Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Keine Grundrechtsverletzung durch Ausschluss bestimmter, auf ehemaligen Ackerflächen errichteter Photovoltaikanlagen von der Förderung gem §§ 32, 33 EEG 2009 – keine unzulässige Rückwirkung bei ungesicherter Vertrauenslage – hier: Erfordernis eines Bebauungsplanes auch nach bisheriger Rechtslage , ungesicherte Situation bei ausstehendem Bebauungsplanbeschluss
Kein Vertrauensschutz wegen einer überraschenden EuGH-Rechtsprechung zur Behandlung von Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben – Rückforderung rechtswidrig gewährter Ausfuhrerstattung – Kein Verfahrensmangel bei fehlender Auseinandersetzung des FG mit rechtlichen Gesichtspunkten – Floskelhafte Beschwerdebegründung
Rückwirkende Verlängerung der Veräußerungsfrist bei Spekulationsgeschäften auf zehn Jahre mit den Grundsätzen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes unvereinbar – § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 iVm § 52 Abs 39 S 1 EStG in der Fassung vom 24.03.1999 nichtig, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 31.03.1999 entstanden sind und nach der zuvor geltenden Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Verkündung steuerfrei realisiert worden sind oder steuerfrei hätten realisiert werden können – zur Zulässigkeit tatbestandlicher Rückanknüpfungen im Steuerrecht – Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre als solche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
Rückwirkende Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 25 vH auf 10 vH bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen mit verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes unvereinbar – § 17 Abs 1 S 4 EStG iVm t § 52 Abs 1 S 1 idF vom 24.03.1999 partiell nichtig, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des StEntlG 1999/2000/ 2002 am 31.03.1999 entstanden sind und die entweder – bei einer Veräußerung bis zu diesem Zeitpunkt – nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden sind oder – bei einer Veräußerung nach Verkündung des Gesetzes – sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können – zehnprozentige Beteiligungsgrenze als solche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden