IT- und Medienrecht

Geschmacksmusterschutz: Bestimmung der Schutzwirkung eines nach altem Recht eingetragenen Geschmacksmusters

Aktenzeichen  I ZR 97/09

Datum:
17.8.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 1 Abs 2 GeschmMG
§ 3 GeschmMG vom 12.03.2004
§ 4 GeschmMG vom 12.03.2004
§ 38 Abs 2 S 1 GeschmMG
§ 72 Abs 2 S 1 GeschmMG
Spruchkörper:
1. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG München, 28. Mai 2009, Az: 6 U 3345/00, Urteilvorgehend LG München I, 12. April 2000, Az: 7 HKO 6804/98

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Mai 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Schutzwirkungen des vor dem 28. Oktober 2001 eingetragenen Geschmacksmusters sich grundsätzlich nach dem Geschmacksmustergesetz neuer Fassung bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 – I ZR 263/02, GRUR 2006, 143 Rn. 17 = WRP 2006, 117 – Catwalk). Grundlage der auf das Geschmacksmusterrecht der Beklagten gestützten Widerklageanträge sind daher §§ 38, 42, 46 GeschmMG i.V.m. § 242 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 – I ZR 67/05, GRUR 2008, 790 Rn. 32 = WRP 2008, 1234 – Baugruppe). Der Schutz des Geschmacksmusters erstreckt sich nach § 38 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG auf jedes Muster, das beim informierten Betrachter keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Im Vordergrund der Beurteilung stehen diejenigen Merkmale, die die Eigenart des Geschmacksmusters begründen (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 1975 – I ZR 16/74, GRUR 1976, 261, 263 – Gemäldewand; Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 4. Aufl., § 38 Rn. 16). Die Bestimmung, was bei dem Geschmacksmuster der Beklagten eigenartig bzw. eigentümlich im Sinne von § 1 Abs. 2 GeschmMG aF ist, beurteilt sich entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde nach altem Recht. Nach § 72 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG ist das Geschmacksmustergesetz alter Fassung hinsichtlich der Schutzvoraussetzungen anwendbar. Damit ist die Anwendung der §§ 3, 4 GeschmMG in der Fassung des Geschmacksmusterreformgesetzes vom 12. März 2004 im Streitfall ausgeschlossen, weil diese Bestimmungen zu den Schutzvoraussetzungen zählen (vgl. BGH, GRUR 2008, 790 Rn. 26 – Baugruppe). Andernfalls bliebe das Geschmacksmuster der Beklagten zwar eingetragen, jedoch ohne jede Schutzwirkung, weil die Frontseite der Baugruppe, auf die es nach § 4 GeschmMG allein ankommt, über keine Eigentümlichkeit und keine Eigenart verfügt (vgl. BGH, GRUR 2008, 790 Rn. 20 – Baugruppe). Eine solche ausdehnende Anwendung der Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes neuer Fassung würde über eine grundsätzlich zulässige Einschränkung bestehender Rechte hinausgehen und in die Bestandsgarantie des Geschmacksmusters der Beklagten eingreifen. Das wäre mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes des Inhabers in den Bestand seines Rechts, dem § 72 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG dient, nicht vereinbar (vgl. zum Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auch Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 15/1075, S. 64 f.).
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert:   150.000 €.
Bornkamm                                         Pokrant                                         Büscher
                           Bergmann                                      Kirchhoff


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