polizei in Höhe von 1.123,89 € richtet. Der Verteidiger trägt vor, dass eine unrichtige Sachbehandlung erfolgt sei, in dem das Fahrzeug abgeschleppt und ein Gutachten eingeholt worden sei.
V.
Der Betroffene hat sich daher schuldig gemacht der fahrlässigen Inbetriebnahme eines Fahrzeuges, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war, wodurch die Umwelt wesentlich beeinträchtigt war, gem. §§ 19 Abs. 5, 69 a StVZO.
VI.
Unter Abwägung der für und gegen den Betroffenen sprechenden Umstände erscheint hier eine Geldbuße von 90 € tat- und schuldangemessen und entspricht dem Grad des vorwerfbaren Handelns des Betroffenen.
Das Gericht hat dabei bedacht, dass gem. § 17 Abs. 3 OWiG Grundlage für die Zumessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit ist, der Vorwurf, der den Täter trifft, ggfls. dessen wirtschaftliche Verhältnisse und, dass der, auch für die Gerichte verbindliche Bußgeldkatalog für einen Verkehrsverstoß der vorliegenden Art bei fahrlässiger Begehungsweise und gewöhnlichen Tatumständen ein Regelbußgeld in Höhe von 90 € vorsieht.
Umstände, die eine Milderung oder Erhöhung der Geldbuße rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Der Betroffene ist nicht vorgeahndet. Anderseits ist zu sehen, dass hier eine erhebliche Geräuschüberschreitung vorhanden war. Daher erscheint die Regelgeldbuße angemessen.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 465 StPO.
Aufgrund der Verurteilung und der Festsetzung der Geldbuße hat der Betroffene gem. § 465 StPO auch die Kosten des Verfahrens und die Auslagen des Verfahrens zu tragen.
Im Rahmen der Entscheidung über den Einspruch, auch wenn er sich primär gegen die Kosten richtet, ist nur eine Kostengrundentscheidung zu treffen. Hier ist nur zu prüfen, ob grundsätzlich eine Kostentragungspflicht des Verurteilten besteht. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, da der Betroffene bzgl. des Verstoßes verurteilt wurde und ihm eine Geldbuße auferlegt wurde.
Eine Aufteilung oder Aussonderung bestimmter Auslagen gem. § 465 Abs. 2 StPO ist nicht möglich, da hier nur Kosten für Untersuchungen ausgeschieden werden können, die zugunsten des Angeklagten ausgegangen sind. Im vorliegenden Fall ging das Gutachten jedoch zu Lasten des Betroffenen aus. Die Einwände, die der Betroffene über seinen Verteidiger erhebt, betreffen nicht die Kostengrundentscheidung, sondern lediglich den Kostenansatz.
Der Kostenansatz ist, auch wenn er mit dem Bußgeldbescheid verbunden ist, durch gerichtlichen Antrag nach § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 OWiG anzufechten (siehe Göhler, OWiG, 17. Auflage, 2017, vor § 105 RdNr. 27; § 107 RdNr. 30).
Auf eine schriftliche Anhörung des Zeugen Zsolt konnte daher verzichtet werden, da es für die Kostengrundentscheidung nicht darauf ankommt, welche Angaben der Betroffene vor Ort gemacht hat.


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